§. 245. Eviction.
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zweifelhaften Ausnahme des Falles, wo dieser seine Rechte dem Beklagten ¬
cedirt hat, auch noch dann eine Ausnahme, wenn der nächste
Urbeber verarmt, oder es sonst offenbar ist, daß, wenn man sich an
ihn halten wollte, Zeit und Kosten nur vergeblich versplittert würden,
v Quistorp rechtl. Bemerk. Bd. II. S. 180.; räthlicher dürfte es
jedoch seyn, die Litisdenunciation an den nächsten Autor nicht gänzlich ¬
zu umgehen, damit aber die an die entfernteren eventuell zu
verbinden. [Vergl. dazu Dernburg in d. Zeitschr. f. Civilr. u.
Proc. N. F. II. S. 24 ff., Fuchs Lehre v. d. Litisdenunciation
§. 5. und Bekker a. a. O. S. 292 ff. — Seuffert's Archiv XVI.
No. 37.
Zu 11) Wenn der Autor abwesend und sein Aufenthalt gänzlich
unbekannt ist. Wenn Einige desfalls eine Edictalcitation für nöthig
halten, so scheint dieser Meinung die l. 56. §. 6. D. 21. 2. und die
Betrachtung entgegen zu stehen, daß Jedermann schuldig ist, für die
Zeit seiner Abwesenheit Jemanden zur Besorgung seiner Angelegenheiten ¬
zurückzulassen. Es findet demnach auch l. 55. §. 1. D. 21. 2.
Anwendung, si per eum fiat, quo minus denuncietur, committetur, stipulatio, ¬
Glück Thl. XX. S. 400., Schweppe röm. Privatr. Bd. III.
§. 437. Hat der Autor arglistig eine fremde Sache übergeben, so
bedarf es keiner Streitverkündigung, weil er dann ex dolo haftet;
Glück a. a. O. S. 401. Die Meinung Mehrerer, Köchy Meditat,
über die interessantesten Gegenstände d. Civilr. Bd. I. no. 2, S. 20.,
v. Buchholtz Versuche S. 21., Sintenis Civilr. Bd. II. §. 116.
S. 635., Unterholzner Schuldverh. Bd. I. S. 298., daß die
Streitverkündigung, ohne deshalb den Regreß zu verlieren, unterbleiben ¬
könne, wenn erweislich ist, daß eine Vertheidigung jedenfalls
unmöglich gewesen wäre, verdient gewiß das nach den vielen nach
Glück Thl. XX. S. 404. Anm. 74. für sie streitenden Autoritäten
kaum zu bezweifelnde Uebergewicht gegen die dagegen erhobenen Bedenten, ¬
s. v. Wening=Ingenheim Lehrb. Bd. II. S. 428., denn
da fallt der ausdrücklich angegebene Grund, quoniam parum instructus
essel, weg. Es würde vielmehr eine Unredlichkeit begünstigt und der
Form eine blinde zwecklose Gewalt eingeräumt. Nach Umständen
braucht ja der Käufer auch es gar nicht auf den Proceß ankommen
zu lassen; l. 11. §. 12. D. 19. 1.
Zu 12) Da im Allgemeinen die Befugniß Desjenigen, welcher
hinsichtlich einer onerosen Erwerbung mit Eviction wirklich bedroht
ist, den Erwerbspreis oder die Gegenleistung so lange, als ihm nicht
v. Holzschuher, Handbuch III. 3. Aufl.
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