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c. Das Ober=Stadtgericht
bestehet aus dem Graͤfen, dem Gerichtsdirector, dem zweiten
Beamten, und den acht Mitgliedern des Magistrates zu Otterndorf, ¬
und versammelt sich am Sonnabend nach dem Consistorio ¬
auf dem K. Amte 2). Es gelangen an dasselbe die dinglichen
und persoͤnlichen Sachen, welche das Stadtgericht remittiret;
auch gehoͤren dahin die Klagen gegen ledige Personen, Handwerksburschen ¬
u. dergl., die dem Stadtgerichte nicht unterworfen
sind, und deren Streitigkeiten groͤßtentheils in die Policey einschlagen. ¬
a)
Die Sporteln dieses Gerichts erhalten der Gerichtsdirector
und der zweyte Beamte. Die von einer jeden rechtskraͤftigen
Sentenz, von dem gewinnenden Theile zu erlegenden 7 Mk. Gefaͤlle, ¬
so wie die Bruch-Strafen, gehoͤren zur einen Haͤlfte der
Landes-Herrschaft, und zur andern der Stadt. Von dieser
letzten Haͤlfte participirt der straffaͤllige Stadt-Einwohner wieder ¬
1. Auch bey dem Ober-Stadtgerichte ist die Saͤchsische Leuterung, ¬
und demnaͤchst die Appellation, wenn die Sache 100 Mk.
an Werth hat, an die K. Regierung zu Ratzeburg; dort
wieder die Leuterung, und wenn die Appellations-Summe vorhanden ¬
ist, auch noch die Appellation an das K. O. A.=Gericht
zu Zelle verstattet.
d. Das Ober=Stadt=Appellations=Gericht,
dessen Mitalieder der praͤsidirende Graͤfe, der Gerichsdirector und
der zweyte Beamte sind, wird, wenn das Ober-Stadtgericht beendiget ¬
z) Vormals wohnten die K. Beamten dem Gerichte auf dem Rathhause ¬
bey. Dieser, in der Folge veränderte Gebrauch, hat wahrscheinlich ¬
die Einführung des jetzigen Ober-Stadt-Gerichtes veranlaßt. ¬
a) Pufendorf Proc. Civ. P.I. Cap. 3. §. 30.