Nur Collegien, bei welchen das Urtheil aus der
freien Berathung selbstständiger Männer hervorgeht,
wo in der Uebereinstimmung der Mehrzahl, welche
alle Gründe der Gegner kennen gelernt und geprüft
hat, eine Bürgschaft für die Wahrheit liegt; nur
Collegien finden das Recht, entsprechen allein dem
germanischen Charakter, und der seit Jahrhunderten
bewährten Einrichtung; sie liefern den Partheien
eine Sicherheit für die Wahrheit des Ausspruchs,
während bei dem Einzelnrichter sein Ausspruch nur
seine Meinung ist, und die Partheien diese
durch nichts verbürgte, und durch keine Berathung
gesicherte Meinung des Einzelnen unmöglich mit Vertrauen ¬
auf die Gerechtigkeit betrachten können. Vor
allem aber ist diese Einzelnrichterherrschaft unverträglich ¬
mit der in neuerer Zeit laut gefoderten Oeffentlichkeit. ¬
*) Welch unwürdiges Bild der Oeffentlichkeit ¬
muß diejenige seyn, welche blos in geöffneten
Gerichtsthüren besteht, und wo vor einer Person
die Partheien sprechen, wo nach geschlossenen Verhandlungen ¬
der Richter hinter den Vorhang verschwindet, ¬
um nach einiger Zeit herauszutreten,
und seine Meinung als ein sogenanntes Urtheil auszusprechen. ¬
Wo Einzelnrichter sind, herrscht immer
nur Geheimniß der Rechtspflege, weil nur das Resultat ¬
die Selbstberathung des Richters ihnen offenbart ¬
wird, dasjenige aber, was dies Resultat hervorbrachte, ¬
für sie hier nothwendig geheim bleiben muß,
während die wahre Oeffentlichkeit gerade ihre Bedeutung ¬
da bekömmt, wenn die Partheien sich auch
von der Art, wie der Richterspruch gefaßt worden
ist, sich überzeugen können.
4) v. Feuerbach. S. 369.