Erstes Kapikel.
116
und werden daher für diese nur existent, wenn sie durch
ein Merkmal in der äußern Sinnenwelt kund geworden
sind; wohingegen letztere der äußern unmittelbaren Wahrnemung =
angehören. — Die Thatsachen sind ferner:
1) Handlungen, welche in dem Willen und der Thätigkeit =
*) eines Subjects unmittelbar ihre Ursache haben und
immer vorübergehend sind, so daß während ihrer, nicht unterbrochenen, ¬
Dauer sich kein Zeitpunkt erkennen läßt, wo
nicht eine Veränderung, unter welcher auch das gleichmäßige =
Fortschreiten begriffen ist, an ihnen vorginge; und
2) Thatsachen im engern Sinne, welche gär nicht,
oder doch nur mittelbar, in dem Willen und der Thätigkeit
eines Subjects ihre Ursache haben, und entweder:
a) Ereignisse sind, wenn sie das Merkmal des Vorübergehenden ¬
mit den Handlungen gemein haben; oder
b) Zustände oder Beschaffenheiten, in deren Begriff
die Negation einer Veränderung liegt, und welche also jenes
Merkmal des Vorübergehenden nicht an sich tragen.
Da indeß auch die natürlichen Thatsachen hier in Hinsicht =
auf ihre juristische Bedeutung betrachtet werden, und
eine Handlung, welche von einem andern Subjecte, als
demjenigen, für dessen Rechtsverhältniß sie Bedeutung hat,
unmittelbar ausgegangen ist, dem Ereignisse rechtlich gleichsteht; ¬
so müssen alle Handlungen Dritter hier aus dem
Gebiete der Handlungen in das der Ereignisse hinüber treten.
Von den Thatsachen unterscheiden wir die Rechtsnorm =
3), und zwar auch die positive. Denn selbst, wenn
—
4) Diese kann auch eine bloß innere seyn, wiewohl eine solche
juristisch nicht in Berracht kommt. Soll die Definition bei Gaisberg
a. a. O. §. l.: „Eine Handlung ist die Verwirklichung einer
Vorstellung durch die Selbstthätigkeit eines Vernunftwesens in der
Sinnenweltaz — auf natürliche Handlungen gehen, so dürfte dies
nicht auf die äußere Sinnenwelt zu beschränken seyn.
6) Rechtsnorm und Gesetz wird hier gleichbedeutend genommen.