Volltext : Practische Erörterung aus allen Theilen der Rechtsgelehrsamkeit (2)

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c.  Das  Ober=Stadtgericht
bestehet  aus  dem  Graͤfen,  dem  Gerichtsdirector,  dem  zweiten
Beamten,  und  den  acht  Mitgliedern  des  Magistrates  zu  Otterndorf, ¬
  und  versammelt  sich  am  Sonnabend  nach  dem  Consistorio ¬
  auf  dem  K.  Amte  2).  Es  gelangen  an  dasselbe  die  dinglichen
und  persoͤnlichen  Sachen,  welche  das  Stadtgericht  remittiret;
auch  gehoͤren  dahin  die  Klagen  gegen  ledige  Personen,  Handwerksburschen ¬
  u.  dergl.,  die  dem  Stadtgerichte  nicht  unterworfen
sind,  und  deren  Streitigkeiten  groͤßtentheils  in  die  Policey  einschlagen. ¬
  a)
Die  Sporteln  dieses  Gerichts  erhalten  der  Gerichtsdirector
und  der  zweyte  Beamte.  Die  von  einer  jeden  rechtskraͤftigen
Sentenz,  von  dem  gewinnenden  Theile  zu  erlegenden  7  Mk.  Gefaͤlle, ¬
  so  wie  die  Bruch-Strafen,  gehoͤren  zur  einen  Haͤlfte  der
Landes-Herrschaft,  und  zur  andern  der  Stadt.  Von  dieser
letzten  Haͤlfte  participirt  der  straffaͤllige  Stadt-Einwohner  wieder ¬
  1.  Auch  bey  dem  Ober-Stadtgerichte  ist  die  Saͤchsische  Leuterung, ¬
  und  demnaͤchst  die  Appellation,  wenn  die  Sache  100  Mk.
an  Werth  hat,  an  die  K.  Regierung  zu  Ratzeburg;  dort
wieder  die  Leuterung,  und  wenn  die  Appellations-Summe  vorhanden ¬
  ist,  auch  noch  die  Appellation  an  das  K.  O.  A.=Gericht
zu  Zelle  verstattet.
d.  Das  Ober=Stadt=Appellations=Gericht,
dessen  Mitalieder  der  praͤsidirende  Graͤfe,  der  Gerichsdirector  und
der  zweyte  Beamte  sind,  wird,  wenn  das  Ober-Stadtgericht  beendiget ¬

z)  Vormals  wohnten  die  K.  Beamten  dem  Gerichte  auf  dem  Rathhause ¬
  bey.  Dieser,  in  der  Folge  veränderte  Gebrauch,  hat  wahrscheinlich ¬
  die  Einführung  des  jetzigen  Ober-Stadt-Gerichtes  veranlaßt. ¬

a)  Pufendorf  Proc.  Civ.  P.I.  Cap.  3.  §.  30.
            
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