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§. 108. Fortsetzung. d) Ausschließliches Recht des
Vertrags. — Nachdruck *).
Der Schriftsteller, der ein Buch durch den Druck herausgiebt.
will zwar die in demselben enthaltene Schrift ins Publicum bringen, ¬
und ertheilt jedem das Recht der Benutzung. Aber diese
Benutzung ist an einen modus und an eine Bedingung gebunden.
Der modus ist der, daß die Benutzung der Schrift nur zum Zwecke
des Lesens, — zum wissenschaftlichen Zwecke, — gestattet wird, also
jeder andre ausgeschlossen bleibt 2). Selbst der angegebene modus
ist aber noch an die Bedingung geknuͤpft, daß ihm, dem Verfasser,
dafür eine gewisse, bestimmte Verguͤtung werde. Es kann daher
auch selbst die angegebene Art der Benutzung nur unter dieser Bedingung ¬
Statt finden. Wer also nicht dem Verfasser die vertragsmäßige ¬
Vergütung bezahlt hat, darf nicht einmal die Schrift
lesen 3). Daraus folgt zweierlei. Einmal, daß Niemand das
Recht habe, sein Exemplar von einem Buche dazu zu benutzen,
daß er dessen Inhalt wiederum vervielfaͤltigt, weil dieß außerhalb
des Zweckes liegt, zu welchem ihm derselbe gegeben wurde.
Zweitens, darf der Inhalt einer Schrift nicht verbreitet werden,
ohne daß der Verfasser die stipulirte Verguͤtung erhaͤlt. Deshalb
aber steht auch Niemandem ein Recht des Berlags zu, als dem
Verfasser. Dieser allein auch hat ein unbezweifeltes Recht, daran
zum Theilnehmer zu machen wen er fuͤr gut findet. Hat er sich
*) Die Literatur. s. oben §. 105.
2) Es ist von der Schrift — also von dem Jnhalte — die Rede,
nicht aber von dem Papiere. Dieses wird unbezweifeltes, volles
Eigenthum des Käufers. Uebrigens ist Auswendiglernen
nur wiederholtes Lesen. — Vergl. Bad. Landr. Art.
577. d. a.
Man sage nicht, ein Buch könne doch ausgeliehen werden. Dieß
ändert die Sache nicht, denn in diesem Falle kann man sagen,
mehrere haben gemeinschaftlich den Inhalt erstanden. Oder aber
einer überträgt sein Recht, was er ja selbst so oft ausüben
kann, wie er will, für das Mal an einen andern. Bad.
L. R. Art. 577 dd.