Volltext : Ueber iura in re und deren Verpfändung (13)

Noch  einige  Bemerkungen
Anhang.
152
nocere  exceptionem,  nisi  forte  ea  sit  causa,  in  qua
propter  alterius  vitium  utrumque  mancipium  redhibendum ¬
  sit  1)
Diese  exceptio,  welche  die  Neueren  exceptio  redhibitoria ¬
  2)  nennen,  denkt  sich  nun  Roßhirt  nach  Grund  und
Gegenstand  ganz  zusammenfallend  mit  der  actio  redhibitoria.
Ich  kann  jedoch  hiermit  nicht  übereinstimmen;  vielmehr  ist
nach  meiner  Ansicht  diese  exceptio  keine  andere,  als  die  exceptio ¬
  retentionis  oder  doli  generalis,  gerichtet  auf  Schüzzung ¬
  gegen  die  Klage  auf  Auszahlung  des  Kaufpreises,  aus
dem  Grunde,  weil  der  Käufer  Auflösung  des  Kaufes,  wegen
der  an  der  Sache  sich  findenden  Fehler,  verlangen  könne.
Es  hängt  also  die  Wirksamkeit  jener  exceptio  von  der  Entscheidung ¬
  der  Incidentfrage:  ob  Auflösung  des  Kaufes  zulässig ¬
  sey,  ab,  und  insofern  führt  hier  der  Käufer  seine  actio
redhibitoria  in  modum  contradictionis  ein,  gerade  wie  der
Pflichttheils=Berechtigte,  wenn  er  sich  im  Besitze  der  Erbschaft ¬
  befindet,  gegen  die  hereditatis  petitio  des  TestamentsErben, ¬
  seine  querela  inofficiosi  testamenti  auf  diese  Weise
einführt:
Ulpianus  libro  XIV.  ad  edictum.
Si  filius  exheredatus  in  possessione  sit  hereditatis,  scriptus ¬
  quidem  heres  petet  hereditatem,  filius  vero  in  modum
contradictionis  querelam  inducet,  quemadmodum  ageret
si  non  possideret  sed  peteret  5)
Hiernach  versteht  es  sich  auch  von  selbst,  daß
G)  nach  dem  Ablaufe  des  tempus  redhibitionis  die  actio
redhibitoria  auch  nicht  mehr  in  modum  contradictionis  ein— ¬

4)  fr.  59.  de  aedil.  edicto.  (21.  1.)
2)  Vergl.  Gesterding,  in  Linde's  Zeitschrift.  Bd.  VI.  Heft  1.
S.  27.
3)  kr.  8.  §.  13.  do  inofk,  toetam.  (5.2.)
            
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