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Erster Abschnitt.
Vorlaͤufige Eroͤrterung über das Rechtsmittel ¬
der Cassation nach der aͤlteren
Gesetzgebung Frankreichs.
§. 1.
Das Rechtsmittel der Cassation unterscheidet sich
von einer Berüfung an eine dritte und höchste Instanz ¬
besonders darin / daß nicht eine Unrichtigkeit
des Urtheils= sondern nur die Verletzung eines ausdrücklichen ¬
Gesetzes/ so wie die Verletzung von inneren =
und wesentlichen, auch unter Strafe der
Nichtigkeit vorgeschriebenen Formen des Verfahrens
geltend gemächt werden kann. Beziehungen auf
bloße Thatsachen oder auf rechtliche Grundsatze und
sonstige Folgerungen, die nicht ausdrücklich durch
ein Gesetz ausgesprochen sind/ koͤnnen keine Cassation
eines Urtheils begrüͤnden. Das Rechtsmittel der
Cassation laͤßt sich aber auch nicht wie eine sonstige
Nichtigkeitsklage ansehen; denn Cassationsgesuche
konnen nur bei einem hoheren Richter und nicht bei
jenem Richter angebracht werden, von welchem das
Urtheil erlassen worden ist.