36 b. Bek., betr. Auswanderungsunternehmer ec. §§ 10—14. 897
Bevollmächtigten erforderlich.
Bei Unternehmern, welche
ihren Geschäftsbetrieb durch
einen Stellvertreter ausüben.
genügt die Unterschrift oder der Firmenstempel des Stellvertreters. ¬
§ 10. Der dem Auswanderer hinsichtlich seiner Person und
seines Gepäcks für die Beförderung mit einem binnenländischen
Beförderungsmittel berechnete Preis darf den nachweislich an Ort
und Stelle zu entrichtenden tarifmäßigen Beförderungspreis nicht
übersteigen.
§ 11. Für die Verträge dürfen nur Formulare verwendet
werden, deren Muster von dem Unternehmer dem Reichskanzler
eingereicht und von diesem genehmigt sind.
§ 12. Der Vertrag ist dem Auswanderer, bei einer auswandernden ¬
Familie dem Familienvorstande, vor der Einschiffung
oder, falls auch die Bahnbeförderung zum Hafen übernommen ist.
vor deren Beginn auszuhändigen und dauernd zu belassen.
§ 13. Mit Auswanderern, welche aus oder durch Deutschland ¬
kommend, sich nach einem außerdeutschen Hafen begeben wollen.
um von dort aus nach einem außereuropäischen Lande befördert
zu werden, dürfen nur Verträge der in den §§. 7 und 8, nicht
aber der im §. 9 bezeichneten Art geschlossen werden.
§ 14. Die Auswanderungsbehörde kann verlangen, daß der
Unternehmer zur Sicherstellung der ihm aus den §§. 27 bis 30
des Gesetzes über das Auswanderungswesen entstehenden Verpflichtungen ¬
eine das Ueberfahrtsgeld um den halben Betrag überseigende ¬
Summe versichert oder einen der Versicherungssumme entsprechenden ¬
Betrag hinterlegt.
Im Falle der Versicherung bedürfen sowohl die Wahl des
Berscherers wie der Inhalt der Versicherungspolice der Genehmigung
dich die Auswanderungsbehörde. Die Police über die geschlossene
Bescherung ist spätestens sechsunddreißig Stunden nach Abgang
des Schiffes der Auswanderungsbehörde einzuliefern.
Die etwaige Hinterlegung ist bei der im §. 26 dieser Besammnungen ¬
bezeichneten Stelle zu bewirken und der Auswanderungsahurde ¬
vor Abgang des Schiffes nachzuweisen.
Wird die Verwendung des sichergestellten Betrags oder eines
Hales desselben nöthig,
so ist der Unternehmer zur sofortigen
Egänzung verbunden.
brodmann, Seegesetgebung.
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