Volltext : Brackenhoeft, Theodor: ¬Die Identität und materielle Connexität der Rechtsverhältnisse oder Der Umfang der Wirkung der Res judicata, die Concurrenz der Klagen, und das Präjudicium

Erstes  Kapitel.
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den  Raum  füllt,  findet;  jedoch  nur  insofern  er  nicht  als
Subject  gilt,  wie  der  menschliche  Geist,  die  s.  g.  moralische
Person  *),  oder  als  Rechtsnorm,'Rechtszustand  oder  Rechtsverhältniß ¬
  gedacht  wird  2).  Die  Thatsachen  können  als
etwas  Bewirkendes,  als  etwas  Bewirktes,  und  auch  als
etwas  bloß  Seyendes  betrachtet  werden.  Nach  der  Verschiedenheit =
  der  Begriffe,  unter  welchen  wir  sie  uns  vorstellen,
gelten  sie  auch  als  verschiedene  Thatsachen,  selbst  wenn  sie
an  sich  nur  eins  und  dasselbe  seyn,  und  weder  nach  dem
Subjecte,  dem  Werkzeuge,  dem  Gegenstande  oder  dem
Zwecke  insofern  sie  solche  haben,  der  Ursache,  der  Wirkung,
oder  der  Art  der  Thätigkeit,  oder  der  Beschaffenheit,  der
Zeit,  oder  dem  Orte,  verschieden  seyn  sollten:  wie  z.  B.
eine  und  dieselbe  Bewegung  eines  und  desselben  Körpersin =
  derselben  Zeit  und  in  demselben  Raume,  welche  man
sich  als  ein  Schreiten,  ein  Reisen,  u.  s.  w.  vorstellen  kann.
Die  unendliche  Verschiedenheit  der  Thatsachen  nach  der  Vor1) =
  Die  moralische  Person  ist  eben  so  unkörperlich  als  der  menschliche ¬
  Geist,  und  beide  werden  nur  durch  Körper  repräsentirt,  deren
Thätigkeit  als  die  ihrige  gilt.  Sie  sind  in  Beziehung  auf  die  äußere
Sinnenwelt  nur  Thatsachen  oder  Zustände  von  Körpern,  wodurch  diese
als  Subjecte  oder  als  Glieder  einer  moralischen  Person  geeigenschaftet
werden.  Im  Begriffe  aber  sind  sie  die  Subjecte  selber,  und  müssen
daher  von  den  Thatsachen  gesondert  werden.
2)  Concrete  Rechtszustände  und  Rechtsverhältnisse  werden  auf  empirischem =
  Wege  erkannt,  und  es  ändert  darin  nichts,  daß  es  dabei  einer ¬
  Beurtheilung  nach  Rechtsnormen  oder  Rechtsbegriffen  bedarf;  denn
jede  empirische  Erkenntniß  setzt  ein  Urtheil  nach  Normen  oder  Begriffen ¬
  voraus,  wenn  man  sich  auch  der  letztern  dabei  nicht  immer  deutlich
bewußt  ist.  Eben  so  wird  die  positive  Rechtsnorm  empirisch  erkannt.
Sie  sind  übrigens  an  und  für  sich  nur  vorgestellte  Zustände  und  nur
der  besondere  Begriff  scheidet  sie  von  den  Thatsachen;  so  wie  sie  denn
auch  unter  Umständen  als  Thatsachen  erscheinen  können:  z.  B.  das  Eigenthum ¬
  des  Verkäufers  als  eine  dem  Eigenthume  des  Käufers  zum
Grunde  liegende  Thatsache,  das  Rechtsverhältniß,  dessen  Daseyn  zur
Bedingung  für  ein  anderes  gemacht  ist.
            
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