Full text: Brožowsky, W. J.: ¬Die Lehre von den Wechseln und dem Wechselgeschäfte

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1. Pflichten. 
a) Der Ehrenacceptant muß in seinem Accepte angeben, für wen 
er acceptirt, sonst wird angenommen, daß er es für den Aussteller gethan hat. 
b) Der Ehrenacceptant (Honorant) mäß sich den Mangels An 
nahme bei dem Bezogenen aufgenommenen Protest gegen Erstattung der 
Kosten aushändigen und die Ehrenannahme in einein Anhange auf denselben 
bemerken lassen. 
c) Er muß innerhalb der von den Wechselgesetzen vorgeschriebenen 
rist (binnen zwei Tagen nach der Protesterhebung) den Honoraten von der 
geschehenen Intervention benachrichtigen und ihm den Protest einsenden. 
d) Er wird dem Präsentanten und sämmtlichen Nachmännern des 
Honoraten wechselmäßig zur Zahlung verpflichtet; wird ihm aber der 
Wechsel nicht während der auf den Zahlungstag folgenden zwei Werktage 
zur Zahlung präsentirt, so ist diese Verpflichtung erloschen. 
e) Der Ehrenacceptant kann seine Acceptation nicht beschränken, 
ausgenommen der Wechselinhaber läßt sich eine solche beschränkte Annahme 
gefallen; die wechselrechtliche Verpflichtung des Ehrenacceptanten dauert 
durch die ganze Verjährungszeit und wird nur durch Präjudizirung aufgehoben. 
2. Rechte. 
a) Ein Ehrenacceptant braucht nicht eher zu zahlen, als bis 
ihm durch Protest bewiesen wird, daß weder der Bezogene, noch auch 
ein anderer Nothadressant, der ihm in der Reihenfolge vorangeht, wenn 
ein solcher auf dem Wechsel genannt ist, die Zahlung verweigert hat. 
b) Der Intervenient (Honorant) tritt durch die Ehrenzahlung in 
die Rechte des Wechselinhabers gegen seinen Honoraten, dessen Vormänner 
und den Acceptanten. 
c) Der Ehrenacceptant, welcher nicht zur Zahlung gelangt, 
weil der Bezogene oder ein anderer Intervenient den Wechsel eingelöst hat, 
kann von dem Zahlenden ½ % Provision für die geleistete Acceptation 
verlangen. 
Gedruckt bei A. Pichler's Witwe & Sohn.
	        
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