Volltext : Briegleb, Hans Carl: Einleitung in die Theorie der summarischen Processe

540
Anhang.
„vilibus,  stilo  et  aliis  in  contrarium  editis  et  faciendis  non
„obstantibus  quibuscunque,  statum  dictae  causae  et  cau„sarum, ¬
  in  quibus  ad  nonnullos  actus  citra  litis  contesta„tionem ¬
  est  processum,  habendo  ad  plenum  pro  ex„presso. ¬

Bewilligt  durch  päpstliches  Breve:  „de  mandato  domini ¬
  nostri  papae  procedat  idem  Auditor  in  dicta  causa
summarie  etc.  et  per  edictum  possit  publicare  monitionem
et  etiam  citationem  etc.  et  justitiam  faciat.
Wir  haben  hier  das  lebendigste  Beispiel  des  in
ordinario  unüberwindlichen  Hindernisses,  welches  der
Mangel  des  Litiscontestationsactes  dem  Fortgang  der
Hauptsache,  ja  selbst  der  Ausführung  des  in  der  Excommunication ¬
  gegebenen  Mittels,  den  Fortgang  der  Hauptsache ¬
  indirect  zu  fördern,  nach  canonischem  Recht  entgegenstellte. ¬
  Denn  auch  die  Excommunication  gehört  nicht
zu  den  Fällen,  in  welchen  nach  der  Clem.  Dispendiosam
de  jud.  (ob.  S.  29)  das  beschleunigte  Verfahren  der  Clem.
Saepe  de  V.  S.  ein  für  allemal  zugelassen  und  damit  auch
die  Regel  ut  judex  necessario  litis  contestationem  non  postulet -
  anwendbar  war.  Aber  wir  sehen  an  dem  vorliegenden
Beispiel  auch,  dass  der  Papst  nach  wie  vor  diesen  beiden
Clementinen  von  seiner  Machtbefugniss,  jeden  einzelnen
Fall  zum  Verfahren  nach  den  Vorschriften  der  Clem.
Saepe  zu  verweisen,  unbedenklich  Gebrauch  macht.
Seine  Weisung  geht  in  diesem  Fall  noch  über  die  im
Eingang  der  Clem.  Saepe  gebrauchten  Ausdrücke  hinaus
durch  Hinzufügung  des  summarie,  womit  wohl,  wenn  es
überhaupt  eine  specifische  Bedeutung  hat,  im  Anschluss
an  die  damals  schon  herrschende  Lehrmeinung,  die  Zulassung ¬
  des  Fortganges  und  der  definitiven  Entscheidung
der  Hauptsache  in  eremodicio  gemeint  ist.  Dringende
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer