Volltext : Brütt, Lorenz: ¬Die abstrakte Forderung nach deutschem Reichsrecht

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gesehen  hätte.  Dagegen  würde  die  irrige  Annahme,  daß  der
Veräußerer  zwar  nicht  Eigentümer,  aber  zur  Verfügung  berufen ¬
  sei,  nach  §  366  H.G.B.  nur  dann  geschützt,  wenn  die
Verfügung  durch  einen  Kaufmann  im  Betriebe  seines  Handels
gewerbes  erfolgte.  Auch  würde  regelmäßig  die  Publizitätswirkung ¬
  wegfallen,  wenn  das  Papier  dem  Berechtigten  ge
stohlen,  verloren  oder  sonst  abhanden  gekommen  wäre.  In
Wirklichkeit  ist  aber  der  Geweregedanke  bei  allen  Papieren,
in  denen  eine  Wechselerklärung  verkörpert  ist,  ganz  erheblich
gesteigert.  Durch  die  Vorschrift  des  Art.  74  der  W.O.,  nach
welcher  der  formell-legitimierte  Besitzer  nur  dann  zur  Heraus
gabe  des  Wechsels  angehalten  werden  kann,  wenn  er  den
Wechsel  in  bösem  Glauben  erworben  hat  oder  ihm  bei  der
Erwerbung  des  Wechsels  eine  grobe  Fahrlässigkeit  zur  Last
fällt,  wird  jeder  Mangel  des  Begebungsaktes  durch  den  guten
Glauben  geheilt.  Nicht  bloß  dann,  wenn  der  Erwerber  den
veräußernden  Nichtkaufmann  irrigerweise  für  befugt  angesehen
hat,  geht  das  Eigentum  auf  ihn  über,  sondern  es  können  auch
Willensfehler  des  Verfügungsgeschäfts,  wie  Irrtum,  Betrug  oder
Zwang,  dem  nicht  grob-fahrlässigen  Nehmer  nicht  entgegengehalten ¬
  werden.  Sogar  der  Mangel  der  Geschäftsfähigkeit
in  der  Person  des  Veräußerers  kann  den  Rechtserwerb  eines
Gutgläubigen  nicht  hindern,  und  ebenso  ist  die  Tatsache,  daß
die  Wechselurkunde  dem  Berechtigten  abhanden  gekommen
ist,  für  den  Erwerb  des  Orderpapiers  ebenso  irrelevant  wie
für  den  Verkehr  mit  Inhaberpapieren.  Auch  wenn  über  das
Vermögen  des  Veräußerers  das  Konkursverfahren  eröffnet
worden  ist,  kann  die  nach  §  7  K.O.  eintretende  Beschränkung ¬
  in  der  Verfügungsmacht  des  Kridars  den  gutgläubigen ¬
  Erwerb  nicht  hindern.  Vielfach  wird  freilich  das
Gegenteil  mit  der  Begründung  gelehrt,  daß  §  7  K.O.  als
Spezialregel  die  Grundsätze  des  Wechselrechts  durchbreche  *)
Mit  demselben  Recht  könnte  man  aber  den  Art.  74  W.O.  dem
§  7  K.O.  gegenüber  als  Spezialnorm  ausspielen.  In  Wahrheit
läßt  sich  diese  Kontroverse  nicht  mit  Hilfe  solcher  formallogischer ¬
  Argumente,  sondern  nur  durch  teleologische  Erwägungen ¬
  lösen.  Die  Rücksicht  auf  die  Verkehrssicherheit
)  Staub,  W.O.  zu  Art.  74,  §  4,  S.  176.
            
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