Noch einige Bemerkungen
Anhang.
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nocere exceptionem, nisi forte ea sit causa, in qua
propter alterius vitium utrumque mancipium redhibendum ¬
sit 1)
Diese exceptio, welche die Neueren exceptio redhibitoria ¬
2) nennen, denkt sich nun Roßhirt nach Grund und
Gegenstand ganz zusammenfallend mit der actio redhibitoria.
Ich kann jedoch hiermit nicht übereinstimmen; vielmehr ist
nach meiner Ansicht diese exceptio keine andere, als die exceptio ¬
retentionis oder doli generalis, gerichtet auf Schüzzung ¬
gegen die Klage auf Auszahlung des Kaufpreises, aus
dem Grunde, weil der Käufer Auflösung des Kaufes, wegen
der an der Sache sich findenden Fehler, verlangen könne.
Es hängt also die Wirksamkeit jener exceptio von der Entscheidung ¬
der Incidentfrage: ob Auflösung des Kaufes zulässig ¬
sey, ab, und insofern führt hier der Käufer seine actio
redhibitoria in modum contradictionis ein, gerade wie der
Pflichttheils=Berechtigte, wenn er sich im Besitze der Erbschaft ¬
befindet, gegen die hereditatis petitio des TestamentsErben, ¬
seine querela inofficiosi testamenti auf diese Weise
einführt:
Ulpianus libro XIV. ad edictum.
Si filius exheredatus in possessione sit hereditatis, scriptus ¬
quidem heres petet hereditatem, filius vero in modum
contradictionis querelam inducet, quemadmodum ageret
si non possideret sed peteret 5)
Hiernach versteht es sich auch von selbst, daß
G) nach dem Ablaufe des tempus redhibitionis die actio
redhibitoria auch nicht mehr in modum contradictionis ein— ¬
4) fr. 59. de aedil. edicto. (21. 1.)
2) Vergl. Gesterding, in Linde's Zeitschrift. Bd. VI. Heft 1.
S. 27.
3) kr. 8. §. 13. do inofk, toetam. (5.2.)