Volltext : Practische Erörterung aus allen Theilen der Rechtsgelehrsamkeit (2)

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spiele  k).  Alle  diese  Mitglieder  des  Gerichts  haben  Sitzung  und
Stimm=Recht.  Das  Landgericht  wird  am  Dienstage  nach  dem
Consistorio,  alle  Monate,  oder  wenn  es  sonst  noͤthig  ist,  in  der
gewoͤhnlichen  Gerichtsstube  auf  dem  Amthofe  abgehalten!).
Die  vorfallenden  Bruchgelder,  so  wie  die  7  Mk.,  die  der
Gewinnende  fuͤr  ein  Endurtheil,  oder,  wenn  die  Kosten  compensiret ¬
  werden,  beyde  Partheien  zur  Hälfte  in  das  Amts=Register
zu  bezahlen  haben,  erhält  die  Landes=Herrschaft.  Vormals  bekamen =
  die  Schulzen  und  Schoͤpfen  die  Haͤlfte,  und  nachmals
der  Gefaͤlle  und  Bruͤche  m);  allein  seit  1558  sind  diese  dem  Landesherrn ¬
  uͤberlassen,  der  dagegen  die  Beysitzer  an  den  Gerichtstagen ¬
  nothduͤrftig  zu  unterhalten,  und  sie  so  auszuquartieren  versprochen ¬
  hat,  daß  sie  von  dem  Wirthe  ungemahnet  und  ungefordert ¬
  bleiben  sollten  n).
Noch  jetzt  defrayiret  die  Landes-Herrschaft  die  Beysitzer  des
Consistorii,  des  Land=  und  Viergerichtes.
Unter  der  Benennung:  Marktgericht,  wird  das  Landgericht
um  Jacobi=Tag  zu  Lüdingworth,  und  um  Allerheiligen  zu
Altenk) ¬
  a  Pufendorf  l.  c.
1)  Nach  alter  deutscher  Sitte,  von  der  Tacitus  de  moribus
Germ.  Cap.  11.  schreibt:  Coeunt  nisi  quid  fortuitum  et  subitum -
  inciderit,  certis  diebus,  cum  aut  inchoatur  Luna,  aut
impletur;  versammelte  sich  das  Landgericht  ehemals,  alle  Monate ¬
  auf  den  vollen  Mond.  S.  Hadelsches  Land=Recht
Th.  1,  Tit.  1.  a  Pufendorf  Tom.  I.  Observat.  Append.
pag.  5.
m)  Hadelsches  Landrecht,  Th.  1,  Tit.  2.
n)  Herzogs  Franz  Verordnung  vom  Tage  Vocem  jucundit.  1558.
2.
            
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