Objekt : Theorie und Casuistik des gemeinen Civilrechts (3)

§.  245.  Eviction.
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zweifelhaften  Ausnahme  des  Falles,  wo  dieser  seine  Rechte  dem  Beklagten ¬
  cedirt  hat,  auch  noch  dann  eine  Ausnahme,  wenn  der  nächste
Urbeber  verarmt,  oder  es  sonst  offenbar  ist,  daß,  wenn  man  sich  an
ihn  halten  wollte,  Zeit  und  Kosten  nur  vergeblich  versplittert  würden,
v  Quistorp  rechtl.  Bemerk.  Bd.  II.  S.  180.;  räthlicher  dürfte  es
jedoch  seyn,  die  Litisdenunciation  an  den  nächsten  Autor  nicht  gänzlich ¬
  zu  umgehen,  damit  aber  die  an  die  entfernteren  eventuell  zu
verbinden.  [Vergl.  dazu  Dernburg  in  d.  Zeitschr.  f.  Civilr.  u.
Proc.  N.  F.  II.  S.  24  ff.,  Fuchs  Lehre  v.  d.  Litisdenunciation
§.  5.  und  Bekker  a.  a.  O.  S.  292  ff.  —  Seuffert's  Archiv  XVI.
No.  37.
Zu  11)  Wenn  der  Autor  abwesend  und  sein  Aufenthalt  gänzlich
unbekannt  ist.  Wenn  Einige  desfalls  eine  Edictalcitation  für  nöthig
halten,  so  scheint  dieser  Meinung  die  l.  56.  §.  6.  D.  21.  2.  und  die
Betrachtung  entgegen  zu  stehen,  daß  Jedermann  schuldig  ist,  für  die
Zeit  seiner  Abwesenheit  Jemanden  zur  Besorgung  seiner  Angelegenheiten ¬
  zurückzulassen.  Es  findet  demnach  auch  l.  55.  §.  1.  D.  21.  2.
Anwendung,  si  per  eum  fiat,  quo  minus  denuncietur,  committetur,  stipulatio, ¬
  Glück  Thl.  XX.  S.  400.,  Schweppe  röm.  Privatr.  Bd.  III.
§.  437.  Hat  der  Autor  arglistig  eine  fremde  Sache  übergeben,  so
bedarf  es  keiner  Streitverkündigung,  weil  er  dann  ex  dolo  haftet;
Glück  a.  a.  O.  S.  401.  Die  Meinung  Mehrerer,  Köchy  Meditat,
über  die  interessantesten  Gegenstände  d.  Civilr.  Bd.  I.  no.  2,  S.  20.,
v.  Buchholtz  Versuche  S.  21.,  Sintenis  Civilr.  Bd.  II.  §.  116.
S.  635.,  Unterholzner  Schuldverh.  Bd.  I.  S.  298.,  daß  die
Streitverkündigung,  ohne  deshalb  den  Regreß  zu  verlieren,  unterbleiben ¬
  könne,  wenn  erweislich  ist,  daß  eine  Vertheidigung  jedenfalls
unmöglich  gewesen  wäre,  verdient  gewiß  das  nach  den  vielen  nach
Glück  Thl.  XX.  S.  404.  Anm.  74.  für  sie  streitenden  Autoritäten
kaum  zu  bezweifelnde  Uebergewicht  gegen  die  dagegen  erhobenen  Bedenten, ¬
  s.  v.  Wening=Ingenheim  Lehrb.  Bd.  II.  S.  428.,  denn
da  fallt  der  ausdrücklich  angegebene  Grund,  quoniam  parum  instructus
essel,  weg.  Es  würde  vielmehr  eine  Unredlichkeit  begünstigt  und  der
Form  eine  blinde  zwecklose  Gewalt  eingeräumt.  Nach  Umständen
braucht  ja  der  Käufer  auch  es  gar  nicht  auf  den  Proceß  ankommen
zu  lassen;  l.  11.  §.  12.  D.  19.  1.
Zu  12)  Da  im  Allgemeinen  die  Befugniß  Desjenigen,  welcher
hinsichtlich  einer  onerosen  Erwerbung  mit  Eviction  wirklich  bedroht
ist,  den  Erwerbspreis  oder  die  Gegenleistung  so  lange,  als  ihm  nicht
v.  Holzschuher,  Handbuch  III.  3.  Aufl.
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