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§. 43. wegen Tod.
Jn Rücksicht der zurückbleibenden Gattin wurde noch
besonders bestimmt, daß sie nur in so weit als Gattin angesehen =
werden solle, als sie deshalb nicht befugt sei, ohne
Grund sich mit einem Anderen zu verheirathen 33)
That
sie es dennoch, so trafen sie die Strafen der Scheidung a6)
Aber wenn es ungewiß, ob der Gefangene noch lebe, oder
nicht, sollte der Zurückgebliebene noch fünf Jahre warten,
und wenn während dieser Zeit, welche von Anfang der
Gefangenschaft gerechnet wird, derselbe sichere Nachricht
von dem Tode des Gefangenen erhielt oder die Sache ungewiß =
blieb, sollte er sich ohne Nachtheil verheirathen dürfen. =
Die so geschehene Trennung wurde aber nach der
Analogie eines divortium bona gratia behandelt, und ein
„hostium potestatem pervenerunt,
gentlich die, wann der Bruder= | |
„possunt videri nuptarum locum
der hier als nächster Erbe der
„retinere, eo solo, quod alii
Frau auftritt, und somit auch
„temere nubere non posdie ¬
dos als einen Theil des Nachlasses ¬
seiner Schwester in An„sint“; ¬
l. 6, init. D. de divort.
spruch nimmt, die Verlassenschaft
für den Fall fordern könne, wenn
36) l. 8. D, de captiv.: „quod
die Schwester in die Gefangen„si ¬
noluerit, nulla causa probaschaft ¬
gerathen ist. Dies konnte
„bili interveniente, poenis disnur ¬
erst dann geschehen, wenn
„cidii tenebitur.“ l.6. D. de
die Schwester in der Gefangendivort.: =
„Et generaliter definienschaft -
ihr Leben geendet hatte,
»dum est, donec certum est, manemlich ¬
aus dem Grunde, weil
„ritum vivere in captivitale condieselbe ¬
nicht schon durch die Ge„stitutum, ¬
nullam habere licenfangenschaftsnahme -
als bürgertiam =
uxores eorum migrare ad
lich todt angesehen werden sollte.
„aliud matrimonium: nisi malAber ¬
auch, und dieser Fall wird
lent ipsae mulieres caueben -
so in obiger Stelle entschie„sam =
repudii praestare.
den, wenn der Bruder sich die
Nov. XXII, cap. 7.
Die
Zurückgabe der dos von dem
Strafe der Scheidung war
Manne hatte stipuliren lassen,
aber für die Frau der Verlust
etwa weil sie receptitin sein sollte,
der dos, und für den Mann, der
oder aus anderen Gründen, da
nach den nemlichen Grundsätzen
sie schon ohnehin an ihn gekombeurtheilt =
wurde, der Verlust der
men wäre, so konnte die Rückdonatio -
propter nuptias. Sieh.
forderung der dos nicht schon nach
Nov. XXII, cap. 7. cit. Von
der Gefangennehmung, sondern
der Strafe der verschuldeten Scheierst =
nach dem erfolgten Tode der
dung kann jedoch erst weiter
Schwester statt finden.
unten ausführlich gehandelt wer35) =
„Uxores coruu,
qui in
den.
II. Band.
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