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12. Ich wünsche nur zivilrechtlichen Schadenersatz bei fahrlässiger
Verletzung des Musterrechts.
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13. Man bittet um eine fachmännische Schätzungs-ullunde,
welche zu empfehlen wäre.
14. Keine.
XII. (Elfenbeinindustrie).
1. Modell= und Musterschutz=Gesetz genügt vollkommen.
2. Ja, der Urheber eines Musters oder Modelles müßte auch
dann gegen Nachahmung geschützt sein, wenn das Muster resp.
Nodell nicht angemeldet ist, wenigstens in beschränktem Maße.
Es
ist die Anmeldung noch viel zu umständlich um immer benützt
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werden.
3. Das Wort Neuheit bedarf keiner Begriffsbestimmung weder
positiv noch negativ. Es muß Sache des angeklagten Nachahmers
bleiben, den Begriff der Neuheit zu widerlegen.
4. Ja, es empfiehlt sich, den Begriff der Eigentümlichkeit
zu streichen. „Neuheit" genügt.
5. Es empfiehlt sich, das Anmeldeverfahren so viel als irgend
möglich zu vereinfachen; womöglich auch Schutz denen zu gewähren
die nicht anmeldeten und deren Urheberschaft an der Neuheit von
dem verklagten Nachahmer nicht widerlegt und das Gegenteil nachgewiesen
wird.
Vorprüfung wäre viel zu umständlich
erufsnur ¬
durch
genossen zu ermöglichen und kaum nötig.
6. Es müßte genügen, eine Abbildung des Musters oder
Modells per eingeschriebenen Brief anmelden zu können,
ohne
amtlich beglaubigte Unterschrift des Absenders.
7. Das Patent=Amt ist keine geeignete Behörde hierfür.
8. Allerdings empfiehlt sich dies namentlich zwischen Mustern
und Modellen.
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9. Am besten dem zuständigen Gerichte in der Hauptstadt,
jedoch steis mit Zuziehung von Sachverständigen vorzubehalten.
Bezirksgerichte erscheinen mir hierzu nicht kompetent genug.
10. Zu erwünschen, wenn ausführbar.
11. Nein, dies empfiehlt sich durchaus nicht; es ist der Schutz
wirksamer, wenn der Nachahmer befürchten muß, daß das Muster
vielleicht geschützt sein könnte, als wenn alle ungekennzeichneten