Volltext : Brütt, Lorenz: ¬Die abstrakte Forderung nach deutschem Reichsrecht

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eintreten  kann.  Auf  der  andern  Seite  liegt  in  jedem  Indossament ¬
  eine  Drittbestimmung  im  Sinne  des
§  334  B.G.B.,  so  daß
sich  der  Schuldner  dem  Indossatar  ge
genüber  ohne  Rücksicht
auf  dessen  guten  Glauben  auf  nicht  konnexe  Schutzbehauptungen
nicht  berufen  kann.
Aus  dem  Gesagten  ergibt  sich,  daß  zwischen  den  Orderund ¬
  den  Inhaberpapieren  ein  weitgehender  Parallelismus  besteht. ¬
  Insbesondere  kann  man  beide  Rechtsinstitute  nur  dann
richtig  verstehen,  wenn  man  die  Delegationsfunktion  von  der
Publizitätswirkung  streng  zu  scheiden  weiß.
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C.  Schulze  &  Co.,  G.  m.  b.  H.,  Gräfe
nhainic
            
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