Volltext : Emmerich, Georg: ¬Der sichere Rathgeber in Rechtssachen und Prozessangelegenheiten

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seine  Nachlässigkeit  herbeigeführt  worden  ist.  Der
Einwand  des  schlechten  Verpackens  der  Waare  schützt
nicht,  —  man  darf  dieselbe,  unter  solchen  Umständen
nicht  annehmen.  Bei  dem  Kauf  kommt  überhaupt
alles  auf  die  getroffenen  näheren  Verabredungen  an;
diese  haben  den  Nutzen,  sich  vor  Schaden  und  Nachtheil =
  zu  sichern.  —  Will  man  z.  B.  verhüten,  bei
einer  den  Gegenstand  eines  Geschäfts  bildenden  Sache,
welche  man  nicht  sehen  kann,  in  Schaden  zu  kommen
oder  betrogen  zu  werden,  so  ist  erforderlich,  daß  man
die  Beschaffenheit  dieser  Sache  genau  bezeichne,  und
dabei  die  Bedingung  mache,  daß  nur  dann  der  Vertrag
gültig  sein  solle,  wenn  der  Gegenstand  desselben  sich
Eben  so  ist  es  vortheilBedingungsgemäß =
  verhalte.
haft,  in  dem  Kauf=Contract  zu  verabreden,  wer  den,
Zufall  treffenden  Schaden
die  verkaufte  Sache  durch
trage,  wenn  der  Käufer  gehindert  ist,  die  erkaufte
Sache  sogleich  in  Empfang  und  Verwahrung  zu  nehmen. =
  Bei  dem  Kauf  in  Bausch  und  Bogen  ist  ganz
besonders  auf  die  getroffenen  Verabredungen  Rücksicht
zu  nehmen.  P.  verkaufte  z.  B.  dem  R.  einen  Haufen ¬
  Korn  unter  der  Bemerkung,  daß  derselbe  50  Malter ¬
  enthalten  könne;  werden  beide  Theile  hier  über
den  Preis  einig,  so  muß  R.  das  Korn  um  die
bestimmte  Kaufsumme  nehmen  und  kann  das  an  der
Quantität  Fehlende  nicht  ersetzt  verlangen;  er  braucht
aber  auch  den  etwaigen  Ueberschuß  nicht  zu  bezahlen.
Hätte  P.  aber  beim  Verkauf  des  Korns  angegeben
daß  wenigstens  oder  sicher  50  Malter  in  dem  Fruchthaufen ¬
  enthalten  seien,  so  ist  er  verbunden,  das  etwa
an  dem  Maas  fehlende  nachzuliefern  oder  sich  das
            
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