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der §§ 25 und 27 des Bremischen Zwangsvollstreckungsgesetzes
35)
Gläubiger nachträglich Berücksichtigung finden.
Einen eigentlichen ¬
Anmeldungstermin kennt Preussen nicht, da die »Ansprüche
spätestens bei der Verhandlung über die Vertheilung des zu er36 -
Dies geht entschieden
zielenden Kaufpreises anzumelden« sind.
zu weit. In einem anderen Gegensätze zu den genannten Rechten
Dort erfolgt der Verstehen ¬
Oldenburg und Mecklenburg.
Hier
steigerungstermin stets erst nach dem Angabetermin.
ist der Anmeldungstermin vor dem Verkaufstermin abzuhalten oder
auch mit ihm zu verbinden, kann aber nicht nachfolgen.
Nach
beiden Rechten ist eine später erfolgende Anmeldung keine recht39) ¬
2.
zeitige und unte
Mällt dem angedrohten Nachtheil.
III. Welcher Rechtsnachtheil und wann er eintritt, ist gesagt.
Die Form anlangend »tritt der für den Fall der Nichtanmeldung
gsvollstreckungsgesetzes
nach § 34« des Hamburgischen Zwanz
»angedrohte Rechtsnachtheil") ohne Weiteres und ohne dass es
Dasselbe gilt
eines Ausschlussurtheils bedarf, in Kraft.
nach den anderen Rechten;**) nur hat Lübeck jetzt ein Aus32) -
schlussurtheil, welches in das Zuschlagsurtheil aufgenommen wir
Die inhaltlich besprochene Aufforderung zur Anmeldung
dinglicher Ansprüche wird je nach dem einschlägigen Recht verschieden ¬
bekannt gegeben. In Hamburg ist »die Bekanntmachung -
in das für öffentliche Bekanntmachungen bestimmte
+4.
2) und ausserdem noch mindestens in ein vom Amtsgericht
Blaut
zu bezeichnendes öffentliches Blatt einzurücken. Die Einrückung
Uebereinstimmend lautet
ist mindestens einmal zu wiederholen.«15
*) Vgl. Bremische Verhandlungen 1886 S. 296 Abs. 3.
*) § 172 (Anders bei Grundstücken s. § 40 No. 8: Versteigerungstermin.) ¬
3) S. ob. § 26 N. 63, S. 218.
38)
Meckl. Zwangsv.-Ges. § 26 No. 1 sub c.
*) S. ob. N. 18 u. 17, S. 221.
*) Hambg. Zwangsv.-Ges. § 35.
*) Preussen § 172 (vgl. § 106 und die Motive dazu); Mecklenburg § 26
No. 1 sub c); Oldenburg art. 34; Bremen § 16 Absatz 1; und früiher Lübeck
Zwangsv.-Ges. § 43.
Das ist jetzt das Hamburgische Amtsblatt.
*) § 34 Absatz 3; vgl. EG. z. HGB. § 59. Äehnliche aber schärfere
Vorschriften für Grundstücke s. § 6 Abs. 2 Zwangsv.-Ges.