272
mit Weisheit und Ernste die Stimme der Wahrheit ¬
und den Zuruf des Rechtes erforscht; daß Er
zu väterlich gesinnt ist, um der Provinz Dasjenige
zu versagen, worin die Denkenden der Bewohner
das Heil erblicken, und hoch darüber erhaben ist,
um Anordnungen, welche die höchsten Interessen
des Ganzen berühren, im Widerspruch mit der
Denkart Derer, welchen das Gute und Rechte am
Herzen liegt, nach Sinn und Gelüsten einiger Weniger ¬
zu modeln.
Güterrecht der Ehegatten.
In den Vermögensrechten der Ehegatten hat de
Rheinische Gesetzgebung in einer bisher noch nigt
erreichten Weise alle Rücksichten vereinigt. Rit
ausgezeichneter juristischer Kunst haben die Geetzgeber =
diesen Stoff beherrscht, so daß neben der
Sorge für das Wohl der einzelnen Ehegatter, in
der ehelichen Verbindung und für den Fal der
Auflösung, das der Ehe zum Grunde liegend Prinzip =
möglichster Gemeinschaft auch in äußern Oingen,
jedoch mit einem überwiegenden Verfügungsrechte
des Mannes, aufrecht erhalten, zugleich aber eine
ausgedehnte mit der persönlichen Freiheit im richtigen ¬
Verhältniß stehende Befugniß konventioneller
Abänderung des gewöhnlichen Güterrechts, nach
dem besondern Bedürfniß für einzelne Fälle, zulässig
ist, und die Ansprüche dritter Personen nach billigen ¬
Grundsätzen festgestellt und gesichert sind. Eine
Abänderung dieser Rechtsverhaltnisse nach dem Mu¬