Volltext : Brütt, Lorenz: ¬Die abstrakte Forderung nach deutschem Reichsrecht

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vorhanden,  weil  die  Kette  der  Indossamente  zerrissen  ist
ohne  daß  die  Lücke  durch  den  Nachweis  eines  materiellen
Rechtserwerbs,  wie  Zession  oder  Universalnachfolge,  ge
schlossen  werden  könnte,  so  findet  nicht  nur  keine  Publizitäts
wirkung  statt,  sondern  der  Indossatar  wird  nicht  einmal  aus
den  echten  Indossamenten,  welche  der  Lücke  folgen,  als
Gläubiger  berechtigt,  weil  das  Eigentum  an  der  Urkunde  trotz
seines  guten  Glaubens  wegen  Fehlens  der  Legitimation  nicht
auf  ihn  übergegangen  ist  und  damit  das  unumgänglich  notwendige ¬
  Erfordernis  für  die  Entstehung  des  Wechselanspruchs,
nämlich  der  Erwerb  des  dinglichen  Rechts  an  dem  materiellen
Substrat,  nicht  erfüllt  wird.
Damit  aber  die  Rechtsvorteile  des  bona  fide-Verkehrs  zugunsten ¬
  des  Erwerbers  eintreten,  muß  er  außer  der  formellen
Legitimation  einen  qualifizierten  Urkundenbesitz  im  Sinne  der
§§  932  ff.  B.G.B.  erlangen.  Daher  genügt  ein  Besitzkonstitut
wohl  beim  Erwerb  von  einem  Berechtigten,  aber  die  Publizitätswirkungen ¬
  treten  nach  §  933  B.G.B.  erst  ein,  wenn  der  Pseudoberechtigte ¬
  realiter  tradiert.  Ebenso  erwirbt  man  bei  der
traditio  brevi  manu  auf  Grund  seines  guten  Glaubens  nur
wenn  man  den  Besitz  der  beweglichen  Sache  von  dem  Veräußerer ¬
  erlangt  hat  (§  932  Abs.  1  Satz  2  B.G.B.).  Schließlich ¬
  treten  bei  der  mittels  Zession  des  Herausgabeanspruchs
erfolgten  Eigentumsübertragung  die  Publizitätswirkungen  nur
dann  ein,  wenn  der  Veräußerer  mittelbarer  Besitzer  war  oder
wenn  der  Erwerber  den  Besitz  der  Sache  von  dem  Dritten
erlangt  (§  934  B.G.B.).  Als  kritischer  Augenblick,  wo  der
gute  Glaube,  d.  h.  die  Abwesenheit  von  dolus  und  culpa
lata,  vorhanden  sein  muß,  gilt  bei  der  traditio  brevi  manu  der
Vertragsabschluß,  im  übrigen  aber  der  Zeitpunkt  der  Einräumung
der  tatsächlichen  Gewalt.  Nur  bei  der  Abtretung  des  Herausgabeanspruchs ¬
  würde  es,  sofern  der  Veräußerer  mittelbarer
Besitzer  war,  sogar  genügen,  wenn  der  gute  Glaube  zur  Zeit
der  Zession  nicht  fehlte.  War  dagegen  der  Veräußerer  nicht
mittelbarer  Besitzer  oder  erfolgte  die  Eigentumsübertragung
Widerspruch,  wonach  der  Schuldner  dem  Gläubiger  den  Einwand  des
mangelnden  Begebungsvertrages,  insbesondere  die  Unechtheit  des  letzten
Indossaments,  nur  dann  entgegensetzen  könne,  wenn  letzterer  nicht  im
guten  Glauben  war.
            
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