Volltext : ¬Die Rechtsgeschäfte im Entwurf eines Bürgerlichen Gesetzbuches für das Deutsche Reich (2)

Willensmängel:  §§  95—99.
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unrichtig  und  auch  vom  Standpunkte  des  Entwurfs  aus  für  praktisch
unbrauchbars9)
4.  Geltung  des  wirklich  Gewollten.
Wir  erörterten  bisher  immer  nur:  wie  weit  gilt  das  Erklärte,
wenn  es  mit  dem  Gewollten  nicht  übereinstimmt?  Soweit  nun  das
Erklärte  nicht  gilt,  erhebt  sich  die  entgegengesetzte  Frage:  kann  nicht
unter  Umständen  trotz  der  Nichtübereinstimmung  von  Willen  und  Erklärung ¬
  doch  das  wirklich  Gewollte  gelten?  Dieses  Problem  hat  man
sich  bei  der  Abfassung  des  Entwurfs,  wie  uns  scheint,  nicht  in  voller
Tragweite  zum  Bewußtsein  gebracht.
Der  Entwurf,  wie  er  jetzt  vorliegt,  ergiebt  folgende  Entscheidung.
Er  geht  stillschweigend  von  dem  Prinzip  aus:  Wille  und  Erklärung ¬
  äquivaliren.  Diesem  Prinzip  widerspricht  es  auch  nicht,  wenn
§  73  sagt:  „Bei  der  Auslegung  einer  Willenserklärung  ist  der  wirkliche ¬
  Wille  zu  erforschen  und  nicht  an  dem  buchstäblichen  Sinne  des
Ausdruckes  zu  haften".  Dieser  Paragraph3*)  kann  nicht  dahin  verstanden
werden,  gegenüber  dem  „erklärten  Willen"  sei  der  „wirkliche  Wille
zur  Geltung  zu  bringen;  sonst  würde  ja  §  73  den  Irrthumsbestimmungen ¬
  unseres  Titel  5  vollständig  widersprechen.  Stehen  sich  nun
aber  Wille  und  Erklärung  gleich,  so  müssen  wir  folgern:  die  nicht
gehörig  erklärte  Absicht  gilt  selbst  dann  nicht,  wenn  sie  richtig  verstanden ¬
  ist3
Dies  findet  sich  auch  in  §  98,  99  bestätigt.  Wenn  A  sich  verspricht
und  statt  des  Wortes  x  das  Wort  y  sagt  oder  wenn  er  über  die  Bedeutung ¬
  des  V
Jortes  y  irrt  und  y  sagt,  um  X  zu  bezeichnen,  der
Empfänger  aber  den  Irrthum  bemerkt  und  erkennt,  daß  x,  nicht  y  gemeint ¬
  sei,  so  soll  nach  §  99  Abs.  3  die  Vorschrift  des  §  98  eintreten, ¬
  derzufolge  die  Willenserklärung,  wenn  der  Irrthum  einen
wesentlichen  Theil  in  ihr  betraf,  schlechthin  nichtig  ist.  Ist  sie  aber
nichtig,  so  gilt  weder  y  noch  x,  obwohl  unter  den  Betheiligten  volle
Uebereinstimmung  herrscht.  Denkbar  wäre  übrigens,  daß  die  Wendung,
„so  ist  die  Willenserklärung  nichtig",  in  §  98  lediglich  bedeuten  soll,
das  scheinbar  Gewollte  (der  „erklärte  Wille")  gilt  nicht,  während
*)  Unbrauchbar  aber  doch  harmlos  und  unschädlich  nennt  sie  Leonhard,
Verhdl.  des  20.  Juristentags  III  S.  26  fg.
*)  S.  Theil  I  S.  97  ja.
23)  Wie  weit  dieses  Resultat  gerade  bei  Verträgen  durch  den  §  100,  der
nur
„Uebereinstimmung  des  Willens  der  Vertragschließenden"  erfordert,  modiwird, ¬
  lassen  wir  hier  außer  Betracht.  Das  Problem  reicht  ja  auch  jedenfalls ¬
  über  die  Verträge  hinaus,  es  bezieht  sich  auf  alle  Rechtsgeschäfte.
            
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