Full text: Brandt, Otto: ¬Der Eid in den Reichsprozeßordnungen

Vorwort. 
Das vorliegende Gutachten ist veranlaßt worden durch 
einen Auftrag des Ausschusses der hessischen Gesammtsynode; 
dieser beruhte auf dem Beschluß der Synode in ihrer Ver 
handlung vom 25. October 1892, die der herrschenden Eides 
noth gewidmet war (Verhandlungen, S. 147). Ich habe 
dann die Arbeit in ihren wesentlichen Theilen der Gesammt 
synode in ihrer Sitzung vom 28. November 1894 vorgetragen 
die 
ynode hat, den Ausführungen des Gutachtens nicht über 
all allseitig zustimmend, die an seinem Schluß zusammenge 
stellten zehn Sätze zu ihrem Beschluß erhoben und zugleich be 
schlossen, daß die Arbeit in Druck gelegt und der Reichsregierung 
und dem Reichstag mit der Bitte um Berücksichtigung bei be 
vorstehender Aenderung der beiden Prozeßordnungen überreicht 
werden solle. 
Bei Behandlung der Sache war ich bemüht, den Fragen 
auf den Grund zu gehen und deshalb dem Wie überall das 
Was voranzuschicken. Sehr umfangreiche Vorstudien habe ich 
bei knapp bemessener Arbeitszeit nicht machen können. Mit 
besonderem Dank aber erwähne ich des Buches von Göschel, 
der Eid nach seinem Prinzipe, Begriffe und Gebrauche, Berlin 
1837; Allen, die ein tieferes Interesse an der Sache nehmen, 
möchte ich das Studium der trefflichen Schrift (337 S.) aufs 
wärmste empfehlen. 
Hanau, am 5. Januar 1895. 
Otto Brandt.
	        
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