Objekt : Cosack, Konrad: ¬Das Anfechtungsrecht der Gläubiger eines zahlungsunfähigen Schuldners innerhalb und außerhalb des Konkurses nach deutschem Reichsrecht

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reicherung  der  Gegner  oder  überhaupt  eine  Zuwendung  an  sie  vorauszusetzen3 ¬

2.  In  Italien  findet  sich  schon  um  die  Mitte  des  XIV.  Jahrhunderts
eine  Reihe  von  Statutarrechten4,  welche  die  Interessen  der  Gläubiger
gegen  eine  Verkürzung  des  Vermögens  ihres  Schuldners  weit  über  die
Prinzipien  des  römischen  Rechtes  hinaus  in  energischer  Weise  schützen.
Wir  haben  es  dabei  mit  einer  sehr  willkürlichen  positiven  Gesetzgebung  zu
thun,  die  sich  namentlich  in  den  vier  folgenden  Richtungen  praktisch  Geltung ¬
  verschafft.
a)  Gewisse  nahe  Verwandte  des  Schuldners
ihr  Kreis  wird  zum
Theil  in  sehr  kasuistischer  Weise  bestimmts  —  haften,  namentlich  wenn  sie
kurz  vor  der  Flucht  des  Schuldners  mit  ihm  in  häuslicher  Gemeinschaft
lebten,  für  seine  geschäftlichen  Verbindlichkeiten  als  Solidarschuldner:  ein
höchst  eigenthümlicher  Fall  einer  gesetzlichen  Bürgschaft  auf  Grund  der
Familienzusammengehörigkeit.
b)  Gewisse  nahe  Verwandte  des  Schuldners  haften  für  dessen  Verbindlichkeiten ¬
  bis  zu  einer  gewissen  Höhe,  nämlich  mit  denjenigen  Immobilien, ¬
  die  der  Schuldner  6  Monate  bez.  1  Jahr  vor  seiner  Flucht  besessen
hat  und  deren  Besitz  seitdem  an  sie  übergegangen  ist  6.  Auch  hier  überwiegt
noch  der  Gedanke  einer  gesetzlichen  Bürgschaft,  und  es  darf,  nach  dem  Zusammenhang, ¬
  in  welchem  die  Statutarrechte  diese  Vorschrift  bringen,  noch
nicht  an  eine  eigentliche  Anfechtung  des  Geschäfts  gedacht  werden,  durch
welches  der  Verwandte  das  Grundstück  erworben  hat.
c)  Gewisse  spezielle  Geschäfte,  die  der  Schuldner  kurze  Zeit  vor  seiner
Flucht  abschließt,  sind  den  Gläubigern  gegenüber  nichtig,  und  die  daraus
herrührenden  Zuwendungen  an  Dritte  von  diesen  an  die  Masse  zurückzugewähren; ¬
  hierher  gehören  namentlich  alle  Immobiliarveräußerungen?,  die
3  D.  42,  8.  l.  25  §  2.  7.  1.  10  u.  s.  f.
4  Am  eigenthümlichsten  ist  das  Statut  von  Florenz  1416,  abgedruckt  in  dem
Programm  der  Universität  Marburg  1864.  Außerdem  namentlich  die  Statuten
von  Genua,  die  in  Frankreich  traditionell  als  eigentliche  Quelle  des  einheimischen
Rechts  angesehen  werden,  die  Statuten  von  Mailand  1341  und  1396,  von  Piacenza
1347,  Brescia  1429.
5  Z.  B.  in  Florenz  rubr.  II.  die  masculi  descendentes  per  lineam  masculam,
wenn  sie  nicht  bereits  zur  Zeit  des  Kontrakts  oder  länger  als  6  Monat  vor  Flucht
des  Schuldners  emanzipirt  waren,  ferner  die  Brüder  des  Schuldners,  wenn  sie  keinen
Vater  haben  und  mit  dem  Schuldner  zusammenwohnen  u.  s.  f.  —  Aehnlich  auch
die  Statuten  von  Mailand,  Brescia  und  Piacenza.
6  Stat.  Florent.  v.  1416  rubr.  II,  z.  B.  für  Descendenten,  die  nicht  unter  die
Kategorie  der  vorigen  Note  fallen.  Uebereinstimmend  nach  Fuchs  506  die  Statuten
von  Mailand,  Brescia  und  Piacenza.
7  Stat.  Florent.  rub.  XI.
            
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