Volltext : ¬Die Lehre vom Einfluß des Processes auf das materielle Rechtsverhältniß (1)

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„Cum  ex  uno  delicto  plures  nascuntur  actiones,  sicut
evenit  cum  arbores  furtim  caesae  dicuntur,  omnibus
experiri  permitti,  post  magnas  varietates  obtinuit.
Es  ist  einleuchtend,  daß  die  Stelle,  wie  v.  Savigny
will,  dahin  verstanden  werden  kann,  daß  der  Verletzte  das
volle  Object  der  einen  Klage  neben  dem  der  anderen  eintreiben
dürfe.  Allein  ebenso  zulässig  ist  den  Worten  nach  die  andere
Erklärung,  daß  der  Kläger  die  eine  Klage  unbeschadet  des
Umstandes  anstellen  könne,  daß  über  die  andere  schon  processirt ¬
  worden  sei.  Der  Inhalt  zwingt  uns  zu  der  letzteren  Annahme, ¬
  da  der  Jurist,  wie  aus  den  Worten:  „cum  arbores
furtim  caesae  dicuntur
hervorgeht,  die  Concurrenz  reipersecutorischer ¬
  actiones  ex  delicto  (der  actio  furtim  caesarum,
der  actio  legis  Aquiliae  und  des  interdictum  quod  vi  aut
clam)  vor  Augen  hatte,  und  die  Identität  des  Objects  dieser
Klage  doch  wohl  nicht  von  ihm  verkannt  werden  konnte.  Zu
dieser  Interpretation  paßt  auch  vortrefflich  die  Aeußerung  „post
magnas  varietates  obtinuit;  denn  daß  vielfach  von  den  früheren ¬
  römischen  Juristen  über  den  Umfang  der  processualischen
Consumtion  gestritten  wurde,  ist  bekannt.
Von  dem  ganzen  Principienstreite,  welcher  nach  v.  Savigny ¬
  zwischen  Paulus  auf  der  einen  und  Ulpian,  Papinian ¬
  und  Hermogenian  auf  der  anderen  Seite  obgewaltet
haben  soll,  bleibt  daher  nichts  weiter  übrig,  als  die  Meinungsverschiedenheit ¬
  über  das  Verhältniß  der  actio  injuriarum  und
der  actio  legis  Aquiliae,  deren  Objecte  Paulus  als  identisch, ¬
  Ulpian  dagegen  als  verschieden  auffaßt.
Recht  hat  offenbar  Ulpian;  denn  alia  est  aestimatio
damni,  alia  contumeliae.  Wenn  Jemand  durchgepeitscht  ist,
bekommt  er  dadurch  noch  nicht  die  geringste  Genugthuung  für
seine  verletzte  Ehre,  daß  der  Thäter  ihm  den  Wundarzt  bezahlt
und  den  verlornen  Arbeitslohn  ersetzt,  wie  umgekehrt  der  pecu¬
            
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