Volltext : ¬Die Lehre vom Einfluß des Processes auf das materielle Rechtsverhältniß (1)

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klagen  geschieht  dann  zu  dem  Ende,  um  anzudeuten,  daß  bei
ihnen  auch  nie  andere  Gründe  obwalteten,  durch  deren  Hinzutritt ¬
  zu  dem  gemeinsamen  Objecte  die  Consumtion  herbeigeführt
werde,  während  sich  dies  bei  den  anderen  Klagen  allerdings
anders  verhalte;
2)  kann  man  die  Stelle  dahin  verstehen,  daß  der  gemeinsame ¬
  Entstehungsgrund  für  sich  allein  nie  ein  Grund  der
Proceßconsumtion  sei.  Die  specielle  Erwähnung  der  Pönalklagen ¬
  würde  ich  dann  gleichfalls  in  dem  Sinne  nehmen,  daß
bei  ihnen  nie  andere  Gründe  zur  Annahme  der  processualischen
Consumtion  zwängen.
v.  Savigny*)  geht  von  der  letzteren  Erklärung  aus,
fügt  indeß  hinzu,  es  liege  der  nicht  ausgedrückte  Gedanke  im
Hintergrunde:  die  folgende  Klage  werde  nur  ausgeschlossen
bei  gemeinsamem  Objecte,  und  auch  dabei  sehr  häufig  nicht
auf  dem  Wege  der  Proceßconsumtion.  Besonders  bekomme
durch  diese  Erklärung  der  Ausdruck  praesertim  poenales  einen
bestimmten  und  guten  Sinn,  denn  von  den  Pönalklagen  könne
man  sagen,  daß  stets  eine  noch  nach  der  anderen  angestellt
werden  könne,  und  namentlich  nie  die  Proceßconsumtion  eintrete
von  den  Entschädigungsklagen  sei  es  nur  theilweise  wahr;
dieser  Unterschied  beider  Arten  der  Klagen  werde  durch  das
Wort  praesertim  angedeutet.
Allein  die  Vorausetzung,  daß  Ulpian  bei  dieser  Stelle
einen  wenn  auch  nur  entfernten  Gedanken  an  die  materielle
Consumtion  gehabt  habe,  ist  doch  zu  wenig  gerechtfertigt,  als
daß  man  auf  dieselbe  hin  sich  zur  Annahme  einer  Ansicht  bereit ¬
  erklären  möchte,  die  doch  sonst  so  viel  Bedenkliches  hat.
Von  den  als  möglich  bezeichneten  Interpretationen  erscheint
mir  übrigens  die  suh  Nr.  1  erwähnte  als  die  vorzüglichere
10)  System  a.  a.  O.  S.  243.
            
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