Volltext : Bruns, Carl Georg: ¬Das Recht des Besitzes im Mittelalter und in der Gegenwart

248
kann  dadurch  der  Mangel  eines  genügenden  Schutzes  für  das
Recht  vielfach  indirect  ersetzt  werden,  und  der  Staat  erreicht
dadurch  das,  was  ihm  von  seinem  Standpunkte  aus  der  nächste
Zweck  bei  der  Rechtspflege  ist,  nämlich  die  formell  rechtliche
Ordnung  der  Lebensverhältnisse,  am  leichtesten.  Die  letztere
Beziehung  wird  namentlich  einmal  von  Göthe  in  seiner  Lebensbeschreibung, ¬
  da  wo  er  die  frühere  Thätigkeit  des  ReichsKammer=Gerichts ¬
  beschreibt  *),  sehr  anschaulich  geschildert,  indem ¬
  er  sagt:
„frisch  arbeiten  sie  weg,  was  über  den  Augenblick  entscheidet. ¬
  Die  Sachen  von  schwererem  Gehalt  hingegen,  die
eigentlichen  Rechtshändel,  blieben  im  Rückstand,  und  es
war  kein  Unglück.  Dem  Staate  liegt  nur  daran,  daß  der
Besitz  gewiß  und  sicher  sei;  ob  man  mit  Recht  besitze,  kann
ihn  weniger  kümmern.  Gegen  Leute,  die  Gewalt  brauchten, ¬
  war  vorgesehen;  die  übrigen,  die  rechtlich  um  den
Besitz  stritten,  sie  lebten,  genossen  oder  darbten,  wie  sie
konnten;  sie  starben,  verdarben,  verglichen  sich;  das  alles
war  aber  nur  Heil  und  Unheil  einzelner  Familien,  das
Reich  ward  nach  und  nach  beruhigt.“
Es  ist  das  zwar  ein  etwas  formeller  Standpunkt,  allein  für
gewisse  Zeitverhältnisse  doch  der  natürlich  vorherrschende,  nur
versteht  es  sich  von  selbst,  daß,  wenn  er  wirklich  ersprießlich
sein  soll,  der  Besitzesschutz  nothwendig  eine  ziemlich  freie  und
weite  Ausdehnung  haben  muß.
Daß  nun  aber  Italien  vom  XIII.  bis  zum  XVI.  Jahrhunderte ¬
  in  einem  Zustande  lebte,  wo  diese  Gründe  zur  Ausdehnung ¬
  des  Besitzesschutzes  in  einem  Grade  vorhanden  waren,
der  sich  nicht  leicht  noch  viel  gesteigert  denken  läßt,  ist  bekannt.
1)  Werke,  Ausg.  in  40  Bänden,  B.  22.  S.  95  —  96.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer