Volltext : Briegleb, Hans Carl: Einleitung in die Theorie der summarischen Processe

Anhang.
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Veranlassung  zu  solchen  Eingriffen  mit  päpstlichen  Specialmandaten ¬
  war  in  Fällen  der  vorliegenden  Art  gewiss ¬
  gegeben  und  ohne  Zweifel  kamen  diese  Fälle  im
XIV.  und  XV.  Jahrhundert  nicht  nur  in  Deutschland,
sondern  überall,  wo  damals  der  Arm  der  geistlichen
Jurisdiction  hin  griff,  häufig  genug  vor.  Somit  war  auch
der  Gebrauch  dieser  Specialmandate  ein  sehr  ergiebiges ¬
  Mittel,  die  Anwendung  des  strengen  canonischen
ordo  judiciarius  mehr  und  mehr  zu  beschränken  und
durch  das  Processsystem  der  Clem.  Saepe  zu  verdrängen. ¬

Im  vorliegenden  Fall  folgte  nun  rasch  aufeinander
das  Aggravationsverfahren  in  der  Excommunicationssache.
das  Beweisverfahren  in  der  Hauptsache  bis  zum  Actenschluss, ¬
  die  Erlassung  und  Publication  der  (in  collegio
Auditorum  beschlossenen)  Definitivsentenz,  in  welcher  die
Beklagten  zu  ansehnlichen  Summen  für  Schäden  und
Kosten  verurtheilt  sind,  so  dass  schon  eine  päpstliche
Bulle  vom  12.  A139de  geistlichen  Herren  der
St.  Stephanskirche  zu  Mainz  und  der  St.  Andreaskirche
zu  Cöln  die  Execution  committiren  konnte.  Auch  im
Lauf  dieses  Verfahrens  waren  die  Beklagten  stets  citirt
worden,  aber  niemals  erschienen.  Ob  das  Executionsmittel, ¬
  die  in  feierlichster  Form  vollzogene  Excommunication, ¬
  Erfolg  gehabt  hat,  darüber  fehlen  die  Nachrichten.
wie  der  Herausgeber  am  Schluss  seiner  Mittheilung
(Regesten  u.  s.  w.  S.  161)  bemerkt.
            
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