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klagen geschieht dann zu dem Ende, um anzudeuten, daß bei
ihnen auch nie andere Gründe obwalteten, durch deren Hinzutritt ¬
zu dem gemeinsamen Objecte die Consumtion herbeigeführt
werde, während sich dies bei den anderen Klagen allerdings
anders verhalte;
2) kann man die Stelle dahin verstehen, daß der gemeinsame ¬
Entstehungsgrund für sich allein nie ein Grund der
Proceßconsumtion sei. Die specielle Erwähnung der Pönalklagen ¬
würde ich dann gleichfalls in dem Sinne nehmen, daß
bei ihnen nie andere Gründe zur Annahme der processualischen
Consumtion zwängen.
v. Savigny*) geht von der letzteren Erklärung aus,
fügt indeß hinzu, es liege der nicht ausgedrückte Gedanke im
Hintergrunde: die folgende Klage werde nur ausgeschlossen
bei gemeinsamem Objecte, und auch dabei sehr häufig nicht
auf dem Wege der Proceßconsumtion. Besonders bekomme
durch diese Erklärung der Ausdruck praesertim poenales einen
bestimmten und guten Sinn, denn von den Pönalklagen könne
man sagen, daß stets eine noch nach der anderen angestellt
werden könne, und namentlich nie die Proceßconsumtion eintrete
von den Entschädigungsklagen sei es nur theilweise wahr;
dieser Unterschied beider Arten der Klagen werde durch das
Wort praesertim angedeutet.
Allein die Vorausetzung, daß Ulpian bei dieser Stelle
einen wenn auch nur entfernten Gedanken an die materielle
Consumtion gehabt habe, ist doch zu wenig gerechtfertigt, als
daß man auf dieselbe hin sich zur Annahme einer Ansicht bereit ¬
erklären möchte, die doch sonst so viel Bedenkliches hat.
Von den als möglich bezeichneten Interpretationen erscheint
mir übrigens die suh Nr. 1 erwähnte als die vorzüglichere
10) System a. a. O. S. 243.