Objekt : ¬Das römische Dotalrecht (2)

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§.  43.  wegen  Tod.
Jn  Rücksicht  der  zurückbleibenden  Gattin  wurde  noch
besonders  bestimmt,  daß  sie  nur  in  so  weit  als  Gattin  angesehen =
  werden  solle,  als  sie  deshalb  nicht  befugt  sei,  ohne
Grund  sich  mit  einem  Anderen  zu  verheirathen  33)
That
sie  es  dennoch,  so  trafen  sie  die  Strafen  der  Scheidung  a6)
Aber  wenn  es  ungewiß,  ob  der  Gefangene  noch  lebe,  oder
nicht,  sollte  der  Zurückgebliebene  noch  fünf  Jahre  warten,
und  wenn  während  dieser  Zeit,  welche  von  Anfang  der
Gefangenschaft  gerechnet  wird,  derselbe  sichere  Nachricht
von  dem  Tode  des  Gefangenen  erhielt  oder  die  Sache  ungewiß =
  blieb,  sollte  er  sich  ohne  Nachtheil  verheirathen  dürfen. =
  Die  so  geschehene  Trennung  wurde  aber  nach  der
Analogie  eines  divortium  bona  gratia  behandelt,  und  ein
„hostium  potestatem  pervenerunt,
gentlich  die,  wann  der  Bruder=  |  |
„possunt  videri  nuptarum  locum
der  hier  als  nächster  Erbe  der
„retinere,  eo  solo,  quod  alii
Frau  auftritt,  und  somit  auch
„temere  nubere  non  posdie ¬
  dos  als  einen  Theil  des  Nachlasses ¬
  seiner  Schwester  in  An„sint“; ¬
  l.  6,  init.  D.  de  divort.
spruch  nimmt,  die  Verlassenschaft
für  den  Fall  fordern  könne,  wenn
36)  l.  8.  D,  de  captiv.:  „quod
die  Schwester  in  die  Gefangen„si ¬
  noluerit,  nulla  causa  probaschaft ¬
  gerathen  ist.  Dies  konnte
„bili  interveniente,  poenis  disnur ¬
  erst  dann  geschehen,  wenn
„cidii  tenebitur.“  l.6.  D.  de
die  Schwester  in  der  Gefangendivort.: =
  „Et  generaliter  definienschaft -
  ihr  Leben  geendet  hatte,
»dum  est,  donec  certum  est,  manemlich ¬
  aus  dem  Grunde,  weil
„ritum  vivere  in  captivitale  condieselbe ¬
  nicht  schon  durch  die  Ge„stitutum, ¬
  nullam  habere  licenfangenschaftsnahme -
  als  bürgertiam =
  uxores  eorum  migrare  ad
lich  todt  angesehen  werden  sollte.
„aliud  matrimonium:  nisi  malAber ¬
  auch,  und  dieser  Fall  wird
lent  ipsae  mulieres  caueben -
  so  in  obiger  Stelle  entschie„sam =
  repudii  praestare.
den,  wenn  der  Bruder  sich  die
Nov.  XXII,  cap.  7.
Die
Zurückgabe  der  dos  von  dem
Strafe  der  Scheidung  war
Manne  hatte  stipuliren  lassen,
aber  für  die  Frau  der  Verlust
etwa  weil  sie  receptitin  sein  sollte,
der  dos,  und  für  den  Mann,  der
oder  aus  anderen  Gründen,  da
nach  den  nemlichen  Grundsätzen
sie  schon  ohnehin  an  ihn  gekombeurtheilt =
  wurde,  der  Verlust  der
men  wäre,  so  konnte  die  Rückdonatio -
  propter  nuptias.  Sieh.
forderung  der  dos  nicht  schon  nach
Nov.  XXII,  cap.  7.  cit.  Von
der  Gefangennehmung,  sondern
der  Strafe  der  verschuldeten  Scheierst =
  nach  dem  erfolgten  Tode  der
dung  kann  jedoch  erst  weiter
Schwester  statt  finden.
unten  ausführlich  gehandelt  wer35) =
  „Uxores  coruu,
qui  in
den.
II.  Band.
2
            
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