Volltext : Bruns, Carl Georg: ¬Die Besitzklagen des römischen und heutigen Rechts

Erster  Abschnitt.  —  Interdictum  UTI  POSSMETIS.
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theil  verkehren,  man  würde  den  Gegner  schützen  und  damit
den  Eigenthümer  schädigen.  Daher  muß  ich  es  ganz  direct
läugnen,  wenn  Ihering  a.  a.  O.  sagt:  „Der  entwickelten  Auffassung ¬
  entspricht  auch  der  Erfolg,  regelmäßig  ist  es  der  wirkliche ¬
  Eigenthümer,  dem  der  Besitzesschutz  zu  Gute  kommt.
Das  ist  einfach  nicht  wahr  oder  wenigstens  völlig  unbestimmbar. ¬
  Ein  solches  reines  Hasardiren  ist  aber  nicht  geeignet,
die  Grundlage  für  ein  Rechtsprincip  abzugeben!).  Keinenfalls
haben  die  Römer  je  daran  gedacht,  beim  interd.  U.  P.  den
Besitz  als  Eigenthumsposition  zu  erfassen  und  in  dem  zufälligen ¬
  Besitzer  eigentlich  nur  den  Eigenthümer  schützen  zu
wollen.  Das  tritt  schon  bei  der  so  oft  wiederholten  Hervorhebung ¬
  des  Gegensatzes  von  Besitz  und  Eigenthum  deutlich
hervor.  Hier  wird  der  Besitz  stets  als  eine  Sache  des  Zufalls ¬
  behandelt,  die  eben  so  gut  beim  Nichteigenthümer  als
beim  Eigenthümer  sein  kann  und  eben  darum  ganz  von  der
Eigenthumsfrage  getrennt  werden  muß.  So  wird  namentlich
in  der  Hauptstelle  über  die  „causa  proponendi“  des  Interdiets ¬
  in  L.  1.  §.  2.  U.  P.,  diese  keineswegs  in  die  Verbindung
von  Eigenthum  und  Besitz  gesetzt,  sondern  umgekehrt  darin,
„quod  separata  esse  debet  possessio  a  proprietate“,  und
dabei  als  Grund  hinzugefügt:
fieri  enim  potest,  ut  alter  possessor  sit  dominus  non  sit,
alter  dominus  quidem  sit  possessor  vero  non  sit,  fieri  potest, ¬
  ut  et  possessor  idem  et  dominus  sit.
Auf  demselben  Standpunkte  beruht  es,  wenn  gesagt  wird:
„nihil  commune  habet  proprietas  cum  possessione",  und  daraus ¬
  dann  die  Möglichkeit  gefolgert  wird,  beliebig  vom  Inter;2) ¬
  ferner
diet  zur  Vindication  überzugehen  oder  umgekehrt,
wenn  gerathen  wird,  man  solle  vor  der  Vindication  doch  erst
1)  Mehr  darüber  s.  unten  im  siebenten  Abschnitte  §.  26.
2)  L.  1.  §.  2.  U.  P.
            
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