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die festgesetzte Appellations=Summe von 400 Thlr. u) vorhanden =
ist.
b. Das Viergericht x)
hat nach aller Vermuthung eben so lange, wie das Landgericht
bestanden, und ist das Obergericht des zweiten Standes, oder
der fuͤnf Kirchspiele des Siedlandes. Das Personale desselben
bestehet: aus dem Graͤfen als Praͤsidenten, dem Gerichtsdirector.
dem zweiten Beamten, und den Schultheissen der fuͤnf Kirchspiele ¬
des Siedlandes. Das Viergericht tritt in Ruͤcksicht des
zweyten Standes, gaͤnzlich in die Stelle des fuͤr den ersten
Stand angeordneten Landgerichts, und es hat mit jenem, in
Ansehung der vor dasselbe gehörenden Sachen, des Verfahrens,
und der Rechts=Mittel, vollkommen die Bewandniß, wie mit
diesem y). Uebrigens wird das Viergericht am Mittewoch nach
dem Landgerichte, in der Gerichtsstube auf dem Amte gehalten,
und es werden auch die Beysitzer von der Landes-Herrschaft
defrayiret.
c. Das
nichts beyträgt, so hat das Land durch die Verstattung dieser Appellation ¬
gewiß sehr viel vor andern Provinzen der Churlande zum
voraus.
u) Königl. Resolution v. 15. Sept. 1784, abgedr. b. a Pufendorf
I. c. §. 2.
x) Die Benennung rührt daher, weil in den fünf Kirchspielen des
Sied=Landes nur vier Kirchen sind. Man hat sie entweder aus
dieser Ursache nur für vier Kirchspiele angesehen, oder die zu Einer
Kirche gehörenden beiden Kirchspiele Wester- und Öster-Ihlienworth ¬
sind anfänglich noch nicht von einander getrennet gewesen. ¬
a Pufendorf Proc. I. Civ. P. I, C. 3, §. 30.
y) a Pufendorf l. c.