Volltext : Breuning, Christoph: Über die Cassationsinstanz und das Rechtsmittel der Cassation in der Gesetzgebung der Rheinlande

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Vernehmung  von  Kindern  unter  15  Jahren  gar  nicht
gestattete,  ganz  bei  Seite  setzte.  Man  hörte  solche  Kin=  der =
  ab,  um  auf  die  Aussage  dieser  Kinder  so  viel  Gewicht =
  zu  legen,  als  es  dem  Richter  dienlich  scheinen  wuͤrde. =
  Diese  Ansicht,  welche  bei  einem  nur  mit  Rechtsgelehrten =
  besetzten  Criminalgerichte,  als  richtig  sich  vertheidigen ¬
  laͤßt,
wird  aber  bei  einem  Geschwornengericht =
  und  bei  einem  Anklageprozeß  ganz  unanwendbar. -
  Sobald  als  die  Lehte  von  dem  juristischen
Beweise  wegfaͤllt,
so  ändert  sich  die  ganze  Natur
des  Criminalverfahrens.  Wenn  es  sodann  heißt,
daß  die  Aussage  einer  Person  nur  als  Nachricht
gelten  könne,  so  liegt  hierin  nicht  blos  eine  Andentung, ¬
  daß  den  Geschwornen  der  Unterschied  zwischen
unbeeidigten  und  zwischen  beeidigten  Zeugenaussagen
ausdrücklich  fühlbar  zu  machen  sey,  sondern  es  liegt
hierin  die  Nothwendigkeit,  durch  die  Art  des  Verfahrens =
  selbst  anzuzeigen  und  hervorzuheben,  daß
diese  Person  nicht  als  Beweiszeuge  zugelassen  werde.
Jn  dem  römischen  Rechte  war  es  der  Natur
der  Sache  nach  verboten,  unmündige  Kinder  als
engen  zuzulassen.  Der  Criminalprozeß  stellte  bei
den  Römern  eine  Verhandlung  dar,  wo  das  Schicksal =
  des  Angeklagten  in  die  Hände  seiner  Mitbürger
gelegt  ward,  welche  daher  auch,  wenn  sie  beeidigt
werden,  hierbei  weniger  eine  kirchliche  und  gottesdienstliche, ¬
  dann  eine  die  bürgerlichen  Verhältnisse
betreffende  Handlung  vornehmen.  In  dem  eigenilichen ¬
  Untersuchungsverfahren  liegt  das  Schicksal
des  Angeklagten  ganz  in  den  Händen  des  Landesherrn ¬
  und  des  von  demselben  committirten  Beamten.
DasZeugenverlör  stellt  daher  in  diesem  Prozesse
nur  eine  Verhaudlung  vor,  bei  welcher  der  Richter,
um  sich  selbst  von  der  Wahrheit  zu  überzeugen,  verid, ¬
  so  in  dieser  Lage  geleistet  wird,
fährt.  Der
betrifft  die  Ueberzeugung  des  Richters  von  der  Glaubwürdigkeit ¬
  des  Zeugen.  Der  Eid  wird  hier  eine
kirchliche  und  goktesdienstlich.  Glaubenshandlung
            
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