Volltext : Bracht, Prosper: ¬Die Ansprüche unserer Zeit an die bürgerliche Gesetzgebung in nächster Beziehung auf die bei der Gesetz-Revision für Rheinpreußen sich ergebenden Fragen

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mit  Weisheit  und  Ernste  die  Stimme  der  Wahrheit ¬
  und  den  Zuruf  des  Rechtes  erforscht;  daß  Er
zu  väterlich  gesinnt  ist,  um  der  Provinz  Dasjenige
zu  versagen,  worin  die  Denkenden  der  Bewohner
das  Heil  erblicken,  und  hoch  darüber  erhaben  ist,
um  Anordnungen,  welche  die  höchsten  Interessen
des  Ganzen  berühren,  im  Widerspruch  mit  der
Denkart  Derer,  welchen  das  Gute  und  Rechte  am
Herzen  liegt,  nach  Sinn  und  Gelüsten  einiger  Weniger ¬
  zu  modeln.
Güterrecht  der  Ehegatten.
In  den  Vermögensrechten  der  Ehegatten  hat  de
Rheinische  Gesetzgebung  in  einer  bisher  noch  nigt
erreichten  Weise  alle  Rücksichten  vereinigt.  Rit
ausgezeichneter  juristischer  Kunst  haben  die  Geetzgeber =
  diesen  Stoff  beherrscht,  so  daß  neben  der
Sorge  für  das  Wohl  der  einzelnen  Ehegatter,  in
der  ehelichen  Verbindung  und  für  den  Fal  der
Auflösung,  das  der  Ehe  zum  Grunde  liegend  Prinzip =
  möglichster  Gemeinschaft  auch  in  äußern  Oingen,
jedoch  mit  einem  überwiegenden  Verfügungsrechte
des  Mannes,  aufrecht  erhalten,  zugleich  aber  eine
ausgedehnte  mit  der  persönlichen  Freiheit  im  richtigen ¬
  Verhältniß  stehende  Befugniß  konventioneller
Abänderung  des  gewöhnlichen  Güterrechts,  nach
dem  besondern  Bedürfniß  für  einzelne  Fälle,  zulässig
ist,  und  die  Ansprüche  dritter  Personen  nach  billigen ¬
  Grundsätzen  festgestellt  und  gesichert  sind.  Eine
Abänderung  dieser  Rechtsverhaltnisse  nach  dem  Mu¬
            
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