Volltext : Practische Erörterung aus allen Theilen der Rechtsgelehrsamkeit (2)

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Altenbruch  abgehalten  o).  Die  Veranlassung  hierzu  haben
unstreitig  die  vormaligen  Jahrmärkte  an  den  beyden  genannten
Orten  gegeben,  von  denen  das  zu  Altenbruch  jedoch  schon
längst  eingegangen  ist  p).  Es  werden  auf  diesen  Marktgerichten
die  gewöhnlichen  Landgerichts=Sachen  vorgenommen,  auch  die
etwa  entstandenen  Markt=Streitigkeiten  entschieden.
An  das  Landgericht  gehören  die  Rechtssachen  aus  den  sieben
Kirchspielen  des  Hochlandes,  worin  uͤber  liegende  Gruͤnde,  Gerechtsame, ¬
  mithin  über  dingliche  Ansprüche  gestritten  wird;  ferner
die  Streitigkeiten  wegen  Uebernahme  der  Vormundschaften,  und
wegen  der  Erstigkeit  bey  Concursen.  Prioritäts=Streite  kommen
jedoch  auch  oft  mißbräuchlich  bey  dem  Obergerichte  vor.
Unter  dem  Landgerichte  stehen  auch  die  Exempten  in  den
Kirchspielen,  die  als  Beklagte,  in  dinglichen  Klagen,  hier  als  in
der  ersten  Jnstanz  besprochen  werden  muͤssen.  Ferner  die  Eingesessenen ¬
  der  Kirchspiele,  die  wegen  Verbrechen  von  jemanden  angegeben ¬
  werden,  worin  der  Angeber  die  Stelle  des  Klaͤgers  vertritt, ¬
  oder  welche  der  Fiscal  in  Anspruch  nimmt.  Die  Gesetze
und  Rechte,  nach  denen  dieses  Gericht  erkennet,  sind  dieselben,
welche  den  Kirchspiels=Gerichten  zur  Vorschrift  dienen.  S.  §.  4.
Vorzüglich  gehören  vor  das  Landgericht
alle  dingliche
Rechts=Sachen,  in  denen  von  den  Erkenntnissen  der  KirchspielsGe =
 =
  a  Pufendorf  Proc.  Civ.  P.I,  Cap.  3,  §.  30.
p)  Obgleich  die  Veranlassung  dieser  Markt=Gerichte  jetzt  nicht  mehr
völlig  existirt;  so  werden  dieselben  doch  beybehalten,  weil  der  zweite
Prediger  zu  Lüdingworth,  und  der  erste  Prediger  zu  Altenbruch, ¬
  in  deren  Häusern  das  Gericht  gehalten  wird,  die  Defrayirung ¬
  sämmtlicher  Gerichts-Personen  zu  bestreiten  haben,  wofür ¬
  denselben  theils  Ländereyen,  theils  baares  Geld  aus  dem  AmtsRegister ¬
  beygelegt  sind.
            
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