Volltext : Breuning, Christoph: Über die Cassationsinstanz und das Rechtsmittel der Cassation in der Gesetzgebung der Rheinlande

—
Erster  Abschnitt.
Vorlaͤufige  Eroͤrterung  über  das  Rechtsmittel ¬
  der  Cassation  nach  der  aͤlteren
Gesetzgebung  Frankreichs.
§.  1.
Das  Rechtsmittel  der  Cassation  unterscheidet  sich
von  einer  Berüfung  an  eine  dritte  und  höchste  Instanz ¬
  besonders  darin  /  daß  nicht  eine  Unrichtigkeit
des  Urtheils=  sondern  nur  die  Verletzung  eines  ausdrücklichen ¬
  Gesetzes/  so  wie  die  Verletzung  von  inneren =
  und  wesentlichen,  auch  unter  Strafe  der
Nichtigkeit  vorgeschriebenen  Formen  des  Verfahrens
geltend  gemächt  werden  kann.  Beziehungen  auf
bloße  Thatsachen  oder  auf  rechtliche  Grundsatze  und
sonstige  Folgerungen,  die  nicht  ausdrücklich  durch
ein  Gesetz  ausgesprochen  sind/  koͤnnen  keine  Cassation
eines  Urtheils  begrüͤnden.  Das  Rechtsmittel  der
Cassation  laͤßt  sich  aber  auch  nicht  wie  eine  sonstige
Nichtigkeitsklage  ansehen;  denn  Cassationsgesuche
konnen  nur  bei  einem  hoheren  Richter  und  nicht  bei
jenem  Richter  angebracht  werden,  von  welchem  das
Urtheil  erlassen  worden  ist.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer