Erstes Kapitel.
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den Raum füllt, findet; jedoch nur insofern er nicht als
Subject gilt, wie der menschliche Geist, die s. g. moralische
Person *), oder als Rechtsnorm,'Rechtszustand oder Rechtsverhältniß ¬
gedacht wird 2). Die Thatsachen können als
etwas Bewirkendes, als etwas Bewirktes, und auch als
etwas bloß Seyendes betrachtet werden. Nach der Verschiedenheit =
der Begriffe, unter welchen wir sie uns vorstellen,
gelten sie auch als verschiedene Thatsachen, selbst wenn sie
an sich nur eins und dasselbe seyn, und weder nach dem
Subjecte, dem Werkzeuge, dem Gegenstande oder dem
Zwecke insofern sie solche haben, der Ursache, der Wirkung,
oder der Art der Thätigkeit, oder der Beschaffenheit, der
Zeit, oder dem Orte, verschieden seyn sollten: wie z. B.
eine und dieselbe Bewegung eines und desselben Körpersin =
derselben Zeit und in demselben Raume, welche man
sich als ein Schreiten, ein Reisen, u. s. w. vorstellen kann.
Die unendliche Verschiedenheit der Thatsachen nach der Vor1) =
Die moralische Person ist eben so unkörperlich als der menschliche ¬
Geist, und beide werden nur durch Körper repräsentirt, deren
Thätigkeit als die ihrige gilt. Sie sind in Beziehung auf die äußere
Sinnenwelt nur Thatsachen oder Zustände von Körpern, wodurch diese
als Subjecte oder als Glieder einer moralischen Person geeigenschaftet
werden. Im Begriffe aber sind sie die Subjecte selber, und müssen
daher von den Thatsachen gesondert werden.
2) Concrete Rechtszustände und Rechtsverhältnisse werden auf empirischem =
Wege erkannt, und es ändert darin nichts, daß es dabei einer ¬
Beurtheilung nach Rechtsnormen oder Rechtsbegriffen bedarf; denn
jede empirische Erkenntniß setzt ein Urtheil nach Normen oder Begriffen ¬
voraus, wenn man sich auch der letztern dabei nicht immer deutlich
bewußt ist. Eben so wird die positive Rechtsnorm empirisch erkannt.
Sie sind übrigens an und für sich nur vorgestellte Zustände und nur
der besondere Begriff scheidet sie von den Thatsachen; so wie sie denn
auch unter Umständen als Thatsachen erscheinen können: z. B. das Eigenthum ¬
des Verkäufers als eine dem Eigenthume des Käufers zum
Grunde liegende Thatsache, das Rechtsverhältniß, dessen Daseyn zur
Bedingung für ein anderes gemacht ist.