Inhaltsverzeichnis : Vermischte Schriften (5)

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LV.  Reform  der  Gesetze
Alle  diese,  die  richterliche  Ueberzeugung  bindenden
Thatsachen  haben  in  gewöhnlichen  Rechtssachen,  z.  B.
bei  einer  Schuldklage,  nicht  das  geringste  Bedenken.
Denn  wenn  der  Beklagte  die  Schuld  einräumt,  so
muß  sie  der  Richter  schon  deshalb  unbedenklich  als
wahr  annehmen,  weil  es  ja  auch  in  der  Macht  des
Beklagten  steht,  wenn  die  eingeklagte  Schuld  nicht
vorhanden  wäre,  eine  gleiche  Schuld  jetzt  neu  zu
übernehmen.  Der  Grund  der  unbedenklichen  Wirksamkeit ¬
  aller  jener  Beweismittel  liegt  also  darin,  daß
hier  lediglich  von  dem  Widerstreit  der  Interessen  zweier
Parteien  die  Rede  ist,  und  daß  neben  diesem  Widerstreit, ¬
  also  so  weit  sie  einig  sind,  der  Richter  gar
keinen  Beruf  hat,  sich  in  ihre  Verhältnisse  einzumischen ¬
  und  ihre  Freiheit  zu  beschränken.
Ganz  anders  verhält  es  sich  bei  der  Scheidungsklage, ¬
  in  welcher  dem  Willen  der  Parteien  das  davon
unabhängige  öffentliche  Interesse  gegenüber  steht.
Wenn  hier  jene  Beweismittel  ihre  gewöhnliche  unbeschränkte ¬
  Kraft  behalten,  so  ist,  ihnen  gegenüber,  das
öffentliche  Interesse,  welches  ein  blos  ideales  Daseyn
hat,  und  nicht  als  Partei  persönlich  vertreten  wird.
völlig  schutzlos,  und  es  steht  ganz  in  der  Macht  der
Parteien,  durch  Collusion  ihren  Zweck,  gegen  den
wahren  Inhalt  des  Gesetzes,  zu  erreichen,  selbst  wenn
der  Richter  die  unredliche  Absicht  durchschauen  sollte.
            
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