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„Die Beeidigung eines Zeugen darf unterbleiben, wenn
„dessen Aussage nach richterlicher Ueberzeugung offenbar
„unglaubwürdig ist.
Satz 8. Der C.=Pr.=O. soll ein § 411 a eingefügt werden:
„Wenn von dem Eid die Zuerkennung oder Aberkennung
„eines Gegenstandes im Werthe von nicht mehr als
„fünfzig Mark abhängt, so kann nach dem Ermessen
„des Gerichts das Beweismittel der Eideszuschiebung
„für unzulässig erklärt werden.
Satz 9. Der C.=Pr.=O. sollen ein § 358b und ein § 375 a
eingefügt werden:
§ 358b: „Wenn Zeugen über einen Gegenstand im Werthe von
so
„nicht mehr als fünfzig Mark vernommen werden,
„kann nach dem Ermessen des Gerichts ihre Beeidigung
„unterbleiben.
§ 275a. „Wenn Sachverständige über einen Gegenstand im
„Werthe von nicht mehr als fünfzig Mark vernommen
„werden, so kann nach dem Ermessen des Gerichts ihre
„Beeidigung unterbleiben.
Satz 10. Dem § 711 C=Pr.=O.:
„Hat die Pfändung zu einer vollständigen Befriedigung
„des Gläubigers nicht geführt oder macht dieser glaub
„haft, daß er durch Pfändung seine Befriedigung nicht
„vollständig erlangen könne, so ist der Schuldner auf
„Antrag verpflichtet, ein Verzeichnis seines Vermögens
„vorzulegen, in Betreff seiner Forderungen den Grund
„und die Beweismittel zu bezeichnen, sowie den Offen
„barungseid dahin zu leisten:
„daß er sein Vermögen vollständig angegeben und
„wissentlich nichts verschwiegen habe
soll ein Absatz 2 angefügt werden:
„Beträgt die Forderung des Gläubigers nicht mehr als
„fünfzig Mark, dann ist der Antrag auf Offenbarungs
„eid nur zulässig, wenn der Gläubiger den Verdacht
„glaubhaft macht, daß der Schuldner der Pfändung
Gegenstände seines Vermögens ver
„unterworfene
„heimliche."
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