Objekt : Handbuch des heutigen deutschen Privatrechts (2)

Erstes  Buch.  II.  Abschn.
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tung  —  erlaubter  Vertheidigung  —  betrachtet  werden
(§.  222.  b.)  g.
Hauptsächlich  aber  war  es  in  Deutschland  üblich
und  erlaubt,  sich  auf  den  Fall,  daß  der  Andere  sein
Versprechen  nicht  gutwillig  erfuͤllen  wuͤrde,  das  Recht,
zu  pfänden  ausdrüklich  auszubedingen,  und  zwar  nicht
nur  bei  eigentlichen  Schuldforderungen,  sondern  auch
bei  andern  Kontraktsarten,  z.  B.  bei  Transaktionen,
Käufen  und  Verkäufen,  Leibgedings=Kontrakten,  Schenkungen =
  u.  s.  w.  h)  —So  findet  man  in  den  Urkunden -
  des  Mittelalters  folgende  Klauseln  gar  haͤufig:
„Und  ob  wir  das  nit  theten,  so  sollen  sie  Moge
und  Macht  haben,  Uns  zu  pfenden  in  Huß  und
Hof,  in  Felde,  in  Dorf,  in  der  Gemark  und  aus
der  Gemark,  also  lang  und  viel,  bis  sie  genugsam
bezahlet  seyn"
Oder:
„So  hat  er  gut  Moge  und  Macht,  uns,  oder
unser  Erben  darum  an  aller  unser  Haabe  liegender ¬
  und  fahrender,  wo  sie  die  finden,  oder  bekommen ¬

g)  Leyser  Spec.  595.  M.  3.  Struben  R.  B.  Thl.  II.
B.  61.  S.  236.  —  Auch  gestatten  noch  hin  und  wieder =
  Provinzialrechte  und  Statuten  privat=Pfandungen =
  zu  Erlangung  einer  Schuld  -  So  dürfen  z.  B.
die  Lüneburgischen  von  Adel  und  die  Stadt  Göttingen
Pfandungen  in  fremder  Gerichtsbarkeit  wegen  ihrer
unbestrittenen  Dienste  und  Gefälle  vornehmen  —  Mehrere =
  Beispiele  liefern  Pufendorf  de  jurisdict.  Germanor. ¬
  P.  III.  Sect.  2.  Cap.  5.  §.  8.  Idem  in  Observat. ¬
  Tom.  II.  Obs.  61.  Kopp  Von  den  geistlichen
und  civil  =  Gerichten  in  Hessen.  Thl.  1.  §.  278.
Dieß  sind  also  noch  merkwürdige  Ueberreste  ursprünglich =
  germanischer  Rechtsbegriffe  h) -
  Dieß  hat  der  von  dem  Verfasser  in  der  Note  a.  angeführte ¬
  Kopp  §.  5-16.  mit  vielen  Beispielen  belegt.
Sieh.  auch  Leyser  Spec.  595.  M.  1.  2.
            
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