Volltext : Practische Erörterung aus allen Theilen der Rechtsgelehrsamkeit (2)

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die  festgesetzte  Appellations=Summe  von  400  Thlr.  u)  vorhanden =
  ist.
b.  Das  Viergericht  x)
hat  nach  aller  Vermuthung  eben  so  lange,  wie  das  Landgericht
bestanden,  und  ist  das  Obergericht  des  zweiten  Standes,  oder
der  fuͤnf  Kirchspiele  des  Siedlandes.  Das  Personale  desselben
bestehet:  aus  dem  Graͤfen  als  Praͤsidenten,  dem  Gerichtsdirector.
dem  zweiten  Beamten,  und  den  Schultheissen  der  fuͤnf  Kirchspiele ¬
  des  Siedlandes.  Das  Viergericht  tritt  in  Ruͤcksicht  des
zweyten  Standes,  gaͤnzlich  in  die  Stelle  des  fuͤr  den  ersten
Stand  angeordneten  Landgerichts,  und  es  hat  mit  jenem,  in
Ansehung  der  vor  dasselbe  gehörenden  Sachen,  des  Verfahrens,
und  der  Rechts=Mittel,  vollkommen  die  Bewandniß,  wie  mit
diesem  y).  Uebrigens  wird  das  Viergericht  am  Mittewoch  nach
dem  Landgerichte,  in  der  Gerichtsstube  auf  dem  Amte  gehalten,
und  es  werden  auch  die  Beysitzer  von  der  Landes-Herrschaft
defrayiret.
c.  Das
nichts  beyträgt,  so  hat  das  Land  durch  die  Verstattung  dieser  Appellation ¬
  gewiß  sehr  viel  vor  andern  Provinzen  der  Churlande  zum
voraus.
u)  Königl.  Resolution  v.  15.  Sept.  1784,  abgedr.  b.  a  Pufendorf
I.  c.  §.  2.
x)  Die  Benennung  rührt  daher,  weil  in  den  fünf  Kirchspielen  des
Sied=Landes  nur  vier  Kirchen  sind.  Man  hat  sie  entweder  aus
dieser  Ursache  nur  für  vier  Kirchspiele  angesehen,  oder  die  zu  Einer
Kirche  gehörenden  beiden  Kirchspiele  Wester-  und  Öster-Ihlienworth ¬
  sind  anfänglich  noch  nicht  von  einander  getrennet  gewesen. ¬
  a  Pufendorf  Proc.  I.  Civ.  P.  I,  C.  3,  §.  30.
y)  a  Pufendorf  l.  c.
            
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