Volltext : Mittelstein, Max: Deutsches Schiffspfandrecht und Schiffsgläubigerrecht

223
der  §§  25  und  27  des  Bremischen  Zwangsvollstreckungsgesetzes
35)
Gläubiger  nachträglich  Berücksichtigung  finden.
Einen  eigentlichen ¬
  Anmeldungstermin  kennt  Preussen  nicht,  da  die  »Ansprüche
spätestens  bei  der  Verhandlung  über  die  Vertheilung  des  zu  er36 -

Dies  geht  entschieden
zielenden  Kaufpreises  anzumelden«  sind.
zu  weit.  In  einem  anderen  Gegensätze  zu  den  genannten  Rechten
Dort  erfolgt  der  Verstehen ¬
  Oldenburg  und  Mecklenburg.
Hier
steigerungstermin  stets  erst  nach  dem  Angabetermin.
ist  der  Anmeldungstermin  vor  dem  Verkaufstermin  abzuhalten  oder
auch  mit  ihm  zu  verbinden,  kann  aber  nicht  nachfolgen.
Nach
beiden  Rechten  ist  eine  später  erfolgende  Anmeldung  keine  recht39) ¬

2.
zeitige  und  unte
Mällt  dem  angedrohten  Nachtheil.
III.  Welcher  Rechtsnachtheil  und  wann  er  eintritt,  ist  gesagt.
Die  Form  anlangend  »tritt  der  für  den  Fall  der  Nichtanmeldung
gsvollstreckungsgesetzes
nach  §  34«  des  Hamburgischen  Zwanz
»angedrohte  Rechtsnachtheil")  ohne  Weiteres  und  ohne  dass  es
Dasselbe  gilt
eines  Ausschlussurtheils  bedarf,  in  Kraft.
nach  den  anderen  Rechten;**)  nur  hat  Lübeck  jetzt  ein  Aus32) -

schlussurtheil,  welches  in  das  Zuschlagsurtheil  aufgenommen  wir
Die  inhaltlich  besprochene  Aufforderung  zur  Anmeldung
dinglicher  Ansprüche  wird  je  nach  dem  einschlägigen  Recht  verschieden ¬
  bekannt  gegeben.  In  Hamburg  ist  »die  Bekanntmachung -
  in  das  für  öffentliche  Bekanntmachungen  bestimmte
+4.
2)  und  ausserdem  noch  mindestens  in  ein  vom  Amtsgericht
Blaut
zu  bezeichnendes  öffentliches  Blatt  einzurücken.  Die  Einrückung
Uebereinstimmend  lautet
ist  mindestens  einmal  zu  wiederholen.«15
*)  Vgl.  Bremische  Verhandlungen  1886  S.  296  Abs.  3.
*)  §  172  (Anders  bei  Grundstücken  s.  §  40  No.  8:  Versteigerungstermin.) ¬

3)  S.  ob.  §  26  N.  63,  S.  218.
38)
Meckl.  Zwangsv.-Ges.  §  26  No.  1  sub  c.
*)  S.  ob.  N.  18  u.  17,  S.  221.
*)  Hambg.  Zwangsv.-Ges.  §  35.
*)  Preussen  §  172  (vgl.  §  106  und  die  Motive  dazu);  Mecklenburg  §  26
No.  1  sub  c);  Oldenburg  art.  34;  Bremen  §  16  Absatz  1;  und  früiher  Lübeck
Zwangsv.-Ges.  §  43.
Das  ist  jetzt  das  Hamburgische  Amtsblatt.
*)  §  34  Absatz  3;  vgl.  EG.  z.  HGB.  §  59.  Äehnliche  aber  schärfere
Vorschriften  für  Grundstücke  s.  §  6  Abs.  2  Zwangsv.-Ges.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer