Volltext : Breuning, Christoph: Über die Cassationsinstanz und das Rechtsmittel der Cassation in der Gesetzgebung der Rheinlande

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„wegen  einer  oder  der  anderen  der  oben  berührten
„drey  Ursachen  zu  begehren.  Sie  zogen  aus  dieser
„Eigenheit,  obschön  dieselbe  nach  ihrer  Natur  schon
„auf  ganz  besondere  Falle  beschraͤnkt  war,  den  allge„meinen ¬
  Schluß,  daß  der  Richter  nicht  befugt  sey,
„ohne  ausdrücklichen  Befehl  des  Fürsten  eine  Nich„tigkeit ¬
  in  Rechten  auszusprechen.  Sonach  wendeten
„sie  auf  Nichtigkeitsfälle  dasjenige  an,  was  nur  für
„die  Wiedereinsetzungen  in  den  vorigen  Stand  ein„geführt ¬
  worden  war,  und  sie  vermischten  auf  diese
„Weise  Verhandlungen  miteinander,  so  an  und  fuͤr  sich
„als  nichtig,  oder  als  unheilbar  nichtig  anzusehen  wa„ren, ¬
  und  Verhandlungen  welche  aus  andern  Ursachen
„aufgehoben  werden  konnten.  Mornacius  ad  L.  21  D.
„quod  metus  causa  sagt  in  dieser  Hinsicht:  no„vimus ¬
  hunc  morem  invectum  fuisse  in  argu„mentum ¬
  primarii,  meri  majorisque  imperii  re„gum ¬
  nostrorum,  qui  si  quid  ipso  jure  romano
„irritum  fiat,  non  aliter  pro  nullo  esse  inter
„suae  ditionis  homines  voluerunt,  nisi  bene„ficio ¬
  impetrati  a  se  rescripti."  —
Jn  den  angeführten  beiden  Grundsätzen  lag
offenbar  eine  Veranlassung,  um  ein  weiteres  Erkenntniß ¬
  über  die  Nichtigkeit  von  gesetzwidrigen  Urtheilesprüchen ¬
  der  Parlamente,  welche  sonst  in  keinem
Wege  mehr  angreifbar  gewesen  wären,  der  königlichen ¬
  Gewalt  beizulegen.  Alle  Gesetzgebung  schien
auch  immer  mehr  und  mehr  von  der  koͤniglichen  Gewalt ¬
  auszugehen,  seitdem  die  schriftliche  Abfassung
aller  Gewohnheitsrechte  anbefohlen  war,  indem  nun
keine  neue  Gewohnheitsrechte  und  solche  allgemeine
rechtliche  Verhaͤltnisse  durch  alleinige  Handlungen
der  Einwohner  und  Privaten  untereinander  eingefüͤhrt =
  werden  konnten.  —  Diese  Ausdehnung  der
koniglichen  Gewalt  auf  die  Gesetzgebung  der  einzelnen ¬
  Landestheile,  da  dieselbe  früherhin  nur  bei  der
allgemeinen  Gesetzgebung  wirksam  gewesen  war,  er¬
            
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