Erstes Buch. II. Abschn.
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tung — erlaubter Vertheidigung — betrachtet werden
(§. 222. b.) g.
Hauptsächlich aber war es in Deutschland üblich
und erlaubt, sich auf den Fall, daß der Andere sein
Versprechen nicht gutwillig erfuͤllen wuͤrde, das Recht,
zu pfänden ausdrüklich auszubedingen, und zwar nicht
nur bei eigentlichen Schuldforderungen, sondern auch
bei andern Kontraktsarten, z. B. bei Transaktionen,
Käufen und Verkäufen, Leibgedings=Kontrakten, Schenkungen =
u. s. w. h) —So findet man in den Urkunden -
des Mittelalters folgende Klauseln gar haͤufig:
„Und ob wir das nit theten, so sollen sie Moge
und Macht haben, Uns zu pfenden in Huß und
Hof, in Felde, in Dorf, in der Gemark und aus
der Gemark, also lang und viel, bis sie genugsam
bezahlet seyn"
Oder:
„So hat er gut Moge und Macht, uns, oder
unser Erben darum an aller unser Haabe liegender ¬
und fahrender, wo sie die finden, oder bekommen ¬
g) Leyser Spec. 595. M. 3. Struben R. B. Thl. II.
B. 61. S. 236. — Auch gestatten noch hin und wieder =
Provinzialrechte und Statuten privat=Pfandungen =
zu Erlangung einer Schuld - So dürfen z. B.
die Lüneburgischen von Adel und die Stadt Göttingen
Pfandungen in fremder Gerichtsbarkeit wegen ihrer
unbestrittenen Dienste und Gefälle vornehmen — Mehrere =
Beispiele liefern Pufendorf de jurisdict. Germanor. ¬
P. III. Sect. 2. Cap. 5. §. 8. Idem in Observat. ¬
Tom. II. Obs. 61. Kopp Von den geistlichen
und civil = Gerichten in Hessen. Thl. 1. §. 278.
Dieß sind also noch merkwürdige Ueberreste ursprünglich =
germanischer Rechtsbegriffe h) -
Dieß hat der von dem Verfasser in der Note a. angeführte ¬
Kopp §. 5-16. mit vielen Beispielen belegt.
Sieh. auch Leyser Spec. 595. M. 1. 2.