Volltext : Brauer, Eduard: ¬Das Verfahren vor dem Amtsrichter in bürgerlichen Streitsachen, nach der neuen badischen Gesetzgebung

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§.  14.  Die  Streitfeststellung  im  Einzelnen.
Im  Falle  der  Beseitigung  oder  Verwerfung  jener  Einreden
hat  der  Beklagte  seine  Erklärung  auf  die  einzelnen  Klagthatsachen ¬
  abzugeben  (Einlassung)  und  seine  auf  die  Sache  bezüglichen ¬
  Einreden  insgesammt  schon  jetzt  vorzutragen.
Die  in  §.  344  für  das  schriftliche  Verfahren  gegebene  Bestimmung, ¬
  wonach  zwei  auf  die  Sache  selbst  bezügliche  Einreden, ¬
  nämlich  die  Einrede  der  entschiedenen  Sache  und
des  Vergleichs,  unter  gewissen  Voraussetzungen  proceßhindernd ¬
  wirken,  d.  h.  von  der  Einlassung  befreien,  ist  für
das  mündliche  Verfahren  nicht  vorgeschrieben  und  nicht  nothwendig* ¬

Solche  Einreden,  deren  thatsächlicher  Grund  erst  später  entsteht, ¬
  deren  Vorbringung  mithin  noch  nicht  möglich  ist,  sind
gleichwohl  hievon  ausgenommen.  Diese  3)
,  sowie  Einreden,
wodurch  der  Mangel  wesentlicher  Vorausetzungen  zur  Rechtsbeständigkeit ¬
  des  Verfahrens  gerügt  wird,  können  bis  zum
Endurtheil  in  jeder  Lage  des  Rechtsstreites  noch  vorgetragen
werden.  §.  317,  Abs.  2.
Nur  die  Einlassung  ist  ein  nothwendiger  Bestandtheil
jeder  Vernehmlassung.  Hievon  gilt  Folgendes:  Der  Beklagte,
sowie  jede  Parthei,  hat  sich  bei  der  Vernehmlassung  gewissenhaft ¬
  an  die  Wahrheit  zu  halten  und  bestimmt  und  unumwunden
jede  thatsächliche  Behauptung  des  Gegners  zu  beantworten.
zu  schreiten,  und  keineswegs  bogenlange  Protokolle  diktirt,  ehe  die  Anstände ¬
  gegen  das  Eingehen  auf  die  Hauptsache  beseitigt  sind.  Motive
der  Regierung  z.  E.  Art.  XIX.,  Abs.  8.  9  des  Gesetzentwurfs  von  1854.
Im  mündlichen  Verfahren  hängt  es  demgemäß  vom  Ermessen  des  Richters ¬
  ab,  in  wie  weit  eine  solche  verzögerliche  Einrede  als  proceßhindernd
wirkt.
*)  Die  Antretung  der  Beweise  und  deren  Erhebung  soll  ja,  so  weit
thunlich,  ohnehin  noch  an  der  Verhandlungstagfahrt  Statt  finden.  Sind
Einreden  der  fraglichen  Art  alsbald  erweislich,  so  wird  eine  angemessene
Proceßleitung  auch  hier  auf  kurzem  Wege  zur  Beendigung  des  Rechtsstreites ¬
  führen.  Vergl.  die  vorige  Anmerkung  und  die  Motive  der  Regierung ¬
  zu  Art.  XXIII.  des  Gesetzentwurfs  von  1851.
3)  Mögen  sie  gegen  das  Verfahren  oder  auf  die  Sache  selbst  gerichtet
sein.
            
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