Inhaltsverzeichnis : Bertram, Philipp: ¬Das nassauische Privatrecht

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Die  Einrede  der  Theilung  geht  durch  Ableugnen  der  Bürgschaft ¬
  nicht  verloren.  Arch.  IV.  45.  V.  217.
§.  1361.
Der  Bürge,  welcher  von  dem  Hauptschuldner  zur  Bürgschaft
veranlaßt  worden  ist,  kann  selbst  ehe  er  den  Gläubiger  befriedigt
hat,  von  dem  Hauptschuldner  Befreiung  von  der  Bürgschaft  verlangen, ¬
  wenn  dieser  mit  der  Erfüllung  zögert,  oder  vor  der  Verfallzeit ¬
  der  Schuld  in  Vermögensverfall  geräth,  oder  der  Bürge  zur
Leistung  an  den  Gläubiger  verurtheilt  worden  ist.
Sintenis,  §.  129.  Arch.  V.  217.
§.  1362.
Hat  der  Bürge  den  Gläubiger  befriedigt,  so  kann  er,  wenn
er  von  dem  Hauptschuldner  zur  Bürgschaft  veranlaßt  worden  ist,
Erstattung  des  Verwendeten  nach  den  Vorschriften  über  die  Geschäftsführung ¬
  vermöge  Auftrags  fordern.  Waren  ihm  Einreden
des  Hauptschuldners  gegen  die  Hauptforderung  bekannt  und  unterließ ¬
  er,  solche  geltend  zu  machen,  so  ist  er  seines  Rückanspruches
an  den  Hauptschuldner  verlustig,  soweit  dieser  die  Hauptforderung
durch  die  Einreden  beseitigen  konnte.  Sintenis,  §.  129.
Der  Bürge  hat,  wie  ein  Mandatar,  ohne  vorgängige  Mahnung
Anspruch  auf  Verzinsung  der  ganzen  von  ihm  bezahlten  Summe,
ohne  Unterschied,  ob  er  damit  die  Kapitalschuld  oder  die  Zinsenschuld ¬
  des  Hauptschuldners  tilgte.  Arch.  V.  216.
Zur  Begründung  des  Regreßanspruches  des  Bürgen  gegen
den  Hauptschuldner  ist  eine  Streitverkündigung  an  denselben  auf
die  von  dem  Gläubiger  gegen  ihn  erhobene  Klage  nicht  erforderlich.
Arch.  III.  30;  vgl.  Arch.  V.  218.
§.  1363.
Hat  der  Hauptschuldner  den  Bürgen  zur  Bürgschaft  veranlaßt
und  der  Letztere,  nachdem  der  Gläubiger  von  dem  Hauptschuldner
befriedigt  war,  ohne  Kenntniß  hiervon  nochmals  erfüllt,  so  steht
ihm  das  Recht  zu,  Erstattung  des  Verwendeten  von  dem  Hauptschuldner ¬
  gegen  Abtretung  seiner  Rechte  gegen  den  Gläubiger  wegen
geleisteter  Nichtschuld  zu  verlangen.  Sintenis,  §.  129.
§.  1364.
Hat  der  Hauptschuldner  den  Bürgen  zur  Bürgschaft  veranlaßt
und,  nachdem  der  Gläubiger  von  dem  Bürgen  befriedigt  war,  ohne
            
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