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tation desselben nicht verweigert, das Domizil zu geben und ihn zugleich zu
acceptiren.
Eibt er keinen Domiziliaten an, so muß er am Verfalltage selbst am
Zahlungsorte anwesend sein und den Wechsel einlösen.
2. Rechte.
a) Der Bezogene kann die Acceptation verweigern.
b) Er kann nach erhobenem Proteste Mangels Annahme noch accep
tiren, entweder für sich selbst oder per onor, im ersten Falle hat er jedoch
dem Präsentanten die Protestkosten zu erstatten.
c) Acceptirt er per onor, so erhält er dadurch den Regreßanspruch
an den Honoraten und an dessen Vormänner.
d) Sollte dem Bezogenen ein Wechsel mit einem falschen nicht von
ihm geschriebenen Accepte zur Zahlung präsentirt werden, so kann er den
Accept abschwören.
Hat er sich jedoch selbst durch den falschen Accept täuschen lassen und
die Zahlung geleistet, so kann er diese nicht zurückfordern, doch bleibt ihm die
Geltendmachung seiner Ansprüche im Wege des gemeinen Prozesses überlassen.
e) Wird dem Bezogenen der Wechsel am Verfalltage zur Zahlung
nicht präsenkirt, so kann er die Wechselsumme gerichtlich deponiren, um sich
gegen Ansprüche auf Zinsvergütung 2c. zu sichern; das Nämliche kann er
thun, wenn sich der Präsentant nicht durch ein regelmäßiges Giro als recht
mäßigen Eigenthümer des Wechsels legitimirt, wenn er gegründeten Verdacht
hat, daß die Unterschrift des Ausstellers falsch ist und er den Wechsel nicht
schon acceptirt hat, oder wenn der von ihm acceptirte Wechsel verloren ge
gangen ist.
f) Der Bezogene kann den Accept nur auf einen Theil der Wechsel
summe leisten, oder auf den noch nicht acceptirten Wechsel nur einen Theil
zahlen.
Im letzten Falle kann er das Abschreiben der geleisteten Zahlung auf
dem Wechsel und die Aushändigung einer Copie desselben, auf welcher über
die Zahlung quitkirt ist, verlangen.
g) Er kann bei geleisteter Zahlung die Quittirung des Wechsels ver
langen.
V. Pflichten und Rechte des Intervenienten.
Der Intervenient hat eben so wie der Bezogene vor geleisteter
Acceptation in Bezug auf das Wechselgeschäft weder Pflichten noch Rechte;
hat er aber acceptirt, so tritt er an die Stelle des bezogenen Accep
tanten. Außerdem hat er noch folgende besondere