Full text: Brožowsky, W. J.: ¬Die Lehre von den Wechseln und dem Wechselgeschäfte

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tation desselben nicht verweigert, das Domizil zu geben und ihn zugleich zu 
acceptiren. 
Eibt er keinen Domiziliaten an, so muß er am Verfalltage selbst am 
Zahlungsorte anwesend sein und den Wechsel einlösen. 
2. Rechte. 
a) Der Bezogene kann die Acceptation verweigern. 
b) Er kann nach erhobenem Proteste Mangels Annahme noch accep 
tiren, entweder für sich selbst oder per onor, im ersten Falle hat er jedoch 
dem Präsentanten die Protestkosten zu erstatten. 
c) Acceptirt er per onor, so erhält er dadurch den Regreßanspruch 
an den Honoraten und an dessen Vormänner. 
d) Sollte dem Bezogenen ein Wechsel mit einem falschen nicht von 
ihm geschriebenen Accepte zur Zahlung präsentirt werden, so kann er den 
Accept abschwören. 
Hat er sich jedoch selbst durch den falschen Accept täuschen lassen und 
die Zahlung geleistet, so kann er diese nicht zurückfordern, doch bleibt ihm die 
Geltendmachung seiner Ansprüche im Wege des gemeinen Prozesses überlassen. 
e) Wird dem Bezogenen der Wechsel am Verfalltage zur Zahlung 
nicht präsenkirt, so kann er die Wechselsumme gerichtlich deponiren, um sich 
gegen Ansprüche auf Zinsvergütung 2c. zu sichern; das Nämliche kann er 
thun, wenn sich der Präsentant nicht durch ein regelmäßiges Giro als recht 
mäßigen Eigenthümer des Wechsels legitimirt, wenn er gegründeten Verdacht 
hat, daß die Unterschrift des Ausstellers falsch ist und er den Wechsel nicht 
schon acceptirt hat, oder wenn der von ihm acceptirte Wechsel verloren ge 
gangen ist. 
f) Der Bezogene kann den Accept nur auf einen Theil der Wechsel 
summe leisten, oder auf den noch nicht acceptirten Wechsel nur einen Theil 
zahlen. 
Im letzten Falle kann er das Abschreiben der geleisteten Zahlung auf 
dem Wechsel und die Aushändigung einer Copie desselben, auf welcher über 
die Zahlung quitkirt ist, verlangen. 
g) Er kann bei geleisteter Zahlung die Quittirung des Wechsels ver 
langen. 
V. Pflichten und Rechte des Intervenienten. 
Der Intervenient hat eben so wie der Bezogene vor geleisteter 
Acceptation in Bezug auf das Wechselgeschäft weder Pflichten noch Rechte; 
hat er aber acceptirt, so tritt er an die Stelle des bezogenen Accep 
tanten. Außerdem hat er noch folgende besondere
	        
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