Volltext : Briegleb, Hans Carl: Einleitung in die Theorie der summarischen Processe

Viertes  Capitel.  §.  57.
258
nur  mit  ganz  evidenten  und  liquiden  Defensionsgründen
etwas  ausrichten  kann,  das  ist  nicht  nur  aus  den  obenallegirten ¬
  Stellen:  L.  3.  §.  13.  D.  ad  exhib.  L.  3.  §.  4.  D.  de
Carbon.  edicto  und  L.  1.  §.  14.  D.  de  ventre  in  poss.  sonnenklar, ¬
  sondern  auch  meines  Wissens  von  allen  Anhängern
der  Bescheinigungsdoctrin  anerkannt.  Diese  dürften  daher ¬
  auch  nicht  den  Intervenienten  mit  einer  blossen  Bescheinigung ¬
  durchkommen  lassen,  sondern  sie  müssten
vielmehr  darauf  bestehen,  dass  der  Executionspetent  die
Voraussetzungen  seines  Executionsrechts  auf  eine  bestimmte
Sache  (wozu  äusser  dem  Umstand,  dass  die  Sache  dem
Schuldner  eigenthümlich  gehört,  doch  auch  das  Dasein
der  vorausgegangenen  Verurtheilung  zu  rechnen  wäre)
bloss  zu  bescheinigen  brauche  und  damit  im  Zweifel  gegen
jeden  Contradicenten,  sei  es  auch  der  angebliche  Schuldner ¬
  oder  ein  dritter  Besitzer  der  abzupfändenden  Sache,
siegen  müsse.  Das  mag  wohl  recht  abschreckend  sein,
aber  es  wäre  doch  consequent.
Zu  den  weniger  abschreckenden  Consequenzen  dürfte
es  gehören,  dass  unsere  älteren  Juristen  die  Ungewissheit,
welche  die  L.  15.  §.  4.  D.  de  re  judicata  von  Ulpian
über  die  Bedeutung  der  summarischen  Cognition  lässt,
wiederum  einfach  durch  die  Vergleichung  der  L.  3.  §.  9.
§.  13.  D.  ad  exhibendum  von  Ulpian  beseitigen:  in  Anbetracht, ¬
  1)  dass  hier  wie  dort  summarische  Cognition  gefordert ¬
  und  genannt  wird,  2)  dass  hier  wie  dort  gleiche
Wirkungen  der  summarischen  Cognition  erwähnt  werden
und  3)  dass  derselbe  Jurist,  welcher  dort  die  summarische
Cognition  beschrieben  hat,  hier  unter  demselben  Namen
dieselbe  Sache  werde  verstanden  haben.  Danach  würde
denn  auch  hier  wie  dort  die  Begünstigung  des  Executionspetenten ¬
  nur  in  dem  Ausschluss  aller  nicht  in  continenti
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer