Willensmängel: §§ 95—99.
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unrichtig und auch vom Standpunkte des Entwurfs aus für praktisch
unbrauchbars9)
4. Geltung des wirklich Gewollten.
Wir erörterten bisher immer nur: wie weit gilt das Erklärte,
wenn es mit dem Gewollten nicht übereinstimmt? Soweit nun das
Erklärte nicht gilt, erhebt sich die entgegengesetzte Frage: kann nicht
unter Umständen trotz der Nichtübereinstimmung von Willen und Erklärung ¬
doch das wirklich Gewollte gelten? Dieses Problem hat man
sich bei der Abfassung des Entwurfs, wie uns scheint, nicht in voller
Tragweite zum Bewußtsein gebracht.
Der Entwurf, wie er jetzt vorliegt, ergiebt folgende Entscheidung.
Er geht stillschweigend von dem Prinzip aus: Wille und Erklärung ¬
äquivaliren. Diesem Prinzip widerspricht es auch nicht, wenn
§ 73 sagt: „Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche ¬
Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des
Ausdruckes zu haften". Dieser Paragraph3*) kann nicht dahin verstanden
werden, gegenüber dem „erklärten Willen" sei der „wirkliche Wille
zur Geltung zu bringen; sonst würde ja § 73 den Irrthumsbestimmungen ¬
unseres Titel 5 vollständig widersprechen. Stehen sich nun
aber Wille und Erklärung gleich, so müssen wir folgern: die nicht
gehörig erklärte Absicht gilt selbst dann nicht, wenn sie richtig verstanden ¬
ist3
Dies findet sich auch in § 98, 99 bestätigt. Wenn A sich verspricht
und statt des Wortes x das Wort y sagt oder wenn er über die Bedeutung ¬
des V
Jortes y irrt und y sagt, um X zu bezeichnen, der
Empfänger aber den Irrthum bemerkt und erkennt, daß x, nicht y gemeint ¬
sei, so soll nach § 99 Abs. 3 die Vorschrift des § 98 eintreten, ¬
derzufolge die Willenserklärung, wenn der Irrthum einen
wesentlichen Theil in ihr betraf, schlechthin nichtig ist. Ist sie aber
nichtig, so gilt weder y noch x, obwohl unter den Betheiligten volle
Uebereinstimmung herrscht. Denkbar wäre übrigens, daß die Wendung,
„so ist die Willenserklärung nichtig", in § 98 lediglich bedeuten soll,
das scheinbar Gewollte (der „erklärte Wille") gilt nicht, während
*) Unbrauchbar aber doch harmlos und unschädlich nennt sie Leonhard,
Verhdl. des 20. Juristentags III S. 26 fg.
*) S. Theil I S. 97 ja.
23) Wie weit dieses Resultat gerade bei Verträgen durch den § 100, der
nur
„Uebereinstimmung des Willens der Vertragschließenden" erfordert, modiwird, ¬
lassen wir hier außer Betracht. Das Problem reicht ja auch jedenfalls ¬
über die Verträge hinaus, es bezieht sich auf alle Rechtsgeschäfte.