Viertes Capitel. §. 57.
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nur mit ganz evidenten und liquiden Defensionsgründen
etwas ausrichten kann, das ist nicht nur aus den obenallegirten ¬
Stellen: L. 3. §. 13. D. ad exhib. L. 3. §. 4. D. de
Carbon. edicto und L. 1. §. 14. D. de ventre in poss. sonnenklar, ¬
sondern auch meines Wissens von allen Anhängern
der Bescheinigungsdoctrin anerkannt. Diese dürften daher ¬
auch nicht den Intervenienten mit einer blossen Bescheinigung ¬
durchkommen lassen, sondern sie müssten
vielmehr darauf bestehen, dass der Executionspetent die
Voraussetzungen seines Executionsrechts auf eine bestimmte
Sache (wozu äusser dem Umstand, dass die Sache dem
Schuldner eigenthümlich gehört, doch auch das Dasein
der vorausgegangenen Verurtheilung zu rechnen wäre)
bloss zu bescheinigen brauche und damit im Zweifel gegen
jeden Contradicenten, sei es auch der angebliche Schuldner ¬
oder ein dritter Besitzer der abzupfändenden Sache,
siegen müsse. Das mag wohl recht abschreckend sein,
aber es wäre doch consequent.
Zu den weniger abschreckenden Consequenzen dürfte
es gehören, dass unsere älteren Juristen die Ungewissheit,
welche die L. 15. §. 4. D. de re judicata von Ulpian
über die Bedeutung der summarischen Cognition lässt,
wiederum einfach durch die Vergleichung der L. 3. §. 9.
§. 13. D. ad exhibendum von Ulpian beseitigen: in Anbetracht, ¬
1) dass hier wie dort summarische Cognition gefordert ¬
und genannt wird, 2) dass hier wie dort gleiche
Wirkungen der summarischen Cognition erwähnt werden
und 3) dass derselbe Jurist, welcher dort die summarische
Cognition beschrieben hat, hier unter demselben Namen
dieselbe Sache werde verstanden haben. Danach würde
denn auch hier wie dort die Begünstigung des Executionspetenten ¬
nur in dem Ausschluss aller nicht in continenti