Volltext : Erläuterungen über den Code Napoleon und die Großherzogliche Badische bürgerliche Gesezgebung (5)

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Den  Eigenthümern,  welche  von  ihren  liegenden  Gütern ¬
  entfernet  wohnen,  ist  die  gesetzliche  Vermessung
und  Begränzung,  auch  ein  gesmeirischer  Plan,  um  sich
über  die  vorfallenden  Streitigkeiten  in  der  Entfernung
selbst  orientiren  zu  können;  vorzüglich  zu  empfehlen.
Die  trigonometrische  Messung  und  Plan,  welche  aber
mehr  kostet,  ist  wegen  der  gezogenen  unveränderlichen
Gränzlinien  bei  großen  Landgütern  die  beste,  weil
dann  die  gemessenen  Stücke  allzeit  wiedergefunden  und
nicht  verwechselt  werden  können.
§.  36.
Ueber  Minn=  und  Ueber=Maß  bei  Verkäufen  und
Verpachtungen,  drucken  sich  die  neuen  Gesetze  viel  bestimmter ¬
  aus,  als  die  alten;  sie  sagen:  ist  ein  Grundstück ¬
  mit  Bemerkung  seines  Flächen=Inhals  und  bestimmter ¬
  Größe  für  so  und  so  viel  Flächen=Inhalt
verkauft  worden,  so  ist  der  Verkäufer  verbunden  die
in  dem  Kontrakte  ausgedruckte  Quantität  dem  Erwerber, =
  wenn  er  es  verlangt,  zu  überliefern.  Wenn  dieses ¬
  ihm  unmöglich  ist,  und  wenn  der  Erwerber  hierauf
nicht  besteht,  so  muß  der  Verkäufer  einen  verhältnißmäßigen ¬
  Abzug  am  Preise  sich  gefallen  lassen.
C.  C.  Art.  1617.
Findet  sich  dagegen  in  dem  Falle  des  eben  berührten ¬
  Artikels  ein  größeres  Maß,  als  in  dem  Kontrakte
ausgedrucket  ist,  so  hat  der  Erwerber  die  Wahl,  entweder =
  den  Preis  verhältnißmäßig  zu  vermehren,  oder
von  dem  Kontrakte  abzustehen;  wenn  das  Uebermaß ¬
  die  angegebene  Größe  um  einen  20sten
Theil  übersteigt.
C.  C.  Art.  1618.
In  allen  übrigen  Fällen  sey  es,  daß  ein,  in  jeder
            
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