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vorhanden, weil die Kette der Indossamente zerrissen ist
ohne daß die Lücke durch den Nachweis eines materiellen
Rechtserwerbs, wie Zession oder Universalnachfolge, ge
schlossen werden könnte, so findet nicht nur keine Publizitäts
wirkung statt, sondern der Indossatar wird nicht einmal aus
den echten Indossamenten, welche der Lücke folgen, als
Gläubiger berechtigt, weil das Eigentum an der Urkunde trotz
seines guten Glaubens wegen Fehlens der Legitimation nicht
auf ihn übergegangen ist und damit das unumgänglich notwendige ¬
Erfordernis für die Entstehung des Wechselanspruchs,
nämlich der Erwerb des dinglichen Rechts an dem materiellen
Substrat, nicht erfüllt wird.
Damit aber die Rechtsvorteile des bona fide-Verkehrs zugunsten ¬
des Erwerbers eintreten, muß er außer der formellen
Legitimation einen qualifizierten Urkundenbesitz im Sinne der
§§ 932 ff. B.G.B. erlangen. Daher genügt ein Besitzkonstitut
wohl beim Erwerb von einem Berechtigten, aber die Publizitätswirkungen ¬
treten nach § 933 B.G.B. erst ein, wenn der Pseudoberechtigte ¬
realiter tradiert. Ebenso erwirbt man bei der
traditio brevi manu auf Grund seines guten Glaubens nur
wenn man den Besitz der beweglichen Sache von dem Veräußerer ¬
erlangt hat (§ 932 Abs. 1 Satz 2 B.G.B.). Schließlich ¬
treten bei der mittels Zession des Herausgabeanspruchs
erfolgten Eigentumsübertragung die Publizitätswirkungen nur
dann ein, wenn der Veräußerer mittelbarer Besitzer war oder
wenn der Erwerber den Besitz der Sache von dem Dritten
erlangt (§ 934 B.G.B.). Als kritischer Augenblick, wo der
gute Glaube, d. h. die Abwesenheit von dolus und culpa
lata, vorhanden sein muß, gilt bei der traditio brevi manu der
Vertragsabschluß, im übrigen aber der Zeitpunkt der Einräumung
der tatsächlichen Gewalt. Nur bei der Abtretung des Herausgabeanspruchs ¬
würde es, sofern der Veräußerer mittelbarer
Besitzer war, sogar genügen, wenn der gute Glaube zur Zeit
der Zession nicht fehlte. War dagegen der Veräußerer nicht
mittelbarer Besitzer oder erfolgte die Eigentumsübertragung
Widerspruch, wonach der Schuldner dem Gläubiger den Einwand des
mangelnden Begebungsvertrages, insbesondere die Unechtheit des letzten
Indossaments, nur dann entgegensetzen könne, wenn letzterer nicht im
guten Glauben war.