Volltext : Erläuterungen über den Code Napoleon und die Großherzogliche Badische bürgerliche Gesezgebung (5)

Vierter  Theil.  Sachenrechte.
232
werden,  die  einem  Polizey  Verbot  zuwider  angelegt  worden,
und  einem  einzelnen  Grundbesizer  Nachtheil  bringen.
§.  590.
Jn  der  Regel  ist  im  neueren  Recht  eine  Uebergabe  zu  jener
Art  des  EigenthumsErwerbs,  die  durch  Uebergang  aus
einer  Hand  in  die  andere  geschieht,  niemals  nöthig,  sondern
es  fällt  kraft  Gesezes  von  seinem  vorigen  auf  den  neuen
Herrn,  sobald  ein  das  Eigenthum  änderndes  RechtsGeschäft
zur  Vollständigkeit  gediehen  ist,  Erl.  III.  63.,  oder  wie
man  zu  sagen  pflegt,  durch  seinen  RechtsTitel,  und  nur  zu
Erlangung  des  Besizes  ist  die  Uebergabe  nöthig.  Nur  da,
wo  es  durch  einseitige  erlaubte  oder  widerrechtliche  Unternehmungen =
  erworben  werden  will,  gibt  die  Thatsache  der  Ergreifung =
  den  Ausschlag,  Erl.  II.  5.  III.  70.
592.
Vermöge  des  Vorigen  ist  zwar  1.)  die  gültige  Abschliessung =
  eines  Eigenthum  gebenden  Rechtsgeschäfts,  aber  keineswegs =
  2.)  die  Erlangung  des  Besizes  zu  Erlangung  des
Eigenthums  aus  einer  zweyseitigen  ErwerbungsArt  nothwendig. =
  Daß  der  Verkäufer  bezahlt  seyn  müsse,  ehe  der  Käufer
das  Eigenthum  erlangt,  wenn  er  nicht  auf  Borg  verkauft
hat,  ist  unserem  Recht  nicht  gemäß,  sondern  nur  dieses,  daß
der  Restkaufschilling  darauf  das  erste  Pfand  hat,  und  daß
das  Eigenthum  sich  rückwärts  auflöse,  wenn  zu  rechter  Zeit
die  Zahlung  nicht  erfolgt,  Sz.  1654.,  welches  jedoch  keine
Eigenheit  des  Kaufs,  sondern  allen  doppelseitigen  Vertragen =
  gemein  ist,  Sz.  1184.:  was  für  zu  rechter  Zeit  gezahlt
gelte,  lehrt  Saz  1655—  1657.
593.
Die  Bemächtigung  einer  Sache  A)  durch  Jagen,  Fischen
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer