Vierter Theil. Sachenrechte.
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werden, die einem Polizey Verbot zuwider angelegt worden,
und einem einzelnen Grundbesizer Nachtheil bringen.
§. 590.
Jn der Regel ist im neueren Recht eine Uebergabe zu jener
Art des EigenthumsErwerbs, die durch Uebergang aus
einer Hand in die andere geschieht, niemals nöthig, sondern
es fällt kraft Gesezes von seinem vorigen auf den neuen
Herrn, sobald ein das Eigenthum änderndes RechtsGeschäft
zur Vollständigkeit gediehen ist, Erl. III. 63., oder wie
man zu sagen pflegt, durch seinen RechtsTitel, und nur zu
Erlangung des Besizes ist die Uebergabe nöthig. Nur da,
wo es durch einseitige erlaubte oder widerrechtliche Unternehmungen =
erworben werden will, gibt die Thatsache der Ergreifung =
den Ausschlag, Erl. II. 5. III. 70.
592.
Vermöge des Vorigen ist zwar 1.) die gültige Abschliessung =
eines Eigenthum gebenden Rechtsgeschäfts, aber keineswegs =
2.) die Erlangung des Besizes zu Erlangung des
Eigenthums aus einer zweyseitigen ErwerbungsArt nothwendig. =
Daß der Verkäufer bezahlt seyn müsse, ehe der Käufer
das Eigenthum erlangt, wenn er nicht auf Borg verkauft
hat, ist unserem Recht nicht gemäß, sondern nur dieses, daß
der Restkaufschilling darauf das erste Pfand hat, und daß
das Eigenthum sich rückwärts auflöse, wenn zu rechter Zeit
die Zahlung nicht erfolgt, Sz. 1654., welches jedoch keine
Eigenheit des Kaufs, sondern allen doppelseitigen Vertragen =
gemein ist, Sz. 1184.: was für zu rechter Zeit gezahlt
gelte, lehrt Saz 1655— 1657.
593.
Die Bemächtigung einer Sache A) durch Jagen, Fischen