Volltext : Brackenhoeft, Theodor: ¬Die Identität und materielle Connexität der Rechtsverhältnisse oder Der Umfang der Wirkung der Res judicata, die Concurrenz der Klagen, und das Präjudicium

Erstes  Kapikel.
116
und  werden  daher  für  diese  nur  existent,  wenn  sie  durch
ein  Merkmal  in  der  äußern  Sinnenwelt  kund  geworden
sind;  wohingegen  letztere  der  äußern  unmittelbaren  Wahrnemung =
  angehören.  —  Die  Thatsachen  sind  ferner:
1)  Handlungen,  welche  in  dem  Willen  und  der  Thätigkeit =
  *)  eines  Subjects  unmittelbar  ihre  Ursache  haben  und
immer  vorübergehend  sind,  so  daß  während  ihrer,  nicht  unterbrochenen, ¬
  Dauer  sich  kein  Zeitpunkt  erkennen  läßt,  wo
nicht  eine  Veränderung,  unter  welcher  auch  das  gleichmäßige =
  Fortschreiten  begriffen  ist,  an  ihnen  vorginge;  und
2)  Thatsachen  im  engern  Sinne,  welche  gär  nicht,
oder  doch  nur  mittelbar,  in  dem  Willen  und  der  Thätigkeit
eines  Subjects  ihre  Ursache  haben,  und  entweder:
a)  Ereignisse  sind,  wenn  sie  das  Merkmal  des  Vorübergehenden ¬
  mit  den  Handlungen  gemein  haben;  oder
b)  Zustände  oder  Beschaffenheiten,  in  deren  Begriff
die  Negation  einer  Veränderung  liegt,  und  welche  also  jenes
Merkmal  des  Vorübergehenden  nicht  an  sich  tragen.
Da  indeß  auch  die  natürlichen  Thatsachen  hier  in  Hinsicht =
  auf  ihre  juristische  Bedeutung  betrachtet  werden,  und
eine  Handlung,  welche  von  einem  andern  Subjecte,  als
demjenigen,  für  dessen  Rechtsverhältniß  sie  Bedeutung  hat,
unmittelbar  ausgegangen  ist,  dem  Ereignisse  rechtlich  gleichsteht; ¬
  so  müssen  alle  Handlungen  Dritter  hier  aus  dem
Gebiete  der  Handlungen  in  das  der  Ereignisse  hinüber  treten.
Von  den  Thatsachen  unterscheiden  wir  die  Rechtsnorm =
  3),  und  zwar  auch  die  positive.  Denn  selbst,  wenn
—
4)  Diese  kann  auch  eine  bloß  innere  seyn,  wiewohl  eine  solche
juristisch  nicht  in  Berracht  kommt.  Soll  die  Definition  bei  Gaisberg
a.  a.  O.  §.  l.:  „Eine  Handlung  ist  die  Verwirklichung  einer
Vorstellung  durch  die  Selbstthätigkeit  eines  Vernunftwesens  in  der
Sinnenweltaz  —  auf  natürliche  Handlungen  gehen,  so  dürfte  dies
nicht  auf  die  äußere  Sinnenwelt  zu  beschränken  seyn.
6)  Rechtsnorm  und  Gesetz  wird  hier  gleichbedeutend  genommen.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer