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gesehen hätte. Dagegen würde die irrige Annahme, daß der
Veräußerer zwar nicht Eigentümer, aber zur Verfügung berufen ¬
sei, nach § 366 H.G.B. nur dann geschützt, wenn die
Verfügung durch einen Kaufmann im Betriebe seines Handels
gewerbes erfolgte. Auch würde regelmäßig die Publizitätswirkung ¬
wegfallen, wenn das Papier dem Berechtigten ge
stohlen, verloren oder sonst abhanden gekommen wäre. In
Wirklichkeit ist aber der Geweregedanke bei allen Papieren,
in denen eine Wechselerklärung verkörpert ist, ganz erheblich
gesteigert. Durch die Vorschrift des Art. 74 der W.O., nach
welcher der formell-legitimierte Besitzer nur dann zur Heraus
gabe des Wechsels angehalten werden kann, wenn er den
Wechsel in bösem Glauben erworben hat oder ihm bei der
Erwerbung des Wechsels eine grobe Fahrlässigkeit zur Last
fällt, wird jeder Mangel des Begebungsaktes durch den guten
Glauben geheilt. Nicht bloß dann, wenn der Erwerber den
veräußernden Nichtkaufmann irrigerweise für befugt angesehen
hat, geht das Eigentum auf ihn über, sondern es können auch
Willensfehler des Verfügungsgeschäfts, wie Irrtum, Betrug oder
Zwang, dem nicht grob-fahrlässigen Nehmer nicht entgegengehalten ¬
werden. Sogar der Mangel der Geschäftsfähigkeit
in der Person des Veräußerers kann den Rechtserwerb eines
Gutgläubigen nicht hindern, und ebenso ist die Tatsache, daß
die Wechselurkunde dem Berechtigten abhanden gekommen
ist, für den Erwerb des Orderpapiers ebenso irrelevant wie
für den Verkehr mit Inhaberpapieren. Auch wenn über das
Vermögen des Veräußerers das Konkursverfahren eröffnet
worden ist, kann die nach § 7 K.O. eintretende Beschränkung ¬
in der Verfügungsmacht des Kridars den gutgläubigen ¬
Erwerb nicht hindern. Vielfach wird freilich das
Gegenteil mit der Begründung gelehrt, daß § 7 K.O. als
Spezialregel die Grundsätze des Wechselrechts durchbreche *)
Mit demselben Recht könnte man aber den Art. 74 W.O. dem
§ 7 K.O. gegenüber als Spezialnorm ausspielen. In Wahrheit
läßt sich diese Kontroverse nicht mit Hilfe solcher formallogischer ¬
Argumente, sondern nur durch teleologische Erwägungen ¬
lösen. Die Rücksicht auf die Verkehrssicherheit
) Staub, W.O. zu Art. 74, § 4, S. 176.