Volltext : Ueber die Verpfändung für nicht vollgiltige Obligationen (21)

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gänzlich  oder  nur  theilweise  zerstöre,  so  ist  die  Antwort:  da,
wo  der  nach  Civilrecht  die  Vernichtung  des  fraglichen ¬
  Rechtes  bewirkende  Umstand  auch  nach  dem  jus
naturale  oder  gentium  die  Vernichtung  des  Rechtes
herbeiführt,  da  zerstört  er  die  Grundlage  des
Rechtes  gänzlich,  läßt  also  selbst  eine  naturalis  obligatio
nicht  weiter  bestehen;  da  aber,  wo  der  ipso  jure  wirkende ¬
  Umstand  blos  dem  jus  civile,  dem  jus  proprium
civium  Romanorum  angehört,  da  zerstört  er  auch  blos
die  civilrechtliche  Grundlage  des  fraglichen  Rechts,
mithin  auch  blos  die  durch  dieselbe  bedingte  rechtliche ¬
  Wirkung,  nämlich  die  actio,  läßt  aber  die
Grundlage  des  jus  naturale  oder  gentium  mit  den  nur
diese  voraussetzenden  Wirkungen,  also  der  naturalis
obligatio,  bestehen.  So  verhält  es  sich  z.  B.  mit  der  patria
potestas.  Diese  ist  dem  jus  gentium  unbekannt,  sie  ist  ein
jus  proprium  civium  Romanorum  *),  und  demnach  ist  zwar
die  obligatio  zwischen  Vater  und  Hauskind  ipso  jure  ungiltig ¬
  2),  allein  eine  naturalis  obligatio  ist  dennoch  begründet  3).
Andere  hierher  gehörige  Fälle  werden  da,  wo  von  der  naturalis ¬
  obligatio  die  Rede  seyn  wird,  angeführt  werden.  Da  aber,
wo  ein  Umstand  vorhanden  ist,  welcher  nur  eine  exceptio  gegen ¬
  das  fragliche  Recht  gewährt,  ist  die  Grundlage  des  Rechtes ¬
  weder  gänzlich  noch  theilweise  zerstört,  und  daher  bestehen
auch  an  sich  die  darauf  gegründeten  rechtlichen  Wirkungen,
werden  aber  durch  die  entgegenstehende  exceptio  gehemmt;  indessen =
  fragt  es  sich  doch  auch  hier,  ob  die  exceptio  allen
rechtlichen  Wirkungen  des  fraglichen  Rechts,  also  nicht  blos
denen  der  civilis  obligatio,  sondern  auch  denen  der  obligatio ¬
  naturalis  hemmend  entgegen  trete,  oder  ob  sie  nur  die  civil1) ¬
  Gajus  I.  55.
§.  12.  J.  de  oblig.  quae  ex  delicto  (4.  1.)  fr.  4.  fr.  11.  de
2)
judiciis  (5.  1.)  fr.  16.  u.  13.  pr.  de  furtis  (47.  2.)  c.  1.  de
noxal.  act.  (3.  41.).
3)  fr.  8.  9.  de  capite  min.  (4.  5.)  fr.  38.  §.  1.  u.  2.  de  condict.
indeb.  (12.  6.).
            
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