Volltext : Breuning, Christoph: Über die Cassationsinstanz und das Rechtsmittel der Cassation in der Gesetzgebung der Rheinlande

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forderte  eine  größere  und  mehr  unmittelbare  Theilnahme ¬
  an  der  Verwaltung  der  Gerechtigkeit.
§.  3.
Nach  der  Stellung,  welche  dem  für  das
Rechtsmittel  der  Cassation  bestehenden  Gerichtshof
in  dem  älteren  Frankreich,  als  einer  Abtheilung  eines ¬
  eigentlichen  Staatsraths,  gegeben  war,  schien
die  Person  des  Königs  hier  unmittelbar  an  der
Rechtspflege  Theil  zu  nehmen.  Es  schien  auch  bei
diesem  Gerichtshof  nur  von  einem  durch  den  alleinigen ¬
  Willen  eines  unabhängigen  Oberherrn  eingeführten ¬
  Rechte  die  Rede  zu  seyn,  als  welchem  die
mehr  von  den  Landeseinwohnern  und  deren  Thätigkeit ¬
  begründeten  Rechtsverhältnisse  und  rechtliche
Einrichtungen  unterzuordnen  wären.  Der  für  das
Rechtsmittel  der  Cassation  in  dem  aͤlteren  Frankreich
als  eine  Abtheilung  des  Staatsraths  bestellte  Gerichtshof, ¬
  wich  eben  so  in  seinem  Verfahren  von  anderen ¬
  Gerichtshoͤfen  ab,  als  er  in  seiner  Zusammensetzung ¬
  von  denselben  verschieden  war.  Bei  anderen
Gerichtshöfen  und  Parlamenten  war  keine  Berathschlagung ¬
  in  Gegenwart  des  Konigs  guͤltig,  oder
auch  wenn  ein  unmittelbarer  köͤniglicher  und  selbst
ein  ministerieller  Befehl  dieselbe  veranlaßt  hatte.
Bei  dem  in  dem  Staatsrathe  für  das  Cassationsverfahren ¬
  niedergesetzten  Gerichtshofe  ward  dagegen
die  Gegenwart  des  Koͤnigs  immer  unterstellt;  und
auch  die  Abfassung  der  Urtheilssprüche  lautete  auf
die  Person  des  Königs  selbst.  So  war  auch  keine
feste  Anzahl  von  Richtern  zur  Erlassung  eines  Urtheils ¬
  bestimmt,  und  die  Entscheidung  einer  Sache
konnte  an  eine  Commission  verwiesen  werden.  Auch
konnte  die  schließliche  Entscheidung  in  der  Sache
selbst,  nach  ausgesprochener  Cassation,  zurüͤckbehalten ¬
  und  darin  verfügt  werden;  obschon  jedoch  gewöhnlich ¬
  die  Sache  zu  einem  anderen  Richter  hi
            
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