57
spiele k). Alle diese Mitglieder des Gerichts haben Sitzung und
Stimm=Recht. Das Landgericht wird am Dienstage nach dem
Consistorio, alle Monate, oder wenn es sonst noͤthig ist, in der
gewoͤhnlichen Gerichtsstube auf dem Amthofe abgehalten!).
Die vorfallenden Bruchgelder, so wie die 7 Mk., die der
Gewinnende fuͤr ein Endurtheil, oder, wenn die Kosten compensiret ¬
werden, beyde Partheien zur Hälfte in das Amts=Register
zu bezahlen haben, erhält die Landes=Herrschaft. Vormals bekamen =
die Schulzen und Schoͤpfen die Haͤlfte, und nachmals
der Gefaͤlle und Bruͤche m); allein seit 1558 sind diese dem Landesherrn ¬
uͤberlassen, der dagegen die Beysitzer an den Gerichtstagen ¬
nothduͤrftig zu unterhalten, und sie so auszuquartieren versprochen ¬
hat, daß sie von dem Wirthe ungemahnet und ungefordert ¬
bleiben sollten n).
Noch jetzt defrayiret die Landes-Herrschaft die Beysitzer des
Consistorii, des Land= und Viergerichtes.
Unter der Benennung: Marktgericht, wird das Landgericht
um Jacobi=Tag zu Lüdingworth, und um Allerheiligen zu
Altenk) ¬
a Pufendorf l. c.
1) Nach alter deutscher Sitte, von der Tacitus de moribus
Germ. Cap. 11. schreibt: Coeunt nisi quid fortuitum et subitum -
inciderit, certis diebus, cum aut inchoatur Luna, aut
impletur; versammelte sich das Landgericht ehemals, alle Monate ¬
auf den vollen Mond. S. Hadelsches Land=Recht
Th. 1, Tit. 1. a Pufendorf Tom. I. Observat. Append.
pag. 5.
m) Hadelsches Landrecht, Th. 1, Tit. 2.
n) Herzogs Franz Verordnung vom Tage Vocem jucundit. 1558.
2.