Volltext : Breuning, Christoph: Über die Cassationsinstanz und das Rechtsmittel der Cassation in der Gesetzgebung der Rheinlande

136  ziehung -
  des  Urtheils  nicht  gehemmt,  und  es  ist  sogar  untersagt ¬
  eine  Hemmung  hierbei  zu  verordnen.  Das  Rechtsmitiel =
  der  Cassation  ist  auch  ein  solches  ausserordentliches
Rechtsmittel,  daß  die  bloße  Einmittelung  desselben  nicht
wohl  hinreichen  kann,  um  die  Rechtskraft  eines  im  gewöhnlichen =
  Weg  Rechtens  ergangenen  Urtheils,  selbst  nur
Unläugbar  ist
augenblicklich  ausser  Wirkung  zu  setzen.
zwar  hierbei,  daß,  besonders  bei  Geldforderungen,  oft
nach  ausgesprochener  Cassation  kein  Mittel  mehr  vorhanden =
  ist,  um  dasjenige  wieder  zurück  zu  erlangen,  was  in
Gefolge  des  ersten  Urtheils  gezahlt  werden  mußte.  Aber
dieser  Verlust,  welcher  zufallig  aus  der  Unzahlbarkeit  des
Gegners  hervorgegangen  ist,  ließ  sich  ganz  wohl  bei  der
Gesetzgebung  ausser  Acht  lassen,  indem  das  Rechtsmittel
der  Cassation  unmittelbar  nur  die  Aufrechthaltung  des  Gesetzes =
  und  nicht  das  Privatinteresse  der  streitenden  Theile
bezweckt,  also  dieser  möglicher  Weise  für  den  einen  Theil
eintretende  Verlust  nicht  als  vorzüglicher  Bestimmungsgrund =
  für  den  Gesetzgeber  dastehen  konnte.  Die  Möglichkeit =
  dieses  Verlustes  —  welche  zugleich  wohl  sehr  häufig
zur  Beseitigung  von  Cassationsgesuchen,  bei  Prozessen  von
wenigem  Werthe,  beitragt,  —  ist  vielleicht  auch  noch  viel
weniger  in  Rucksicht  zu  nehmen,  als  die  fortdauernde  Bedrückung, =
  welcher  der  ärmere  Gegner,  bei  der  fortwährenden =
  Suspenstokraft  der  angewendeten  Rechtsmittel,  von
Seiten  des  Vermögendern,  ausgesetzt  ist.  Es  würde  sich
vielleicht  auch  verfügen  lassen,  daß  bei  Geldforderungen,
von  Seiten  des  Cassationsklägers,  eine  Sicherheitsleistung
begehrt  werden  könnte,  und  daß  dieselbe  von  dem  Gericht.
nach  seinem  Ermessen,  verordnet  werden  mögte,  so  jedoch,
daß  immer  wenigstens  der  dritte  Theil  der  Forderung,  auch
ohne  Sicherheitsleistung,  eingetrieben  werden  dürfte.
Das  Prozeßverfahren  bei  dem  Cassationsgerichte  in
bürgerlichen  Rechtssachen  ist  übrigens,  vorzüglich  durch  das
Reglement  von  1738,  bestimmt,  wovon  die  noch  bestehenden ¬
  Verfügungen,  durch  Beschluß  des  Regierungscommissairs =
  vom  20ten  Vendemiaire  Jahrs  VIII.,  für  die  Departemente =
  des  linken  Rheinufers  verkündigt  worden  sind.
Den  größten  Einfluß  erhalten  die  Entscheidungen  des  Cassationsgerichts -
  dadurch,  daß  dieselben  sogleich  durch  den
Druck  bekannt  gemacht  werden,  als  wodurch  sie  nicht  mehr
auf  eine  Zurechtweisung  des  früheren  Richters  beschränkt
bleiben.  Ohne  eine  solche  Bekanntmachung  wird  dieser
Einfluß  des  Cassationsgerichts  auf  die  Rechtsgelehrsamkeit.
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sehr  vermindert.
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