Volltext : Erläuterungen über den Code Napoleon und die Großherzogliche Badische bürgerliche Gesezgebung (6)

52  St.  21.  Einfeitige  Gebäude  auf  gemeinschaftlichen  Boden.
thümer  hat  das  Recht  zu  verbessernden  Veränderungen,
Zus.  577  ad.,  und  eben  indem  er  auf  längere  Dauer  gewöhnlich =
  besizt,  hat  er  auch  mehr  Veranlassung,  solche  verbessernde =
  Aenderungen  zu  machen.  Wenn  nun  hier  einmal
der  Heimfall  ihn  übereilt,  ehe  die  Verbesserungen  abgenuzt
sind,  so  wäre  es  ungerecht  gewesen,  ihm  nicht  jene  Ersazforderung =
  zu  gönnen,  die  mit  jeder  redlichen  Anlage  auf
fremdem  Grund  und  Boden  verbunden  ist.
21.
Einseitige  Gebäude  auf  gemeinschaftlichem ¬
  Boden.
Der  C.  N.  sagt  nichts  davon,  wie  es  zu  halten  sey,  wenn
ein  Mit  Eigenthümer  auf  gemeinschaftlichem  Boden
einseitig  gebaut  hat;  zuvor  nahm  man  an,  daß  die  sonst
statt  findende  Befugniß  desjenigen  dem  der  Grund  und  Boden
zugehört,  den  Bauenden  zur  Wegnahme  des  Gebäudes  anzuhalten, =
  hier  wegfalle,  und  nur  auf  Entschädigung  geklagt =
  werden  könne,  Carpzov  III.  Const.  31.  Def.  II.
Das  Nemliche  ist  jezt  nicht  mehr  Rechtens.  Das  Mit  Eigenthum =
  ist  zwar  ein  Recht,  welches  als  untheilbar  jeden  Theil
der  Sache  und  jede  ihrer  Zugehörden  ergreift,  Zus.  577  ba.,
in  dieser  Hinsicht  kann  der  Miteigenthümer,  welcher  einseitig =
  baute,  niemals  unter  den  Saz  555.
unterlegt  werden
der  bloß  jenen  Fall  entscheidet,  wo  ein  Anderer  als  der
Eigenthümer  baute:  also  aus  diesem  Grund  läßt  sich  wider
ihn  keine  Wegschaffungsklage  anstellen.  Allein  der  Bal
fällt  unter  den  Sz.  5
7  bb.  welcher  sagt:  kein  Mit  Eiger  thümer =
  kann  eine  einzelne  aus  dem  Eigenthum  flie¬
            
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