Inhaltsverzeichnis : Brodmann, Erich: ¬Die Seegesetzgebung des Deutschen Reiches

36  b.  Bek.,  betr.  Auswanderungsunternehmer  ec.  §§  10—14.  897
Bevollmächtigten  erforderlich.
Bei  Unternehmern,  welche
ihren  Geschäftsbetrieb  durch
einen  Stellvertreter  ausüben.
genügt  die  Unterschrift  oder  der  Firmenstempel  des  Stellvertreters. ¬

§  10.  Der  dem  Auswanderer  hinsichtlich  seiner  Person  und
seines  Gepäcks  für  die  Beförderung  mit  einem  binnenländischen
Beförderungsmittel  berechnete  Preis  darf  den  nachweislich  an  Ort
und  Stelle  zu  entrichtenden  tarifmäßigen  Beförderungspreis  nicht
übersteigen.
§  11.  Für  die  Verträge  dürfen  nur  Formulare  verwendet
werden,  deren  Muster  von  dem  Unternehmer  dem  Reichskanzler
eingereicht  und  von  diesem  genehmigt  sind.
§  12.  Der  Vertrag  ist  dem  Auswanderer,  bei  einer  auswandernden ¬
  Familie  dem  Familienvorstande,  vor  der  Einschiffung
oder,  falls  auch  die  Bahnbeförderung  zum  Hafen  übernommen  ist.
vor  deren  Beginn  auszuhändigen  und  dauernd  zu  belassen.
§  13.  Mit  Auswanderern,  welche  aus  oder  durch  Deutschland ¬
  kommend,  sich  nach  einem  außerdeutschen  Hafen  begeben  wollen.
um  von  dort  aus  nach  einem  außereuropäischen  Lande  befördert
zu  werden,  dürfen  nur  Verträge  der  in  den  §§.  7  und  8,  nicht
aber  der  im  §.  9  bezeichneten  Art  geschlossen  werden.
§  14.  Die  Auswanderungsbehörde  kann  verlangen,  daß  der
Unternehmer  zur  Sicherstellung  der  ihm  aus  den  §§.  27  bis  30
des  Gesetzes  über  das  Auswanderungswesen  entstehenden  Verpflichtungen ¬
  eine  das  Ueberfahrtsgeld  um  den  halben  Betrag  überseigende ¬
  Summe  versichert  oder  einen  der  Versicherungssumme  entsprechenden ¬
  Betrag  hinterlegt.
Im  Falle  der  Versicherung  bedürfen  sowohl  die  Wahl  des
Berscherers  wie  der  Inhalt  der  Versicherungspolice  der  Genehmigung
dich  die  Auswanderungsbehörde.  Die  Police  über  die  geschlossene
Bescherung  ist  spätestens  sechsunddreißig  Stunden  nach  Abgang
des  Schiffes  der  Auswanderungsbehörde  einzuliefern.
Die  etwaige  Hinterlegung  ist  bei  der  im  §.  26  dieser  Besammnungen ¬
  bezeichneten  Stelle  zu  bewirken  und  der  Auswanderungsahurde ¬
  vor  Abgang  des  Schiffes  nachzuweisen.
Wird  die  Verwendung  des  sichergestellten  Betrags  oder  eines
Hales  desselben  nöthig,
so  ist  der  Unternehmer  zur  sofortigen
Egänzung  verbunden.
brodmann,  Seegesetgebung.
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