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forderte eine größere und mehr unmittelbare Theilnahme ¬
an der Verwaltung der Gerechtigkeit.
§. 3.
Nach der Stellung, welche dem für das
Rechtsmittel der Cassation bestehenden Gerichtshof
in dem älteren Frankreich, als einer Abtheilung eines ¬
eigentlichen Staatsraths, gegeben war, schien
die Person des Königs hier unmittelbar an der
Rechtspflege Theil zu nehmen. Es schien auch bei
diesem Gerichtshof nur von einem durch den alleinigen ¬
Willen eines unabhängigen Oberherrn eingeführten ¬
Rechte die Rede zu seyn, als welchem die
mehr von den Landeseinwohnern und deren Thätigkeit ¬
begründeten Rechtsverhältnisse und rechtliche
Einrichtungen unterzuordnen wären. Der für das
Rechtsmittel der Cassation in dem aͤlteren Frankreich
als eine Abtheilung des Staatsraths bestellte Gerichtshof, ¬
wich eben so in seinem Verfahren von anderen ¬
Gerichtshoͤfen ab, als er in seiner Zusammensetzung ¬
von denselben verschieden war. Bei anderen
Gerichtshöfen und Parlamenten war keine Berathschlagung ¬
in Gegenwart des Konigs guͤltig, oder
auch wenn ein unmittelbarer köͤniglicher und selbst
ein ministerieller Befehl dieselbe veranlaßt hatte.
Bei dem in dem Staatsrathe für das Cassationsverfahren ¬
niedergesetzten Gerichtshofe ward dagegen
die Gegenwart des Koͤnigs immer unterstellt; und
auch die Abfassung der Urtheilssprüche lautete auf
die Person des Königs selbst. So war auch keine
feste Anzahl von Richtern zur Erlassung eines Urtheils ¬
bestimmt, und die Entscheidung einer Sache
konnte an eine Commission verwiesen werden. Auch
konnte die schließliche Entscheidung in der Sache
selbst, nach ausgesprochener Cassation, zurüͤckbehalten ¬
und darin verfügt werden; obschon jedoch gewöhnlich ¬
die Sache zu einem anderen Richter hi