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Anhang.
„vilibus, stilo et aliis in contrarium editis et faciendis non
„obstantibus quibuscunque, statum dictae causae et cau„sarum, ¬
in quibus ad nonnullos actus citra litis contesta„tionem ¬
est processum, habendo ad plenum pro ex„presso. ¬
Bewilligt durch päpstliches Breve: „de mandato domini ¬
nostri papae procedat idem Auditor in dicta causa
summarie etc. et per edictum possit publicare monitionem
et etiam citationem etc. et justitiam faciat.
Wir haben hier das lebendigste Beispiel des in
ordinario unüberwindlichen Hindernisses, welches der
Mangel des Litiscontestationsactes dem Fortgang der
Hauptsache, ja selbst der Ausführung des in der Excommunication ¬
gegebenen Mittels, den Fortgang der Hauptsache ¬
indirect zu fördern, nach canonischem Recht entgegenstellte. ¬
Denn auch die Excommunication gehört nicht
zu den Fällen, in welchen nach der Clem. Dispendiosam
de jud. (ob. S. 29) das beschleunigte Verfahren der Clem.
Saepe de V. S. ein für allemal zugelassen und damit auch
die Regel ut judex necessario litis contestationem non postulet -
anwendbar war. Aber wir sehen an dem vorliegenden
Beispiel auch, dass der Papst nach wie vor diesen beiden
Clementinen von seiner Machtbefugniss, jeden einzelnen
Fall zum Verfahren nach den Vorschriften der Clem.
Saepe zu verweisen, unbedenklich Gebrauch macht.
Seine Weisung geht in diesem Fall noch über die im
Eingang der Clem. Saepe gebrauchten Ausdrücke hinaus
durch Hinzufügung des summarie, womit wohl, wenn es
überhaupt eine specifische Bedeutung hat, im Anschluss
an die damals schon herrschende Lehrmeinung, die Zulassung ¬
des Fortganges und der definitiven Entscheidung
der Hauptsache in eremodicio gemeint ist. Dringende