Vorwort.
Das vorliegende Gutachten ist veranlaßt worden durch
einen Auftrag des Ausschusses der hessischen Gesammtsynode;
dieser beruhte auf dem Beschluß der Synode in ihrer Ver
handlung vom 25. October 1892, die der herrschenden Eides
noth gewidmet war (Verhandlungen, S. 147). Ich habe
dann die Arbeit in ihren wesentlichen Theilen der Gesammt
synode in ihrer Sitzung vom 28. November 1894 vorgetragen
die
ynode hat, den Ausführungen des Gutachtens nicht über
all allseitig zustimmend, die an seinem Schluß zusammenge
stellten zehn Sätze zu ihrem Beschluß erhoben und zugleich be
schlossen, daß die Arbeit in Druck gelegt und der Reichsregierung
und dem Reichstag mit der Bitte um Berücksichtigung bei be
vorstehender Aenderung der beiden Prozeßordnungen überreicht
werden solle.
Bei Behandlung der Sache war ich bemüht, den Fragen
auf den Grund zu gehen und deshalb dem Wie überall das
Was voranzuschicken. Sehr umfangreiche Vorstudien habe ich
bei knapp bemessener Arbeitszeit nicht machen können. Mit
besonderem Dank aber erwähne ich des Buches von Göschel,
der Eid nach seinem Prinzipe, Begriffe und Gebrauche, Berlin
1837; Allen, die ein tieferes Interesse an der Sache nehmen,
möchte ich das Studium der trefflichen Schrift (337 S.) aufs
wärmste empfehlen.
Hanau, am 5. Januar 1895.
Otto Brandt.