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des Urtheils nicht gehemmt, und es ist sogar untersagt ¬
eine Hemmung hierbei zu verordnen. Das Rechtsmitiel =
der Cassation ist auch ein solches ausserordentliches
Rechtsmittel, daß die bloße Einmittelung desselben nicht
wohl hinreichen kann, um die Rechtskraft eines im gewöhnlichen =
Weg Rechtens ergangenen Urtheils, selbst nur
Unläugbar ist
augenblicklich ausser Wirkung zu setzen.
zwar hierbei, daß, besonders bei Geldforderungen, oft
nach ausgesprochener Cassation kein Mittel mehr vorhanden =
ist, um dasjenige wieder zurück zu erlangen, was in
Gefolge des ersten Urtheils gezahlt werden mußte. Aber
dieser Verlust, welcher zufallig aus der Unzahlbarkeit des
Gegners hervorgegangen ist, ließ sich ganz wohl bei der
Gesetzgebung ausser Acht lassen, indem das Rechtsmittel
der Cassation unmittelbar nur die Aufrechthaltung des Gesetzes =
und nicht das Privatinteresse der streitenden Theile
bezweckt, also dieser möglicher Weise für den einen Theil
eintretende Verlust nicht als vorzüglicher Bestimmungsgrund =
für den Gesetzgeber dastehen konnte. Die Möglichkeit =
dieses Verlustes — welche zugleich wohl sehr häufig
zur Beseitigung von Cassationsgesuchen, bei Prozessen von
wenigem Werthe, beitragt, — ist vielleicht auch noch viel
weniger in Rucksicht zu nehmen, als die fortdauernde Bedrückung, =
welcher der ärmere Gegner, bei der fortwährenden =
Suspenstokraft der angewendeten Rechtsmittel, von
Seiten des Vermögendern, ausgesetzt ist. Es würde sich
vielleicht auch verfügen lassen, daß bei Geldforderungen,
von Seiten des Cassationsklägers, eine Sicherheitsleistung
begehrt werden könnte, und daß dieselbe von dem Gericht.
nach seinem Ermessen, verordnet werden mögte, so jedoch,
daß immer wenigstens der dritte Theil der Forderung, auch
ohne Sicherheitsleistung, eingetrieben werden dürfte.
Das Prozeßverfahren bei dem Cassationsgerichte in
bürgerlichen Rechtssachen ist übrigens, vorzüglich durch das
Reglement von 1738, bestimmt, wovon die noch bestehenden ¬
Verfügungen, durch Beschluß des Regierungscommissairs =
vom 20ten Vendemiaire Jahrs VIII., für die Departemente =
des linken Rheinufers verkündigt worden sind.
Den größten Einfluß erhalten die Entscheidungen des Cassationsgerichts -
dadurch, daß dieselben sogleich durch den
Druck bekannt gemacht werden, als wodurch sie nicht mehr
auf eine Zurechtweisung des früheren Richters beschränkt
bleiben. Ohne eine solche Bekanntmachung wird dieser
Einfluß des Cassationsgerichts auf die Rechtsgelehrsamkeit.
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sehr vermindert.
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