metadata_codicological : Darstellung des gemeinen deutschen und des hamburgischen Handelsrechts für Juristen und Kaufleute (1)

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§.  108.  Fortsetzung.  d)  Ausschließliches  Recht  des
Vertrags.  —  Nachdruck  *).
Der  Schriftsteller,  der  ein  Buch  durch  den  Druck  herausgiebt.
will  zwar  die  in  demselben  enthaltene  Schrift  ins  Publicum  bringen, ¬
  und  ertheilt  jedem  das  Recht  der  Benutzung.  Aber  diese
Benutzung  ist  an  einen  modus  und  an  eine  Bedingung  gebunden.
Der  modus  ist  der,  daß  die  Benutzung  der  Schrift  nur  zum  Zwecke
des  Lesens,  —  zum  wissenschaftlichen  Zwecke,  —  gestattet  wird,  also
jeder  andre  ausgeschlossen  bleibt  2).  Selbst  der  angegebene  modus
ist  aber  noch  an  die  Bedingung  geknuͤpft,  daß  ihm,  dem  Verfasser,
dafür  eine  gewisse,  bestimmte  Verguͤtung  werde.  Es  kann  daher
auch  selbst  die  angegebene  Art  der  Benutzung  nur  unter  dieser  Bedingung ¬
  Statt  finden.  Wer  also  nicht  dem  Verfasser  die  vertragsmäßige ¬
  Vergütung  bezahlt  hat,  darf  nicht  einmal  die  Schrift
lesen  3).  Daraus  folgt  zweierlei.  Einmal,  daß  Niemand  das
Recht  habe,  sein  Exemplar  von  einem  Buche  dazu  zu  benutzen,
daß  er  dessen  Inhalt  wiederum  vervielfaͤltigt,  weil  dieß  außerhalb
des  Zweckes  liegt,  zu  welchem  ihm  derselbe  gegeben  wurde.
Zweitens,  darf  der  Inhalt  einer  Schrift  nicht  verbreitet  werden,
ohne  daß  der  Verfasser  die  stipulirte  Verguͤtung  erhaͤlt.  Deshalb
aber  steht  auch  Niemandem  ein  Recht  des  Berlags  zu,  als  dem
Verfasser.  Dieser  allein  auch  hat  ein  unbezweifeltes  Recht,  daran
zum  Theilnehmer  zu  machen  wen  er  fuͤr  gut  findet.  Hat  er  sich
*)  Die  Literatur.  s.  oben  §.  105.
2)  Es  ist  von  der  Schrift  —  also  von  dem  Jnhalte  —  die  Rede,
nicht  aber  von  dem  Papiere.  Dieses  wird  unbezweifeltes,  volles
Eigenthum  des  Käufers.  Uebrigens  ist  Auswendiglernen
nur  wiederholtes  Lesen.  —  Vergl.  Bad.  Landr.  Art.
577.  d.  a.
Man  sage  nicht,  ein  Buch  könne  doch  ausgeliehen  werden.  Dieß
ändert  die  Sache  nicht,  denn  in  diesem  Falle  kann  man  sagen,
mehrere  haben  gemeinschaftlich  den  Inhalt  erstanden.  Oder  aber
einer  überträgt  sein  Recht,  was  er  ja  selbst  so  oft  ausüben
kann,  wie  er  will,  für  das  Mal  an  einen  andern.  Bad.
L.  R.  Art.  577  dd.
            
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