Erster Abschnitt. — Interdictum UTI POSSMETIS.
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theil verkehren, man würde den Gegner schützen und damit
den Eigenthümer schädigen. Daher muß ich es ganz direct
läugnen, wenn Ihering a. a. O. sagt: „Der entwickelten Auffassung ¬
entspricht auch der Erfolg, regelmäßig ist es der wirkliche ¬
Eigenthümer, dem der Besitzesschutz zu Gute kommt.
Das ist einfach nicht wahr oder wenigstens völlig unbestimmbar. ¬
Ein solches reines Hasardiren ist aber nicht geeignet,
die Grundlage für ein Rechtsprincip abzugeben!). Keinenfalls
haben die Römer je daran gedacht, beim interd. U. P. den
Besitz als Eigenthumsposition zu erfassen und in dem zufälligen ¬
Besitzer eigentlich nur den Eigenthümer schützen zu
wollen. Das tritt schon bei der so oft wiederholten Hervorhebung ¬
des Gegensatzes von Besitz und Eigenthum deutlich
hervor. Hier wird der Besitz stets als eine Sache des Zufalls ¬
behandelt, die eben so gut beim Nichteigenthümer als
beim Eigenthümer sein kann und eben darum ganz von der
Eigenthumsfrage getrennt werden muß. So wird namentlich
in der Hauptstelle über die „causa proponendi“ des Interdiets ¬
in L. 1. §. 2. U. P., diese keineswegs in die Verbindung
von Eigenthum und Besitz gesetzt, sondern umgekehrt darin,
„quod separata esse debet possessio a proprietate“, und
dabei als Grund hinzugefügt:
fieri enim potest, ut alter possessor sit dominus non sit,
alter dominus quidem sit possessor vero non sit, fieri potest, ¬
ut et possessor idem et dominus sit.
Auf demselben Standpunkte beruht es, wenn gesagt wird:
„nihil commune habet proprietas cum possessione", und daraus ¬
dann die Möglichkeit gefolgert wird, beliebig vom Inter;2) ¬
ferner
diet zur Vindication überzugehen oder umgekehrt,
wenn gerathen wird, man solle vor der Vindication doch erst
1) Mehr darüber s. unten im siebenten Abschnitte §. 26.
2) L. 1. §. 2. U. P.