thumbs : ¬Der gemeine deutsche bürgerliche Prozeß in Vergleichung mit dem preußischen und französischen Civilverfahren und mit den neuesten Fortschritten der Prozeßgesetzgebung (2)

Nur  Collegien,  bei  welchen  das  Urtheil  aus  der
freien  Berathung  selbstständiger  Männer  hervorgeht,
wo  in  der  Uebereinstimmung  der  Mehrzahl,  welche
alle  Gründe  der  Gegner  kennen  gelernt  und  geprüft
hat,  eine  Bürgschaft  für  die  Wahrheit  liegt;  nur
Collegien  finden  das  Recht,  entsprechen  allein  dem
germanischen  Charakter,  und  der  seit  Jahrhunderten
bewährten  Einrichtung;  sie  liefern  den  Partheien
eine  Sicherheit  für  die  Wahrheit  des  Ausspruchs,
während  bei  dem  Einzelnrichter  sein  Ausspruch  nur
seine  Meinung  ist,  und  die  Partheien  diese
durch  nichts  verbürgte,  und  durch  keine  Berathung
gesicherte  Meinung  des  Einzelnen  unmöglich  mit  Vertrauen ¬
  auf  die  Gerechtigkeit  betrachten  können.  Vor
allem  aber  ist  diese  Einzelnrichterherrschaft  unverträglich ¬
  mit  der  in  neuerer  Zeit  laut  gefoderten  Oeffentlichkeit. ¬
  *)  Welch  unwürdiges  Bild  der  Oeffentlichkeit ¬
  muß  diejenige  seyn,  welche  blos  in  geöffneten
Gerichtsthüren  besteht,  und  wo  vor  einer  Person
die  Partheien  sprechen,  wo  nach  geschlossenen  Verhandlungen ¬
  der  Richter  hinter  den  Vorhang  verschwindet, ¬
  um  nach  einiger  Zeit  herauszutreten,
und  seine  Meinung  als  ein  sogenanntes  Urtheil  auszusprechen. ¬
  Wo  Einzelnrichter  sind,  herrscht  immer
nur  Geheimniß  der  Rechtspflege,  weil  nur  das  Resultat ¬
  die  Selbstberathung  des  Richters  ihnen  offenbart ¬
  wird,  dasjenige  aber,  was  dies  Resultat  hervorbrachte, ¬
  für  sie  hier  nothwendig  geheim  bleiben  muß,
während  die  wahre  Oeffentlichkeit  gerade  ihre  Bedeutung ¬
  da  bekömmt,  wenn  die  Partheien  sich  auch
von  der  Art,  wie  der  Richterspruch  gefaßt  worden
ist,  sich  überzeugen  können.
4)  v.  Feuerbach.  S.  369.
            
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