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„die Richtigkeit seiner Aussage unter Berufung auf den
„früher geleisteten Eid versichern lassen"
sollen ersetzt werden durch die §§ 65 und 66 des vorgenannten
Entwurfs:
§ 65: „Die Beeidigung erfolgt bei der ersten gerichtlichen
„Vernehmung des Zeugen.
„Im Vorverfahren kann die Beeidigung unterbleiben,
„wenn Bedenken gegen deren Zulässigkeit obwalten, sowie
„wenn der Richter die Beeidigung für den Zweck des
„Vorverfahrens nicht als erforderlich erachtet und die
Staatsanwaltschaft sie nicht beantragt.
§ 66: „Wird ein eidlich vernommener Zeuge in derselben Straf
„sache nochmals vernommen, so kann der Richter, statt
„der nochmaligen Beeidigung, den Zeugen die Wahrheit
„(statt „Richtigkeit" des Entwurfs) seiner Aussage unter
„Berufung auf den geleisteten Eid versichern lassen
Satz 5. Dem § 440 C.=Pr.=O.:
„Der Eid muß von dem Schwurpflichtigen in Person
„geleistet werden'
soll ein
Absatz 2 angefügt werden:
„Die Abnahme eines nach den Vorschriften des zehnten
„Titels angeordneten und aller von einer Partei zu
„leistenden Eide ist in der Regel auf einen weiteren
„Termin zu vertagen".
Satz 6. Dem § 442 C.=Pr.=O.:
„Vor der Leistung des Eides hat der Richter den
Schwurpflichtigen in angemessener Weise auf die Be
„deutung des Eides hinzuweisen"
soll ein
Absatz 2 angefügt werden:
„Das Gericht kann bestimmen, daß der Leistung
„eines nach den Vorschriften des zehnten Titels ange
„ordneten und jedes andern, von einer Partei zu
„leistenden Eides eine Belehrung über die Heiligkeit des
„Eides durch den Seelsorger des Schwurpflichtigen voran
„zugehen habe."
Satz 7. Es soll, wie in dem obengenannten Gesetzentwurf
für das Strafverfahren bereits vorgesehen, der Str.-Pr.=O. ein
§ 56a, der C.=Pr.=O. ein § 358a eingefügt werden: