Volltext : Breuning, Christoph: Über die Cassationsinstanz und das Rechtsmittel der Cassation in der Gesetzgebung der Rheinlande

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und  es  kann  von  dem  Gutdünken  des  Richters  abhäugen, =
  ob  und  inwiefern  er  diesen  Eid  nachlassen,  und
Kinder  unter  15  Jahren  unvereidet  verhören  wolle.
Nach  der  hiesigen  Gesetzgebung  und  der  ganzen =
  Einrichtung  des  Prozesses  vor  den  Geschwornen,
betrifft  der  Eid  nicht  sowohl  die  Ueberzeugung  von
der  Glaubwürdigkeit  der  Zeugenaussage,  als  derselbe, =
  gewissermassen  analogisch  mit  dem  römischen
Rechte,  die  ganze  Begründung  jener  Verhandlung
betrifft,  wobei  das  Schicksal  des  Angeschuldigten
der  Entscheidung  seiner  von  der  Obrigkeit  dazu  in
das  Gericht  gezogenen  Mitbürger  übergeben  wird.
Hierin  liegt  eine  Beziehung  auf  bürgerliche  und  gesellschaftliche =
  Verhältnisse.  Sicher  kann  also  ein  solcher =
  Eid  nicht  von  Personen  geleistet  werden,  die
entweder,  wie  es  aus  ihrer  Bestrafung  erhellt,  die
Verhältnisse  der  bürgerlichen  Gesellschaft  nicht  gehörig =
  würdigen,  oder  wegen  Mangel  an  Einsicht  und
Alter  keine  Kenntniß  von  denselben  zu  haben  scheinen. =
  Besagte  Personen  können  indessen,  insosern
in  den  Anklageprozeß,  wie  er  vor  den  Geschwornen
geführt  wird,  ein  Untersuchungsverfahren  eingeschoben =
  werden  kann,  unvereidet  und  zur  bloßen  Aufklärung =
  in  der  Sache  abgehört  werden,  obschon  dieselben =
  auf  der  durch  die  Staatsbehöͤrde  eingereichten
Zeugenliste  benannt  sind.  Es  muß  dieses  jedoch
vorab,  entweder  auf  Antrag  der  Staatsbehörde  oder
von  Amtswegen,  ausdrücklich  von  dem
Assisenhofe
verordnet  werden;  denn  hierdurch  zeigt
es  sich  in
der  Art  des  Verfahrens  an,  daß  diese
Personen
nicht  als  Beweiszeugen  zugelassen  werden.  Es  wuͤrde ¬
  sich  sogar  mit  allem  Grund  behaupten  lassen,  daß
in  der  dem  Angeklagten  zu  machenden  Zustellung
der  Zeugenliste,  die  so  abzuhörenden  Personen  nicht
einzubegreifen  wären.
13)  Jn  Straf=  und  peinlichen  Fällen  wird  die  Vollziehung =
  des  Urtheils  durch  die  Einmittelung  der  Cassation
aufgehalten.  Bei  bürgerlichen  Rechtssachen  wird  die  Voll=
            
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