Objekt : Handbuch für practische Rechtsgelehrte in den preußischen Staaten (2)

Vom  Bürgerstande.
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Der  Ritterschaftsrath  Magnus  Wilhelm
von  Arnim  auf  Böckenberg  wurde  gegen  den
Fiscus  klagbar,  und  verlangte:
1)  Daß  Fiscus  verurtheilt  werde,  ihm  Erlaubniß
zur  Anlegung  einer  Glashütte  auf  seinem
Gute  Böckenberg  zu  ertheilen,  oder,  daß  er
für  befugt  erklärt  werde,  diese  Glashütte,  auch
ohne  vorgängige  Bewilligung  der  Finanzbehörde, ¬
  anzulegen.
2)
Daß  Fiscus,  im  Fall  der  Antrag  ad  1.  unzulässig =
  befunden  würde,  verurtheilt  werde,  ihm
Mittel  und  Wege  anzuzeigen,  gleichmäßigen
Vortheil  aus  dem  Torfe  zu  ziehen,  als  es  durch
Anlegung  einer  Glashütte  möglich  ist.
3)  Daß  Fiscus  ihn  in  Absicht  des  Schadens,  der
ihm  durch  die  bis  jetzt  verweigerte  Erlaubniß
ad  1.  erwachsen  sey,  schadlos  halte.
4)  Daß  Fiscus  sämmtliche  Kosten  erstatte.
Kläger  wurde  aber  mit  diesen  Anträgen,  sowohl
in  der  ersten  Jnstanz  mittelst  Sentenz  vom  25sten
August  1796,  als  auch  in  der  zweiten  Jnstanz,
überall  abgewiesen,  und  beide  Erkenntnisse  sind
durch  die  Sentenz  des  Geheimen  Ober=Tribunals
vom  9ten  Mai  1800  lediglich  bestätigt  worden.
Das  erste  Erkenntniß  stützte  sich  allein  auf  die
Vorschriften  des  allgem.  Landrechts  Th.  II.  Tit.  8.
§.  407.  410.  und  411.  Jn  den  Gründen  des  zweiten =
  Erkenntnisses  wurde  aber  der  Begriff  einer
Fabrike  näher  entwickelt;  daher  es  zweckmäßig
seyn  wird,  diese  Gründe  hier  wörtlich  folgen
zu  lassen.
Es  kommt  auf  Entscheidung  folgender  zwei
Fragen  an:
            
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