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gänzlich oder nur theilweise zerstöre, so ist die Antwort: da,
wo der nach Civilrecht die Vernichtung des fraglichen ¬
Rechtes bewirkende Umstand auch nach dem jus
naturale oder gentium die Vernichtung des Rechtes
herbeiführt, da zerstört er die Grundlage des
Rechtes gänzlich, läßt also selbst eine naturalis obligatio
nicht weiter bestehen; da aber, wo der ipso jure wirkende ¬
Umstand blos dem jus civile, dem jus proprium
civium Romanorum angehört, da zerstört er auch blos
die civilrechtliche Grundlage des fraglichen Rechts,
mithin auch blos die durch dieselbe bedingte rechtliche ¬
Wirkung, nämlich die actio, läßt aber die
Grundlage des jus naturale oder gentium mit den nur
diese voraussetzenden Wirkungen, also der naturalis
obligatio, bestehen. So verhält es sich z. B. mit der patria
potestas. Diese ist dem jus gentium unbekannt, sie ist ein
jus proprium civium Romanorum *), und demnach ist zwar
die obligatio zwischen Vater und Hauskind ipso jure ungiltig ¬
2), allein eine naturalis obligatio ist dennoch begründet 3).
Andere hierher gehörige Fälle werden da, wo von der naturalis ¬
obligatio die Rede seyn wird, angeführt werden. Da aber,
wo ein Umstand vorhanden ist, welcher nur eine exceptio gegen ¬
das fragliche Recht gewährt, ist die Grundlage des Rechtes ¬
weder gänzlich noch theilweise zerstört, und daher bestehen
auch an sich die darauf gegründeten rechtlichen Wirkungen,
werden aber durch die entgegenstehende exceptio gehemmt; indessen =
fragt es sich doch auch hier, ob die exceptio allen
rechtlichen Wirkungen des fraglichen Rechts, also nicht blos
denen der civilis obligatio, sondern auch denen der obligatio ¬
naturalis hemmend entgegen trete, oder ob sie nur die civil1) ¬
Gajus I. 55.
§. 12. J. de oblig. quae ex delicto (4. 1.) fr. 4. fr. 11. de
2)
judiciis (5. 1.) fr. 16. u. 13. pr. de furtis (47. 2.) c. 1. de
noxal. act. (3. 41.).
3) fr. 8. 9. de capite min. (4. 5.) fr. 38. §. 1. u. 2. de condict.
indeb. (12. 6.).