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„wegen einer oder der anderen der oben berührten
„drey Ursachen zu begehren. Sie zogen aus dieser
„Eigenheit, obschön dieselbe nach ihrer Natur schon
„auf ganz besondere Falle beschraͤnkt war, den allge„meinen ¬
Schluß, daß der Richter nicht befugt sey,
„ohne ausdrücklichen Befehl des Fürsten eine Nich„tigkeit ¬
in Rechten auszusprechen. Sonach wendeten
„sie auf Nichtigkeitsfälle dasjenige an, was nur für
„die Wiedereinsetzungen in den vorigen Stand ein„geführt ¬
worden war, und sie vermischten auf diese
„Weise Verhandlungen miteinander, so an und fuͤr sich
„als nichtig, oder als unheilbar nichtig anzusehen wa„ren, ¬
und Verhandlungen welche aus andern Ursachen
„aufgehoben werden konnten. Mornacius ad L. 21 D.
„quod metus causa sagt in dieser Hinsicht: no„vimus ¬
hunc morem invectum fuisse in argu„mentum ¬
primarii, meri majorisque imperii re„gum ¬
nostrorum, qui si quid ipso jure romano
„irritum fiat, non aliter pro nullo esse inter
„suae ditionis homines voluerunt, nisi bene„ficio ¬
impetrati a se rescripti." —
Jn den angeführten beiden Grundsätzen lag
offenbar eine Veranlassung, um ein weiteres Erkenntniß ¬
über die Nichtigkeit von gesetzwidrigen Urtheilesprüchen ¬
der Parlamente, welche sonst in keinem
Wege mehr angreifbar gewesen wären, der königlichen ¬
Gewalt beizulegen. Alle Gesetzgebung schien
auch immer mehr und mehr von der koͤniglichen Gewalt ¬
auszugehen, seitdem die schriftliche Abfassung
aller Gewohnheitsrechte anbefohlen war, indem nun
keine neue Gewohnheitsrechte und solche allgemeine
rechtliche Verhaͤltnisse durch alleinige Handlungen
der Einwohner und Privaten untereinander eingefüͤhrt =
werden konnten. — Diese Ausdehnung der
koniglichen Gewalt auf die Gesetzgebung der einzelnen ¬
Landestheile, da dieselbe früherhin nur bei der
allgemeinen Gesetzgebung wirksam gewesen war, er¬