Volltext : Emmerich, Georg: ¬Der sichere Rathgeber in Rechtssachen und Prozessangelegenheiten

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lichen  Schaden  ersetzen  und  wird,  nach  Umständen
noch  obendrein  in  eine  Strafe  verurtheilt.
Dem  Kauf=Contract  werden  oft  noch  Neben=Verträge =
  angehängt,  die  theils  dem  Käufer,  theils  dem
Verkäufer,  theils  auch  beiden  contrahirenden  Theilen
von  wesentlichem  Nutzen  sind.  Dahin  gehören,  wenn
z.  B.  das  Kaufgeld  nicht  gleich  bezahlt  wird:
1)  Der  Vorbehalt  des  EigenthumsRechtes ¬
  an  der  verkauften  Sache  so  lange
bis  der  Verkäufer  befriedigt  ist.  Diese  Bedingung
enthält  den  Vortheil,  daß  sich  der  Verkäufer,  bei  etwa
eintretendem  Concurs  des  Käufers,  nicht  darauf  einzulassen ¬
  braucht.
2)  Die  Hypothek  auf  der  verkauften
Sache.  Hier  läßt  sich  der  Verkäufer  dieselbe  so
lange  als  Unterpfand  verschreiben,  bis  er  bezahlt  ist.
Bricht  dann  ein  Concurs  aus,  so  wird  seine  Forderung =
  mit  den  übrigen  privilegirten  zuerst  bezahlt.
3)  Die  Errichtung  des  commissarischen ¬
  Vertrags.  Dadurch  setzen  die  contrahirenden
Theile  fest,  daß,  falls  binnen  einer  bestimmten  Zeit
der  Kaufschilling  nicht  bezahlt  ist,  der  Verkäufer  das
Recht  haben  solle,  von  dem  geschlossenen  Handel
abzugehen  und  die  verkauften  Gegenstände  zurückzufordern. =

4)  Das  Constitutum  possessorium.  In  diesem ¬
  Vertrag  wird  bedungen,  daß  der  Verkäufer  die
verkaufte  Sache  so  lange  als  Miethsmann  im  Besitz
behält,  bis  das  Kaufgeld  erlegt  ist;  er  muß  jedoch  in
diesem  Fall  über  Einnahme  und  Ausgabe  Rechnung
ablegen.  Ferner  gehören  hierher:
            
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