Volltext : Breuning, Christoph: Über die Cassationsinstanz und das Rechtsmittel der Cassation in der Gesetzgebung der Rheinlande

—  2  —
.....  *
§.  2.
Dieses  so  beschaffene  Rechtsmittel  der  Cassation =
  hat  in  dem  älteren  Frankreich  durch  das  eigene
Verhältniß  der  damaligen  Parlamente  zu  der  königlichen =
  Gewalt  seine  Veranlassung  gefunden.  Die
ganze  Stellung  der  Parlamente  und  besonders  ihre
Theilnahme  an  der  Verkündigung  der  Gesetze,  so
wie  an  der  Ausübung  der  gesetzgebenden  Gewalt,
machten  es  unthunlich,  dieselben  einer  gewöhnlichen
dritten  Jnstanz  im  ordentlichen  Berufungswege  zu
Linschreiten  der  |  |
unterwerfen:  Das    unmittelbare
königlichen  Gewalt  in  die  Rechtspflege,  so  wie  die
Aufstellung  eines  nur  aus  dieser  Gewalt  hervorgeGerichtshofes ¬
  ließ  sich  nur  wie  eine  Ausgangene =

nahme,  und  für  besondere  Fälle,  als  begründet  ansehen. =
  So  heißt  es  schon  in  einer  Ordonnanz  von
1331  von  Philipp  von  Valois,  daß  künftighin
Urtheilssprüche  der  Parlamente  nur  mit  Erlaubniß
des  Königs  und  als  irrthüclich  sollten  angegriffen
werden  können.  Diese  Erlaubniß  ward  auf  eine  deßhalb =
  eingereichte  Bittschrift  nach  Untersuchung  der
Sache  von  königlichen  Hofbeamten  (Maîtres  des  requêtes -
  de  l'hôtel)  ertheilt.  Die  Sache  selbst  ward
aber  zur  Aburtheilung  häufig  an  die  Parlamente  zürückgeschickt. -
  1)  Späterhin  bildete  sich  nach  und  nach
für  das  Rechtsmittel  der  Cassation  in  dem  könig
lichen  Stäätsrath  jene  Abtheilung,  die  hierbei  als
Gerichtshof  auftrat,  und  wobei  zugleich  auch  sonstige
Competenzbestimmungen,  Verweisungen  von  einem
Gericht  an  das  andere  und  dergleichen  höhere  Verfügungen
  erlassen  wurden.
Auf  diese  Weise  begründete  sich  eine  Einwirkung =
  einer  der  königlichen  Gewalt  näher  gestellten
und  den  ganzen  Staat  umfassenden  Gerichtsbehordewodurch =
  eine  Einheit  in  die  Verwaltung  d
Gerechtigkeit =
  gebracht  werden  konnte,  welche  bei  der
sonstigen  Unabhängigkeit  der  vielen  und  verschiede=
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer